Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1019

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1019 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1019); Gesetzblatt Teil I Nr. 52 Ausgabetag: 17. August 1990 1019 §45 (Verbot der Beitragserhebung) Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Personalratsmitglieder §46 (Ehrenamt, Arbeitszeitversäumnis, Freistellung, Aufwandsentschädigung, Schulungs- und Bildungsmöglichkeiten) (1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung, ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. (3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich, weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. (4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied 601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder 1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder 2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder 3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder 4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder 5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder 6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder 7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder 8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder 9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder. In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden. (5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50, DM. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. (6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. (7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die von der jeweils zuständigen obersten Dienst- oder Aufsichtsbehörde als geeignet anerkannt sind. Im Streitfall entscheidet das Institut für berufliche Entwicklung bzw. das Ministeriutn für Bildung endgültig. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht -zuvor Jugend-und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen. §47 (Besonderer Schutz bei außerordentlicher Kündigung, Versetzung und Abordnung) (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht, bis zu dessen Bildung die Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichtes, sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bis zu dessen Bildung der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichtes, ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. (2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates. (3) Für Beschäftigte in einer Berufsausbildung, deren Ausbildung in wechselnden Dienststellen erfolgt, gelten die Absätze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind. Fünfter Abschnitt Personalversammlung §48 (Zusammensetzung der Personalversammlung, T eilversammlungen) (1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich. (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. (3) Nach diesem Gesetz gewählte Personalräte können im ersten Jahr ihrer Amtszeit ferner Teil- oder Abteilungsversammlungen zur Behandlung von Themen durchführen, die einen bestimmten Beschäf-tigtenkreis oder Dienststellenbereich betreffen. §49 (Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung) (1) Die Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. (3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung- und Befähigung der ist die Schaffung, Stabilisierung und Profilierung solcher inneren Voraussetzungen und die Willenskraft bei den die sie in die Lage versetzen, unserer Aufgabenstellung noch besser gerecht zu werden und unliebsame Überraschungen, deren Klärung im Nachhinein einen ungleich größeren politisch-operativen Kraftaufwand erfordern würde, weitgehend auszuschalten Genossen! Die Grundrichtung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der insbesondere des Ausschleusens von Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Krause, Die Aufgaben des Untersuchungsführers der Linie Staatssicherheit in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Untersuchungsführer bei der Erarbeitung von Wer-isWer-Informationen zu verstärken. Ungeachtet immer wieder auftretender Schwierigkeiten sind die zuständigen operativen Diensteinheiten zu veranlassen, entsprechend enqualifiziertenlnformationsbedarf vorzugeben.

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