Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 458

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 458 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 458); 458 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 30. Juni 1990 (2) Der Minister der Finanzen kann in den Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet werden. (3) Die Regierung kann durch Verordnung für Waren mit Herkunft aus Ländern, die nicht Gegenrecht üben, die Begünstigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ausschließen oder einschränken. §26 Zollfreiheit aus besonderen Gründen (1) Der Minister der Finanzen kann zur Förderung der Luftfahrt und der Schiffahrt in einer Durchführungsbestimmung Betriebsstoffe auch in anderen Fällen als denen des § 25 vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet werden. (2) Der Minister der Finanzen kann zur Förderung von Saat- und Tierzucht unter bestimmten Voraussetzungen Zollbefreiungen festlegen. §27 Zollwert (1) Für die Bewertung der eingeführten Waren gilt die Verordnung über den Zollwert. (2) Sind Waren zu bewerten, die nicht eingeführt worden sind, so ist der Zollwert ihr im Zollgebiet erzielbarer üblicher Wettbewerbspreis. Das ist der Breis, zu dem der Zollbeteiligte ' die Waren üblicherweise kauf en oder, wenn er selbst Hersteller der Waren ist, verkaufen kann. §28 Zollgewicht (1) Für Waren, die einem Gewichtszoll unterliegen, ist das Zollgewicht je nach den zolltariflichen Vorschriften das Rohgewicht oder das Eigengewicht. (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Waren mit ihren sämtlichen Umschließungen. Eigengewicht ist das Gewicht der Waren ohne alle Umschließungen. Kapitel III Abfertigung von Zollgut zum freien Verkehr und zur Freigutverwendung; Zollbehandlung ohne Abfertigung Abschnitt I Abfertigung von Zollgut zum freien Verkehr und zur Freigutverwendung §29 Zollschuld (1) Die Vorschriften über das Entstehen der Zollschuld, über die Bestimmung der Höhe der Zollschuld und deren Geltendmachung sowie das Erlöschen der Zollschuld regelt die Verordnung über die Zollschuld. (2) Die Verordnung über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen regelt die Bestimmungen zur Erfüllung einer Zollschuld. §30 Zollfreistellung, Verzollung (1) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wird geprüft, ob das Zollgut nach dem Zolltarif joder aus anderen Gründen zollfrei ist. (2) Ist kein Zoll zu erheben, so gibt die Zollstelle dies dem Zollbeteiligten bekannt (Zollfreistellung) und gibt das Zollgut frei. (3) Ist Zoll zu erheben (Verzollung), so wird der berechnete Zoll von dem Zollbeteiligten schriftlich oder mündlich angefordert (Zollbescheid). (4) Hat der Zollbeteiligte in einer vollständigen Zollanmeldung den Zoll selbst berechnet, so gilt diese als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. §31 Fälligkeit, Zahlungsaufschub (1) Die Zollschuld ist nach einer von der Zollstelle gesetzten Frist fällig. Diese Frist 'darf 10 Tage vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zöllbescheides an nicht überschreiten. Fristverlängerungen sind möglich. (2) Fristverlängerungen, Zahlungsaufschub und Fälligkeit sind in der Verordnung über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld 'geregelt. §32 Freigabe bei Verzollung Sobald der Zoll gezahlt, aufgeschoben oder gestundet ist, gibt die Zollstelle das Zollgut frei. Sie kann das Zollgut schon vorher freigeben, wenn ihr der Zollbeteiligte sicher erscheint und entweder die Zollbeschau beendet oder davon abgesehen worden ist. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie des § 13 wird das Zollgut stets vorher freigegeben. §33 Freigutverwendung (1) Zur Freigutverwendung wird Zollgut abgefertigt, das auf Grund besonderer Vorschriften zollbegünstigt als Freigut unter zollamtlicher Überwachung zu einem bestimmten Zweck (begünstigter Zweck) verwendet werden soll. Besteht die Zollbegünstigung in der Anwendung eines ermäßigten Zollsatzes, so wird der danach berechnete Zoll bei der Abfertigung erhoben. Die §§ 29 bis 32 gelten sinngemäß. Die Freigutverwendung endet, wenn der begünstigte Zweck erreicht und dies soweit erforderlich, nachgewiesen ist. Auf Verlangen der Zodlstelle hat der Zollbeteiligte Sicherheit bis zur Höhe des Zolls zu leisten, der im Falle des Absatzes 3 zu entrichten ist. (2) Waren in einer Freigutverwendung dürfen, wenn dies bewilligt oder zugelassen ist, an andere Verwender verteilt oder abgegeben werden, die zur Freigutverwendung solcher Warenberechtigt sind. (3) Werden Waren in einer Freigutverwendung in einer Weise verwendet, die dem begünstigten Zweck nicht entspricht, so entsteht eine Zollschuld. ( § 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über die Zollschuld und § 6 der Verordnung über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen). Hängt die Zollbegünstigung außerdem davon ab, daß die Verwendung zu dem begünstigten Zweck innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen ist, so entsteht eine Zollschuld auch, wenn die Verwendung nicht fristgerecht nachgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren vor Ablauf der Frist untergegangen sind. Zollschuldner ist der Zollbeteiligte, im Falle des Absatzes 2 der andere Verwender. (4) Für die Menge, die Beschaffenheit und den Zollwert der Ware und für die Anwendung der Zollvorschriften ist der Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Freigutverwendung oder der Zeitpunkt der Anschreibung oder der Übergabe maßgebend; der Zoll mindert sich um den Betrag, in dessen Höhe bereits eine Zoll schuld nach Absatz 1 entstanden ist. Auf Antrag des Verwenders kann die Zollstelle abweichend von Satz 1 den Zeitpunkt seines Antrags als für alle oder einzelne Bemessungsgrundlagen oder auch für die Anwendung der Zollvorschriften maßgebend zugrunde legen, wenn dadurch keine ungerechtfertigten Zollvorteile entstehen können.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen enthalten kann. Entscheidende Bedeutung im Komplex der Bedingungen für die Wirksamkeit der Strafe kommt der Persönlichkeit und Individualität des Straftäters.

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