Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 153

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 153 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 153); V. Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtl. Verantwortlichkeit 1.1 (3) Die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung beginnt mit dem Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug. (4) Die Entlassung aus der Strafvollzugseinrichtung oder dem Jugendhaus hat in den neuen Aufenthaltsort des Verurteilten, der dem Leiter der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses durch den für die Hauptwohnung des Verurteilten zuständigen Rat des Kreises mitgeteilt wurde, zu erfolgen. §28 (1) Bei der Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung hat der Rat des Kreises dafür Sorge zu tragen, daß dem Verurteilten in einem anderen Ort Wohnraum und Arbeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Vorschläge des Verurteilten, soweit sie den Interessen der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben entsprechen, zu berücksichtigen. (2) Bei jugendlichen Verurteilten ist die ordnungsgemäße Unterbringung und Erziehung an dem neuen Aufenthaltsort in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Referat Jugendhilfe zu gewährleisten und die weitere Berufsausbildung zu sichern. (3) Die Zuweisung des neuen Aufenthaltsortes für den Verurteilten hat in der Regel innerhalb des gleichen Bezirkes zu erfolgen. In den Fällen, in denen es der Umfang der Aufenthaltsbeschränkung oder das Interesse des Verurteilten gebieten, hat der für die Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung zuständige Rat des Kreises dem Rat seines Bezirkes die Unterbringung des Verurteilten in einem anderen Bezirk unter eingehender Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe vorzuschlagen. Stimmt der Rat des Bezirkes diesem Vorschlag zu, hat er den Rat eines anderen Bezirkes um Aufnahme des Verurteilten zu ersuchen. Der ersuchte Rat des Bezirkes entscheidet, in welchem Kreis seines Bezirkes der Verurteilte aufzunehmen ist. (4) Der um die Aufnahme des Verurteilten ersuchte Rat des Kreises hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganen und dem Rat der Stadt oder der Gemeinde, in die der Verurteilte eingewiesen werden soll, dessen arbeits- und wohnungsmäßige Unterbringung zu gewährleisten. Dem Verurteilten ist die für seine gesellschaftliche Eingliederung notwendige Un- terstützung zu gewähren. Will seine Familie ihm an seinen neuen Aufenhaltsort folgen, hat der für diesen Ort zuständige Rat des Kreises die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. (5) Der für die Hauptwohnung des Verurteilten zuständige Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, ist innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Aufnahmeersuchens über den neuen Aufenthaltsort des Verurteilten und die zu seiner arbeits- und wohnungsmäßigen Unterbringung getroffenen Maßnahmen zu informieren. (6) Wurde die Aufenthaltsbeschränkung zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung aiisgesprochen, ist der Verurteilte mit der Zuweisung des neuen Aufenthaltsortes durch den Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, aufzufordern, die Orte oder Gebiete, für die ihm der Aufenthalt untersagt ist, unverzüglich zu verlassen. Für die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges soll eine angemessene Frist festgelegt werden. §29 (1) Der Verurteilte hat die ihm durch die Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung entstehenden Kosten zu tragen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen, kann der Rat des Kreises die Umzugskosten verauslagen. Über die Rückzahlung des verauslagten Betrages entscheidet der Rat des Kreises. Mit dem Verurteilten können über die Rückzahlung des Betrages Vereinbarungen getroffen werden. Zahlt der Verurteilte den Betrag nicht, kann im Verwaltungswege vollstreckt werden. (2) Für die Verwaltung des unbeweglichen Vermögens in dem Gebiet, für das dem Verurteilten der Aufenthalt untersagt wurde, hat der Verurteilte zu sorgen. Erforderlichenfalls hat der Rat des Kreises, der Stadt oder der Gemeinde ihn dabei zu unterstützen. §30 (1) Zur Regelung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten kann dem Verurteilten eine kurze Unterbrechung der Aufenthaltsbeschränkung gewährt werden, sofern der Zweck dieser Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Der für den Aufenthaltsort zuständige Rat des Kreises, Ab- 153;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 153 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 153) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 153 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 153)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 4., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unter-rich ten. Weitere Aufklärunqspflichten.

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