Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 53

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 53 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 53); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 21. Februar 1986 53 lagskundige Beratung der Berufsfachkommissionen für die Ausarbeitung der Vorschläge zur Entwicklung berufsbildender Literatur. (3) Die Direktoren der Verlage haben unter Berücksichtigung der Vorschläge der Leiter der verantwortlichen Organe für den Einsatz qualifizierter Autoren zur Ausarbeitung berufsbildender Literatur mit den Autoren Verlagsverträge entsprechend den Rechtsvorschriften abzuschließen. Zur Qualifizierung dieser Autoren sind in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Organen Autorenschulungen durchzuführen. (4) Die Verlage planen auf der Grundlage der durch den Leipziger Kommissions- und Großbuchhandel (nachfolgend LKG genannt) erfaßten Zahlen die Auflagenhöhen für die Titel berufsbildender Literatur. Die Auflagenhöhe ist so festzulegen, daß die Versorgung der Lehrlinge und Werktätigen in der Facharbeiterausbildung mit entsprechender berufsbildender Literatur gesichert ist. (5) Die Direktoren der Verlage haben die Deckung des Bedarfs an berufsbildender Literatur für jedes Lehr- und Ausbildungsjahr über die jährlichen Themenpläne oder durch Schaffung eines Bestandes mittels Blockierung der Titel berufsbildender Literatur beim LKG zu sichern. §8 Kennzeichnung und Verbindlichkeitserklärung der berufsbildenden Literatur (1) Die Direktoren der Verlage haben für Erstauflagen und bearbeitete Nachauflagen von Titeln berufsbildender Literatur die Verbindlichkeitserklärung beim zuständigen Minister zu beantragen. Dazu sind einzureichen: der Antrag zur Erteilung der Verbindlichkeitserklärung mit der Stellungnahme des Verlages (Anlage 1), das Manuskript, die fachlichen und pädagogischen Gutachten zum Manuskript, die Befürwortung des verantwortlichen Organs. (2) Die Direktoren der Verlage sichern die Kennzeichnung des Titels berufsbildender Literatur im Impressum. Sie hat den Wortlaut: „Als berufsbildende Literatur für die Ausbildung von Lehrlingen und Werktätigen zum Facharbeiter für verbindlich erklärt“ und ist mit Namen und Funktion des verbindlich erklärenden Leiters sowie Unterschriftsdatum zu versehen. (3) Die zuständigen Minister haben nach Antragstellung die Verbindlichkeitserklärung für die Titel berufsbildende Literatur innerhalb von 6 Wochen zu erteilen. (4) Der Staatssekretär für Berufsbildung erklärt die Titel berufsbildende Literatur für die einheitlichen Grundlagenfächer der Facharbeiterausbildung für verbindlich. (5) Die Verlage haben gemeinsam mit den zuständigen Ministerien zu prüfen, inwieweit die Verbindlichkeitserklärungen für unveränderte und durchgesehene Nachauflagen weiter bestehen bleiben können. Das Datum der letzten Verbindlichkeitserklärung darf jedoch grundsätzlich nicht länger als 4 Jahre zurückliegen. (6) Die Direktoren der Verlage sichern, daß von jedem Titel der verbindlichen berufsbildenden Literatur je ein Belegexemplar dem Staatssekretariat für Berufsbildung und dem Ministerium übergeben wird, das die Verbindlichkeitserklärung erteilt hat. (7) Durch die verantwortlichen Organe, die berufsbildende Literatur in eigener Verantwortung entwickeln, produzieren und bereitstellen, sind die Absätze 1, 2, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden. Produktion der berufsbildenden Literatur §9 (1) Der Leiter der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur hat durch Koordinierungsvereinbarungen mit den Generaldirektoren der Zentrag, der Vereinigungen organisationseigener Betriebe sowie dem Direktor der Akademie-Druckereien (nachfolgend Leiter polygrafischer Betriebe genannt) und hinsichtlich polygrafischer Betriebe der bezirksgeleiteten Industrie mit den Räten der Bezirke die Erfüllung des Planteils berufsbildende Literatur des Gesamtthemenplanes der Verlagsproduktion zu sichern. Er hat dabei die Produktion der im Programm vorgesehenen Titel berufsbildender Literatur vorrangig zu gewährleisten, damit sie zu Beginn jeden Lehr- und Ausbildungsjahres bedarfsgerecht bereitstehen. (2) Der Leiter der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur hat monatlich unter Einbeziehung einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Staatssekretariats für Berufsbildung, der Zentrag und zeitweiligen Vertretern organisationseigener polygrafischer Betriebe sowie der Verlage den Erfüllungsstand der Produktion berufsbildender Literatur zu kontrollieren. § 10 (1) Die Direktoren der Verlage haben vertraglich die Produktion der berufsbildenden Literatur mit den Leitern der polygrafischen Betriebe zu sichern. Sie tragen die Verantwortung für die termingerechte und komplette Übergabe der Auftragsunterlagen der berufsbildenden Literatur bis spätestens 30. November des laufenden Planjahres an die polygrafischen Betriebe. Die Auftragskarte für die Titel berufsbildende Literatur ist mit „BS“ (Berufsschulliteratur) zu kennzeichnen. (2) Die Direktoren der Verlage haben gemeinsam mit den Leitern der polygrafischen Betriebe jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres die kontinuierliche Produktion der berufsbildenden Literatur und bis zum 15. Juli ihre Auslieferung an den LKG zu sichern. (3) Die Leiter der polygrafischen Betriebe haben im Rahmen der jährlichen Produktionspläne die komplexe Auftragsübernahme zu gewährleisten. Bedarfsermittlung §11 (1) Durch den LKG sind für die Bedarfsermittlung bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres den Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise Bedarfsermittlungs-Vordrucke zur Erfassung der jährlichen Anzahl der Aufnahmen von Schulabgängern in die Berufsausbildung sowie der Werktätigen, die eine Facharbeiterausbildung beginnen, zu übergeben (Anlage 2). (2) Die Leiter der Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise haben dem LKG jeweils bis zum 15. März des laufenden Kalenderjahres, differenziert nach Facharbeiterberufen, zu übermitteln: die Anzahl der Lehrlinge, die auf der Grundlage des Planes der Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung nach Berufen im darauffolgenden Lehrjahr eine Facharbeiterausbildung auf nehmen; die Anzahl der Werktätigen, die im darauffolgenden Ausbildungsjahr eine Facharbeiterausbildung aufnehmen. Diese ist über die Einrichtungen der Berufsbildung mit dem Aufgabenbereich Theoretische Berufsausbildung der Lehrlinge oder des Aufgabenbereiches Aus- und Weiterbildung der Werktätigen (nachfolgend Berufsschulen genannt) zu ermitteln. (3) Durch den LKG sind die von den Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise gemeldeten Zahlen, getrennt nach Lehrlingen und Werktätigen und differenziert nach Facharbeiterberufen, zusammenzufassen und bis zum 10. April des laufenden Kalenderjahres dem Ministerium für Kultur, dem Staatssekretariat für Berufsbildung und den zuständigen Verlagen zur Bestimmung der Auflagenhöhe der einzelnen Titel zu übermitteln. Bestellung und Vertrieb § 12 (1) Durch das Staatssekretariat für Berufsbildung erfolgt die Herausgabe des „Literaturkatalogs Berufsausbildung“. Er;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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