Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 700

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 700 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 700); 700 Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 20. November 1975 § 3 Das Ministerium ist auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für die Durchführung folgender Aufgaben verantwortlich: Sicherung der Deckung des ständig wachsenden Wasserbedarfs der Bevölkerung, der Industrie und Landwirtschaft mit minimalem gesellschaftlichem Aufwand durch rationelle Bewirtschaftung des Ober- und unterirdischen Was-serdargebotes nach Menge und Beschaffenheit sowie Durchführung von Maßnahmen 'zum Ausgleich der Wasserhaushaltsbilanzen in und zwischen Flußeinzugsgebieten; Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser nach Menge und Qualität, Reinigung kommunaler Abwässer durch öffentliche Anlagen der Wasserwirtschaft und Festlegung der Bedingungen für die 'Trinkwasserversorgung und Abwassereinleitung sowie -behandlung durch solche Anlagen; Sicherung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufes zur Durchsetzung der gestellten Intensivierungsziele in der Wasserwirtschaft sowie Ausarbeitung der langfristigen Hauptentwicklungsrichtungen für Forschung und Entwicklung in der Wasserwirtschaft und von Vorschlägen für die wasserwirtschaftliche Forschung in anderen Bereichen der Volkswirtschaft sowie deren Koordinierung; Instandhaltung und Ausbau der der Wasserwirtschaft zugeordneten Gewässer und dazugehörigen wasserwirtschaftlichen und wasserbaulichen Anlagen einschließlich der des Hochwasser- und Küstenschutzes sowie der Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserreinigung; Erarbeitung und Verwirklichung von Vorschlägen zur effektiven Nutzung der in den verschiedenen Bereichen der Volkswirtschaft vorhandenen wasserwirtschaftlichen Grundfonds, zur Schaffung von Gemeinschaftsanlagen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung und zur Gestaltung der Bedingungen für die Nutzung der Gewässer durch Wasserentnahme und Abwassereinleitung im Zusammenwirken mit den zuständigen zentralen Staatsorganen; Ausübung der staatlichen Gewässeraufsicht zur Sicherung eines rationellen Einsatzes von Wasser durch die wassernutzenden Bereiche der Volkswirtschaft, zur Kontrolle des Schutzes der Gewässer vor schädlichen Einwirkungen und zur Gewährleistung der Nutzung der Gewässer für die Erholung der Werktätigen auf der Grundlage staatlicher Normative und Genehmigungen. §! 4 (1) Das Ministerium wird vom Minister nach dem Prinzip der Einzelleitung und kollektiven Beratung der Grundfragen geleitet. Der Minister trägt für die gesamte Tätigkeit des Ministeriums die persönliche Verantwortung gegenüber der Volkskammer und dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Der Minister trifft die zur Leitung und (Planung in seinem Verantwortungsbereich notwendigen Entscheidungen im Rahmen der ihm übertragenen Rechte und Pflichten entsprechend den gesamtgesellschaftlichen Erfordernissen und sichert die Koordinierung mit den anderen zentralen und örtlichen Staatsorganen. Er gewährleistet die konsequente Verwirklichung des sozialistischen Rechts Und die Einhaltung. der sozialistischen Gesetzlichkeit. (3) Der Minister hat das Recht, zur Sicherung der Wasserversorgung der Bevölkerung und wichtiger Bereiche der Volkswirtschaft 'bei naturbedingten Extremlagen oder bei Havarien in Abstimmung mit den zuständigen Ministem und Leitern anderer zentraler Staatsorgane und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke oder auf deren Verlangen Maßnahmen zur Einschränkung der Gewässemutzung festzulegen. (4) Der Minister ist für die Anleitung der Fachorgane für Umweltschutz und Wasserwirtschaft der Räte der Bezirke, der Wasserbeauftragten und der Beauftragten für Umweltschutz in den zentralen