Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 5

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 5 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 5); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 10. Januar 1976 5 Gerichtlicher Verkauf zur Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums §25 (1) Gemeinschaftliches Eigentum an einem Grundstück: kann durch gerichtlichen Verkauf des Grundstücks aufgehoben werden nie Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten erfolgt nach den Bestimmungen des Familiengesetzbuches. pie Aufhebung einer Erbengemeinschaft ist auch nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig, wenn der ungeteilte TJachlnfi ffyy fnifi dem Grundstück besteht (2) Die Anordnung des gerichtlichen Verkaufs kann von jedem Miteigentümer sowie vom Nachlaßverwalter beantragt * 1 2 3 werden. Der Antragsteller hat die Stellungnahme der übrigen Miteigentümer zur Aufhebung der Gemeinschaft mitzuteilen sowie glaubhaft zu machen, daß eine Einigung der Miteigentümer über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft erfolglos versucht wurde. Dem Antrag istein Gründstückswert-Gutachten eines im Territorium zugelassenen Sachverständigen für Wertermittlung beizufügen. (3) Im Anordnungsbeschluß sind der Antragsteller und die weiteren Miteigentümer (Antragsgegner) sowie der Grund des gerichtlichen Verkaufs zu bezeichnen. §26 (1) Die im § 7 Abs. 1 genannten Rechte bleiben am Grundstück bestehen, soweit sie den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten und einem dieser Rechte im Rang Vorgehen oder gldichstehen. Ist danach die Belastung eines Anteils höher als die eines anderen Anteils, ist der Mindestbetrag um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Geldbetrag zu erhöhen. (2) Der nach der Verteilung des Verkaufserlöses verbleibende Teil des Kaufpreises ist den Miteigentümern einer Gesamteigentumsgemeinschaft ungeteilt zuzuteilen und für diese gegebenenfalls zu hinter legen; einer Miteigentumsgemeinschaft nach der Höhe ihrer Miteigentumsanteile auszuzahlen oder, falls einer solchen Auszahlung widersprochen wird, für die Miteigentümer ungeteilt zu hinterlegen. (3) Im übrigen finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung. Gerichtskosten §27 (1) Für den gerichtlichen Verkauf eines Grundstücks wird die im§ 166 Abs. 5 ZPO bestimmte Gebühr nach dem Wert des höchstzulässigen Verkaufspreises erhoben. Eine in gleicher Sache entstandene Vollstreckungsgebühr ist anzurechnen. Die Gerichtskosten sind dem Verkaufserlös zu entnehmen. (2) Für die Verteilung einer Entschädigungssumme (§ 17 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 [GBl. I Nr. 26 S. 257]) wird die im Abs. 1 bezeichnete Gebühr nach dem Wert der Entschädigungssumme erhoben. (3) Gerichtliche Auslagen sind auch die durch die Anordnung der Verwaltung des Grundstücks gemäß § 3 Abs. 3 entstandenen Kosten, insbesondere die dem Verwalter gezahlte Vergütung. §28 (1) Wird vor dem Verkauf die Vollstreckung endgültig eingestellt oder die Pfändung des Grundstücks aufgehoben, wird die Gerichtsgebühr nach dem Wert des Anspruchs des Gläubigers erhoben. (2) Wird ein auf Antrag angeordneter Verkauf (§§ 24, 25) vor dem gerichtlichen Verkauf des Grundstücks endgültig eingestellt, wird die Gerichtsgebühr nach dem Wert des Mindestbetrages erhoben. Die Gerichtskosten sind im Falle des § 24 Abs. 1 vom Verwalter aus dem verwalteten Vermögen, im Falle des § 25 Abs. 2 vom Antragsteller zu zahlen. (3) Die durch die Bestimmung eines neuen Verkaufstermins gemäß § 14 entstehenden Auslagen sind im Falle des gerichtlichen Verkaufs des Grundstücks als Teil der Gerichtskosten zu erheben. Anderenfalls hat diese Auslagen derjenige zu zahlen, der sich zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hat. (4) Eine besondere Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. §29 Übergangsbestimmungen (1) Bei Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung anhängige Zwangsversteigerungsverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen, wenn bereits der Versteigerungstermin bestimmt oder durchgeführt ist. (2) Vor dem Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung beantragte Zwangsversteigerungsverfahren, in denen noch kein Versteigerungstermin bestimmt ist, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzuführen. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vor, ist die Pfändung des Grundstücks aufzuheben. (3) Zwangsverwaltungsverfahren sind bis zum 31. März 1976 abzuschließen. (4) Für die Erhebung von Gerichtskosten sind die Bestimmungen des § 204 ZPO anzuwenden. §30 Schlußbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. (2) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister der Justiz. Berlin, den 18. Dezember 1975 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Mittag Erster Stellvertreter des Vorsitzenden Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 18. Dezember 1975 Auf Grund des § 208 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S. 533) wird folgendes verordnet: §1 Gegenstand der Gesamtvollstreckung (1) Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Sie erfaßt das Verderungen, die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßord-hun'g und anderer Rechtsvorschriften nicht da: Vollstreckung unterliegen (2) Die Verwertung des Vermögens dient dem Ziel, die Verpflichtungen des Schuldners zu erfüllen. (3) Die Gesamtvollstreckung obliegt dem Sekretär des KreisgerichtSj in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat. (4) Auf die Gesamtvollstreckung sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 5 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 5) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 5 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 5)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X