Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 429

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 429 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 429); Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 30. Dezember 1983 429 rieh Greif. Auf der Rückseite befinden sich die Worte „Hein-rich-Greif-Preis“, darüber ein Lorbeerzweig und die Umschrift Deutsche Demokratische Republik. (2) Die Medaille wird an einer roten Schleife getragen. (3) Die Interimsschleife entspricht der Medaillenschleife. In der Mitte befindet sich die Medaille in Miniaturausführung. Anordnung über den Postsparkassendienst Postsparkassenordnung vom 31. Oktober 1983 Auf der Grundlage des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) sowie des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post-und Fernmeldewesen (GBl. I Nr. 27 S. 365) wird im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und den Leitern der anderen zuständigen zentralen Staatsorgane für das Sparen mit dem Postsparbuch folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern (im folgenden Sparer genannt) und der Deutschen Post Postsparkassenamt Berlin beim Sparen mit dem Postsparbuch. (2) Sparkontoverträge mit der Deutschen Post können nur von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen werden. §2 Grundsätze und Aufgaben (1) Das Einrichten eines Postsparkontos erfolgt auf der Grundlage eines Sparkontovertrages, der zwischen den Sparern und der Deutschen Post schriftlich abzuschließen ist. (2) Mit -dem Sparkontovertrag übernimmt die Deutsche Post die Verpflichtung, für den Sparer ein Postsparkonto einzurichten und zu führen, Geldbeträge als Spareinlage entgegenzunehmen und nach den Rechtsvorschriften! zu verzinsen sowie die Spareinlage auf Verlangen des Sparers ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Für die Teilnahme am Sparverkehr werden dem Sparer ein Postsparbuch und eine Ausweiskarte mit gleichlautender Kontonummer ausgehändigt. (3) Spareinlagen sowie die Zinsen daraus sind nach den Rechtsvorschriften1 2 steuerbefreit. (4) Postsparbücher sind zum Freizügigkeitsverkehr mit anderen Geld- und Kreditinstituten der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen. (5) Auskünfte über Postsparkonten dürfen durch die Deutsche Post an Dritte nur in den durch Rechtsvorschriften bestimmten Fällen gegeben werden. Fernmündliche Auskünfte werden nicht erteilt. (6) Das Führen von Postsparkonten ist gebührenfrei. Postsendungen der Sparer an das Postsparkassenamt, 1003 Berlin, werden gebührenfrei befördert. (7) Die Deutsche Post ist verpflichtet, die Sparer über die Durchführung des Sparverkehrs zu beraten. §3 Bedingungen für die Teilnahme am Postsparkassendienst (1) Postsparkonten werden für einzelne Sparer oder als gemeinschaftliche Konten für zwei Sparer eingerichtet und 1 Z. Z. gilt die Anordnung vom 15. Dezember 1970 über die Festsetzung eines einheitlichen Zinssatzes für Spareinlagen (GBl. II Nr. 99 S. 723). 2 Z. Z. gilt die Verordnung vom 21. September 1971 über finanz-rechtliche Bestimmungen (GBl. II Nr. 70 S. 605). geführt. Bei gemeinschaftlichen Konten kann jeder der im Postsparbuch eingetragenen Sparer über die Spareinlagen verfügen und für Verpflichtungen aus dem Sparkontovertrag in Anspruch genommen werden. (2) Für Jugendliche unter 16 Jahren ist der Sparkontovertrag durch einen gesetzlichen Vertreter abzuschließen. (3) Jugendliche ab 16 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen zum Abschluß eines Sparkontovertrages der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Diese Zustimmung gilt für alle Verfügungen des Sparers über das Konto. (4) Im Sparkontovertrag kann vereinbart werden, daß das Postsparkonto auf den Namen eines Dritten eingerichtet wird. In diesem Fall gilt der Dritte als Sparer. Der Dritte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter wird von der Einrichtung des Postsparkontos durch die Deutsche Post durch Aushändigung des Postsparbuches und der Ausweiskarte unterrichtet. (5) Sparkontoverträge können durch den Sparer jederzeit gekündigt werden. Die Deutsche Post ist berechtigt, den Sparkontovertrag schriftlich zu kündigen, wenn der Sparer die Bedingungen des Postsparkassendienstes gröblich verletzt. §4 Abschluß des Sparkontovertrages (1) Anträge auf Abschluß von Sparkontoverträgen sind durch den Sparer oder den gesetzlichen Vertreter bei einem Postamt zu stellen. Postämter sind zum Abschluß von Sparkontoverträgen verpflichtet, Poststellen vermitteln den Abschluß der Sparkontoverträge durch das zuständige Postamt. (2) Bei Anträgen auf Abschluß von Sparkonto Verträgen haben sich Sparer und, soweit gemäß § 3 Absätze 2 und 3 vorgesehen, der gesetzliche Vertreter durch Vorlage des Personalausweises für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden Personalausweis genannt) auszuweisen. Für Jugendliche ohne eigenen Personalausweis ist die Legitimation des Sparers durch Nachweis der Eintragung im Personalausweis des gesetzlichen Vertreters notwendig. Soll der Sparkontovertrag zugunsten eines Dritten abgeschlossen werden, ist neben der Legitimation des Sparers und des gesetzlichen Vertreters auch die Legitimation des Antragstellers erforderlich. (3) Beim Antrag auf Abschluß eines Sparkontovertrages ist eine Einzahlung von mindestens 1 M zu leisten. (4) Sparkontoverträge sind von den Antragstellern zu unterschreiben. Auf Grund des Sparkontovertrages wird dem Sparer ein Postsparbuch ausgestellt, auf dessen Anschriftseite Angaben zur Person des Sparers und, sofern es sich bei dem Sparer um einen Jugendlichen unter 16 Jahren handelt, die des gesetzlichen Vertreters eingetragen werden. Diese Eintragungen werden durch den Abdruck des Tagesstempels des ausstellenden Postamtes bestätigt. Mit der Aushändigung des Postsparbuches und der Ausweiskarte an den Sparer oder den gesetzlichen Vertreter ist der Sparkontovertrag abgeschlossen. §5 Ein- und Rückzahlungen (1) Einzahlungen nehmen alle Postämter und Poststellen sowie die am Freizügigkeitsverkehr beteiligten Geld- und Kreditinstitute bei Vorlage des Postsparbuches und eines Einzahlungsscheines entgegen. (2) Rückzahlungen bis zur Höhe des eingetragenen Guthabens können bei allen Postämtern und Poststellen sowie den am Freizügigkeitsverkehr teilnehmenden Geld- und Kreditinstituten bei Vorlage des Postsparbuches, eines Rückzahlungsscheines und des Personalausweises an einen im Postsparbuch eingetragenen Sparer erfolgen. Auf Postsparbücher von Jugendlichen unter 16 Jahren werden Rückzahlungen nur an den gesetzlichen Vertreter oder gemäß Abs. 3 geleistet. Das gilt auch für Postsparbücher von Jugendlichen ab 16 Jahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn der gesetzliche Vertreter noch im Postsparbuch eingetragen ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen.

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