Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 372

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 372 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 372); 372 Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 9. Oktober 1978 der entsprechenden Voraussetzungen auch Ausgleichsansprüche im Sinne des § 338 Abs. 3 ZGB. 5. Zum Inhalt der Schadenersatzpflicht 5.1. Zum Ausgleichsanspruch bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB) Die Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs, daß der Geschädigte wegen des ihm zugefügten Gesundheitsschadens nur im beschränkten Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann, liegt insbesondere dann vor, wenn er nicht am Arbeitsprozeß, an Qualifizierungsmaßnahmen, an politischen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen teilnehmen kann oder an der entsprechenden Selbstbetätigung verhindert ist. Als Mindestzeitraum ist in der Regel ein Zeitraum von mehreren Wochen anzusehen. Auf den Grad der Gesundheitsschädigung und Intensität von Schmerzen kommt es hierbei nicht an. Auch schmerzarme Verletzungen können unter diesem Aspekt einen Ausgleichsbetrag begründen. Ein Ausgleichsanspruch ist ebenfalls gegeben, wenn das Wohlbefinden des Geschädigten infolge des Gesundheitsschadens erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung liegt insbesondere bei Schmerzen und Depressionen als Folge der Gesundheitsschädigung vor. Auch sichtbare Entstellungen des Aussehens einer Person sowie Beeinträchtigungen der Intimsphäre gehören dazu. Kann der Geschädigte trotzdem ungehindert am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, so ist der Anspruch nur dann gegeben, wenn der Geschädigte in seinem Wohlbefinden erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt wird. Bei erheblicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens besteht ein Ausgleichsanspruch unabhängig von der Zeitdauer. Ist das Wohlbefinden zwar nicht erheblich, jedoch für längere Zeit beeinträchtigt, verlangt seine Zuerkennung als Untergrenze etwa einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen. Ein Zusammentreffen beider unabhängig voneinander bestehender Voraussetzungen hat Auswirkungen auf die Höhe des Ausgleichs. Damit der Ausgleichsanspruch seiner inhaltlichen Bestimmung gerecht werden kann, ist in der Regel als Mindestgrenze 200 M anzusehen. Darunter bleibende Beträge erfüllen die Funktion des Ausgleichsanspruchs nicht. 5.2. Zum Umfang der Schadenersatzpflicht bei Eigentumsdelikten Bei der Schadensberechnung von Warendiebstählen ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen: In Fällen, in denen die entwendeten Gegenstände nicht zurückgegeben werden, ist voller Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes der Waren zur Tatzeit zu leisten (§ 337 Absätze 1 und 2 Satz 1 ZGB). Der Schadensberechnung ist bei Diebstählen von Erzeugnissen aus sozialistischen Industriebetrieben der Industrieabgabepreis, im Großhandel der Großhandelsabgabepreis und im Einzelhandel bzw. in Gaststätten der jeweilige Endverbraucherpreis dieser bzw. vergleichbarer Waren zugrunde zu legen. Sofern in Produktions-, Großhandels- oder Einzelhandelsbetrieben Gegenstände entwendet wurden, die diese für die eigene Produktion oder den Eigenbedarf erworben haben, gilt entweder der Materialverrechnungspreis oder der Einstandspreis (Einkaufspreis und Transportkosten). Schadenersatz ist darüber hinaus auch für festgestellte Handelsverluste und Aufwendungen im Zusammenhang mit Inventuren, soweit diese infolge des Diebstahls zur Schadensermittlung erforderlich wurden, zu leisten. Werden die entwendeten Gegenstände zurückgegeben, beschränkt sich die Schadenersatzpflicht auf Ausgleich einer eingetretenen Wertminderung der Ware bzw. Ersatz der Reparaturkosten, soweit die Wertminderung oder der Schaden nicht ausnahmsweise auch ohne Diebstahl eingetreten wäre. Hinzu kommen ggf. die Kosten, die der Eigentümer oder Rechtsträger zur Schadensermittlung und für laufende Aufwendungen für die Sache zahlen mußte bzw. die durch den Nutzungsausfall entstanden sind. Ist für den Diebstahl gebrauchter Gegenstände Ersatz zu leisten, stellt deren Zeitwert im Zeitpunkt des Diebstahls die Grundlage der Schadenshöhe dar, die erforderlichenfalls durch Sachverständige zu ermitteln oder wenn der Aufwand dafür unvertretbar hoch ist durch das Gericht zu schätzen ist (§ 336 Abs. 2 ZGB, § 52 Abs. 2 ZPO). 5.3. Zur Schadenersatzpflicht bei gemeinsamer unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen und bei Kraftfahrzeugschäden Bei gemeinschaftlich begangener unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges durch mehrere Täter ist jeder Mittäter zum Ersatz des bei der unbefugten Benutzung entstehenden Schadens verpflichtet. Das gilt sowohl für die an dem unbefugt benutzten Kraftfahrzeug wie auch hinsichtlich der einem geschädigten Dritten verursachten Schäden. Eine gemeinschaftliche Ersatzpflicht aller Täter besteht auch, wenn das nach unbefugter Benutzung abgestellte Kraftfahrzeug durch anderweitige Einwirkungen abhanden kommt oder beschädigt wird, soweit der Verlust oder die Beschädigung nicht ausnahmsweise auch ohne die unbefugte Benutzung eingetreten wäre. Bleiben trotz ordnungsgemäßer Reparatur eines Fahrzeuges gegenüber seinem Zustand vor dem Unfall solche Mängel zurück, die seine Gebrauchsfähigkeit oder die Lebensdauer beeinträchtigen oder seine Schadens- bzw. Reparaturanfälligkeit erhöhen, rechtfertigt das eine dieser technischen oder Gebrauchswertminderung entsprechende Entschädigung. Wird bei einem Verkauf des Fahrzeuges nachweisbar allein mit Rücksicht darauf, daß es unfallbeschädigt ist, ein niedrigerer Erlös erzielt, kann auch insoweit eine Schadenersatzverpflichtung moralische Abwertung bestehen. 5.4. Zur Zahlung von Verzugszinsen Bei der Entscheidung über zivilrechtliche Schadenersatz'-ansprüche ist die Regelung über die Verzugszinsen (§§ 86 Abs. 3, 48 Abs. 2 ZGB) zu beachten. Im Rahmen der Hinweispflicht des Gerichts (§17 Abs. 3 StPO, § 2 Abs. 3 ZPO) ist auf die Geltendmachung der Verzugszinsen hinzuwirken. Der Verzug beginnt bei vorsätzlichen strafbaren Handlungen bereits mit dem Zeitpunkt der Schädigung. 6. Zur gesamtschuldnerischen Verpflichtung Das Recht des geschädigten Bürgers oder Betriebes, bei mehreren Schadensverursachern die Ersatzleistung nur einmal, aber von jedem der Schädiger bis zur vollen Höhe zu verlangen (§§ 342, 434 Abs. 1 ZGB), entsteht mit der gemeinschaftlich oder auch nebeneinander begangenen rechtswidrigen Herbeiführung eines Schadens kraft Gesetzes, nicht dagegen erst durch eine Verurteilung. Die Festlegung der Schadenersatzpflicht entsprechend dem eigenen Anteil mehrerer Schadensverursacher gemäß § 342 Abs. 2 ZGB führt insoweit zur Auflösung der Gesamtschuldnerschaft und wirkt auch gegenüber;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

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