Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 442

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 442 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 442); 442 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 28. Juni 1990 der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. § 227 a Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis (1) Wer als Arbeitgeber einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. (2) Wer als Arbeitgeber 1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche Arbeitnehmer, die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage beschäftigt oder 2. eine in § 229 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe. Zweiter Unterabschnitt Ordnungsstrafbestimmungen §228 Unberechtigte Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Berufsberatung (§ 25) oder ohne Auftrag der Arbeitsverwaltung nach § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen (§ 29 Abs. 1) ausübt, 2. ohne Auftrag der Arbeitsverwaltung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Arbeitsvermittlung (§ 13) ausübt, 3. als Verleiher oder als Entleiher dem Verbot des § 12 a zuwiderhandelt oder 4. einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4 oder einer Weisung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. § 229 Beschäftigung obne Arbeitserlaubnis (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 19 Abs.l Satz 1 als nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne Erlaubnis der Arbeitsverwaltung eine Beschäftigung ausübt oder 2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 5 einen nichtdeutschen Arbeitnehmer beschäftigt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer sich entgegene § 21 Abs. 2 Satz 4 die Gebühr von dem vermittelten ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten ganz oder teilweise erstat- (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. §230 Verletzung von Mitwirkungspflichten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder Erwerbsperson eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken' erteilt, 2. entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt, 3. (gegenstandslos) 3 a entgegen § 132 a Abs. 2 sich als Arbeitnehmer weigert, bei einer Außenprüfung mitzuwirken, insbesondere eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt, 4. entgegen § 133 eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 4 a (gegenstandslos) 5. entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder entgegen den §§ 141 g, 141 h Abs. 2 oder § 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 6. die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2 unterläßt, 7. eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 bezeichneten Untertagen nicht duldet, 7 a (gegenstandslos) 7 b entgegen § 132 a Abs. 2 als Arbeitgeber oder Dritter eine Außemprüfung nicht duldet oder sich weigert, bei einer Außenprüfung mitzuwirken, insbesondere eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 a, 4, 5 bis 7 kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 b mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 231 Verletzung der Anzeigepflicht (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (gegenstandslos) 2. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeber bei Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet, 3. (gegenstandslos) 4. entgegen § 142 Satz 1 als Antragssteller oder Empfänger von Sozialleistungen eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt. 5. (gegenstandslos) (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Verordnung nach § 9 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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