Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 338

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 338 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 338); 338 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 10. Dezember 1980 §17 Schlußbestimmung (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Fünfte Durchführungsbestimmung vom 10. September 1976 zur Energieverordnung Grundstücksbenutzung (GBl. I Nr. 38 S. 461) außer Kraft Berlin, den 10. November 1980 Der Minister für Kohle und Energie M i t z i n g e r Anlage zu vorstehender Fünfter Durchführungsbestimmung Entschädigungssätze 1. Die Entschädigung für landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke in bezug auf Umspannanlagen beträgt als Orientierungsgröße 60 M Grundbetrag zuzüglich 4 M je Quadratmeter tatsächlich mitbenutzter Fläche. Aus der Orientierungsgröße wird die Entschädigung mit folgenden Hebesätzen festgestellt: Bodenwertzahl Ackerland Grünland 100 77 100 % 75% 76 54 85 % 65% 53 30 70% 53% 29 7 60% 45% Für Ödland beträgt die Entschädigung 20 % der Orientierungsgröße. 2. Die. Entschädigung für landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke in bezug auf Gasschieberanlagen beträgt 80 M für Schiebergruppen i 25 m2 160 M für Schiebergruppen 25 m2. Die Entschädigung für die anderen Anlagen der Gasfortleitung ist in entsprechender Anwendung der Ziff. 1 festzustellen. 3. Die Entschädigung bezieht sich auf die gesamte Mitbenutzungszeit. Anordnung über die Inanspruchnahme von Elektroenergie und Gas im Winterhalbjahr durch Energieabnehmer ohne Leistungsanteile vom 10. November 1980 Auf Grund des § 38 Abs. 1 der Energieverordnung vom 30. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 321) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen Staatsorgane angeordnet: §1 (1) Die Anordnung gilt für Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie Genossenschaften einschließlich ihrer kooperativen Einrichtungen (nachfolgend Energieabnehmer genannt), die keine Leistungsanteile für Elektroenergie oder Gas erhalten, in bezug auf die Anwendung von Elektroenergie oder Gas im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März). (2) Auf die in dieser Anordnung geregelten Beziehungen ist die Energieverordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen ergänzend anzuwenden. §2 (1) Dem Energieabnehmer kann ein schriftlicher Bescheid erteilt werden, in welchem Umfange er im Winterhalbjahr nach energiewirtschaftlicher Analyse bei Sicherung der Produktionsaufgaben und ohne Beeinträchtigung der Arbeits- und Lebensbedingungen die Leistungsinanspruchnahme entsprechend seiner Pflicht gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 10 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 10. November 1980 zur Energieverordnung Leitung/Planung/Plandurchführung (GBl. I Nr. 33 S. 330) während der Spitzenbelastungszeiten der Elektroenergieversorgung, in bezug auf Gas während der Gesamtzeit senken muß. (2) Der Bescheid begrenzt den Versorgungsanspruch und die Lieferpflicht. Er gilt für die darin angegebene Zeit. Über die Einhaltung der aus dem Bescheid folgenden höchstzulässigen Inanspruchnahme vop Elektroenergie bzw. Gas sind vom Energieabnehmer schriftliche Nachweise zu führen. (3) Der Bescheid ist dem Energieabnehmer spätestens 2 Wochen vor dem Wirksamwerden der Pflicht zur Senkung der Leistungsinanspruchnahme zuzustellen oder zu übergeben. (4) Die aus dem Bescheid folgende höchstzulässige Leistungsinanspruchnahme tritt während der Wirkungszeit an die Stelle einer vereinbarten begrenzten Leistungsinanspruchnahme gemäß den Rechtsvorschriften über die Lieferung von Energieträgern. §3 (1) Für die Erteilung des Bescheides gemäß § 2 sind zuständig : 1. der zuständige Betriebsteil oder Direktionsbereich des Energiekombinats hinsichtlich der Energieabnehmer, mit denen der Elektroenergie- bzw. Gasliefervertrag als Ganzes schriftlich abgeschlossen ist; 2. die Kreisenergiekommission hinsichtlich aller anderen Energieabnehmer. (2) Der Bescheid muß enthalten: 1. Bezeichnung des Ausstellers; 2. Bezeichnung des Energieabnehmers; 3. höchstzulässige Leistungsinanspruchnahme während welcher Zeit; 4. Wirkungszeit des Bescheides; 5. Rechtsmittelbelehrung. §4 (1) Gegen den Bescheid gemäß § 2 ist die Beschwerde zulässig. Sie kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung oder Übergabe beim Leiter des ausstellenden Organs eingelegt werden und muß begründet sein. Der Bescheid hat keine auf schiebende Wirkung. (2) Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie mit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Direktor des Energiekombinats in den Fällen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1, - dem Vorsitzenden der Bezirksenergiekommission in den Fällen des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 zu übergeben, der innerhalb weiterer 2 Wochen zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer -ist von der Abgabe zu unterrichten. (3) Können die Fristen der Beschwerdebearbeitung nicht eingehalten werden, ist dem Beschwerdeführer ein begründeter Zwischenbescheid zu geben und darin der voraussichtliche Entscheidungstermin zu nennen. §5 (1) Der Bescheid zur Absenkung der Leistungsinanspruchnahme kann geändert oder aufgehoben werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit - Geheime Verschlußsache mit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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