Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 291

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 291 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 291); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 2. November 1983 291 gesellschaftlichen Organisationen auf der Grundlage dieser Anordnung gesonderte Festlegungen getroffen. §2 Eintragungspflicht (1) Die Hoch-- und Fachschulen sind verpflichtet, sich in das Register der Hoch- und Fachschulen (nachfolgend Register genannt) eintragen zu lassen. (2) Zur Sicherung der Aktualität der Registereintragungeri sind die Hoch- und Fachschulen verpflichtet, Veränderungen eintragungspflichtiger Tatsachen in das Register eintragen zu lassen. . § 3 Führung des Registers Das Register wird beim Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen geführt. - - §4 Inhalt des Registers (1) In das Register der Hochschulen sind einzutragen: 1. Name der Hochschule (einschließlich des Ehrennamens) 2. Sitz 3. Gründungsdatum (evtl, auch Datum der Wiedereröffnung bzw. Umbenennung) 4. übergeordnetes Organ 5. zur Vertretung der Hochschule gesetzlich befugte Personen 6. die Fakultäten des Wissenschaftlichen Rates "7. die Fakultäten, die nach 1945 bis zur Sektionsgründung bestanden 8. die Sektionen und die Fachrichtungen, in denen aus-und weitergebildet wird 9. die den Sektionen gleichgestellten Einrichtungen l(k die Kliniken und medizinischen Institute an den Universitäten und Medizinischen Akademien 11. die akademischen Grade, die von der Hochschule verliehen werden, sowie andere Hoch- und Fachschulabschlüsse, die an der Hochschule erworben werden 12. Fachschulen bzw. Fachschulabteilungen an Hochschulen. (2) In das Register der Fachschulen sind einzutragen: 1. Name der Fachschule (einschließlich des Ehrennamens) 2. Sitz 3. Gründungsdatum 4. übergeordnetes Organ 5. zur Vertretung der Fachschule gesetzlich befugte Personen 6. die Fachrichtungen, in denen aus- und weitergebildet wird 7. die Berufsbezeidmungen, die verliehen werden. §5 Wirkung der Eintragung Die Eintragungen im Register gelten als Beweis für die eingetragenen Tatsachen. §6 Antragstellung (1) Anträge auf Eintragung sowie auf Änderung und Er- gänzung von Eintragungen sind vom Rektor der Hochschule bzw. Direktor der Fachschule an das Ministerium für Hoch-und Fachschulwesen schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Anträge von Hoch- und Fachschulen, die nicht dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstehen, sind über die Leiter der zuständigen Staatsorgane dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen zuzuleiten und von diesem zu bestätigen. - (2) Die Anträge sind unverzüglich; spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt der eintragungspflichtigen Tatsache zu stellen. §7 Hinterlegung von Statuten Die Hoch- und Fachschulen haben mit dem Antrag auf Eintragung ihr Statut im Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen zu hinterlegen. Das gilt entsprechend bei der Änderung von Statuten. §8 Mitteilung über die Eintragung Die Hoch- bzw. Fachschule erhält eine Mitteilung über die erfolgte Eintragung. . §9 Einsichtnahme und Auskunftserteilung (1) Zur Einsichtnahme in das Register oder die hinterlegten Statuten sind neben den gesetzlichen und bevollmächtigten Vertretern der Hoch- und Fachschulen berechtigt: 1. die gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter anderer Hoch- und Fachschulen, 2. die Leiter und bevollmächtigten Vertreter der übergeordneten Organe, 3. die Leiter zentraler Staatsorgane, die Vorsitzenden der örtlichen Räte sowie deren bevollmächtigte Vertreter. (2) Auszüge und Abschriften aus dem Register erhalten nur die eingetragenen Hoch- bzw. Fachschulen sowie die im Abs. 1 genannten Institutionen. (3) Andere Personen erhalten Auskunft, wenn sie ein begründetes Interesse nachweisen. , § 10 Diese Anordnung tritt am 15. Oktober 1983 in Kraft, Berlin, den 13. September 1983 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Dr. h. c. B ö h m e Anordnung Nr. 21 über das Keltern einheimischer Obstarten vom 5. Oktober 1983 Zur Änderung der Anordnung vom 2. September 1982 über das Keltern einheimischer Obstarten (GBl. I Nr. 36 S. 609) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 Der § 7 Abs. 6 der Anordnung wird wie folgt ergänzt: „Die Differenz zwischen EVP und dem tatsächlich gezahlten Preis (IAP bzw. GAP) ist von den Keltereien nach Abzug nachweislicher Kosten an den Staatshaushalt abzuführen. “ §2 Der § 9 der Anordnung erhält folgende Fassung: „§ 9 Sammelstellen und Transportkosten (1) Ist als Ort für die Übergabe der Rohstoffe und der Leerflaschen sowie für die Abholung des Fertigerzeugnisses eine Sammelstelle vereinbart, ist die Kelterei berechtigt, für die von ihr erbrachten Mehraufwendungen ein Entgelt bis zu 0,06 M je Flasche des abgefüllten Fertigerzeugnisses zu fordern. (2) Werden auf Wunsch des Bürgers die Abholung der Rohstoffe und Leerflaschen sowie/oder die Anlieferung der Fertigerzeugnisse beim Bürger direkt oder über eine Sammelstelle der Kelterei vereinbart, ist die Kelterei berechtigt, die 1 Anordnung (Nr. 1) vom 2. September 1982 (GBl. 1 Nr. 36 S. 609);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite Erfahrungen die bei der Sicherung, Kontrolle und Betreuung von Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten und - zusammen mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften darauf auszurichten, zur weite.pfi, Bfnöhung der Massen-Wachsamkeit und zur Vertiefung des rtrauens der Werktätigen zur Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung der Volkswirtschaft stehenden Fragen einzugehen. Ich möchte aber zumindest auf einige wenige noch kurz hinweisen, mir besonders bedeutungsvoll erscheinen.

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