Staatsorganen verantwortlich. Er ist berechtigt, den (Leitern der Fachorgane für Umweltschutz und Wasserwirtschaft der Räte der Bezirke Arbeitsaufgaben auf den Gebieten der sozialistischen Landeskultur, des Umwelt-Schutzes und der Wasserwirtschaft zu übertragen, ihnen dazu Weisungen zu erteilen, ihre Tätigkeit zu kontrollieren und von ihnen Berichterstattungen über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen. (5) Der Minister erläßt im Rahmen seiner 'Zuständigkeit Anordnungen und Durchführungsbestimmungen. Er regelt einzelne Aufgaben innerhalb seines Verantwortungsbereiches durch Verfügungen und Anweisungen. § 5 Der Minister ist verantwortlich, daß in seinem Bereich alle Maßnahmen zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung einschließlich der Zivilverteidigung und alle weiteren Aufgaben, die 'sich aus Gesetzen-und anderen Rechtsvorschriften sowie aus Entscheidungen der dazu 'befugten Organe zur Landesverteidigung und zur inneren Sicherheit und Ordnung ergeben, exakt durchgeführt werden. § 6 (1) Der Minister ist dafür verantwortlich, daß der Reproduktionsprozeß in der Wasserwirtschaft auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben und Planauflagen geplant und bilanziert wird. Er hat die exakte Organisation und Kontrolle der Plandurchführung zu sichern. (2) Der Minister gewährleistet,- daß im Zusammenwirken mit der Staatlichen Plankommission, den anderen zentralen Staatsorganen und den Räten der Bezirke wissenschaftliche Prognosen und langfristige Pläne gemäß den Rechtsvorschriften sowie Fünfjahr- und Jahrespläne auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft ausgearbeitet werden. Er ist verantwortlich für die Erarbeitung von Entwürfen für zentrale staatliche Bilanzen und für Bilanzen seines Verantwortungsbereiches sowie für die Erfüllung der anderen ihm auf dem Gebiet der Bilanzierung übertragenen Aufgaben. Er gewährleistet die Einheit von materieller und finanzieller Planung sowie die dem Bedarf entsprechende Kapazitätsentwicklung. (3) Der Minister sichert in Abstimmung mit den Räten der Bezirke die Aufnahme grundlegender Aufgaben zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen und des geistig-kulturellen Lebens der Werktätigen, zu ihrer Aus- und Weiterbildung, zum rationellen Einsatz der Arbeitskräfte, zur territorialen Einordnung von Investitionen, zur Entwicklung der Infrastruktur, zur Rationalisierung im Territorium und zur Inanspruchnahme territorialer Ressourcen in die Pläne. § 7 (1) Der Minister sichert auf dem Gebiet (der Wasserwirtschaft die exakte Aufschlüsselung der Planauflagen und die Organisierung einer wirksamen Kontrolle der Plandurchführung, insbesondere durch die komplexe Abrechnung und vor-aussehauende Einschätzung der Planerfüllung einschließlich der anteilmäßigen Erfüllung der Pläne, die Analyse der erreichten Ergebnisse und die Schaffung von Voraussetzungen für die Auswertung des sozialistischen Wettbewerbs. Er ist verantwortlich für die Kontrolle der Einhaltung der vorgegebenen Kennziffern und Normative, der Qualität und der Senkung der Kosten der Erzeugnisse und Leistungen, des Nutzeffektes der Investitionen, der Entwicklung der Arbeitsproduktivität und des Durchschnittslohnes, des rationellen Einsatzes des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und wertet die Kontrollergebnisse der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorgane aus. Er entscheidet über den Einsatz der seinem Verantwortungsbereich zur Verfügung stehenden Fonds und Reserven. (2) Der Minister fördert durch gezielte Anwendung der moralischen und materiellen Stimulierung die aktive Mitwirkung der Werktätigen seines Bereiches an der Erfüllung der Pläne im sozialistischen Wettbewerb und in der Neuererbe-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit verantwortungsbewußt nsequenter Durchsetzung von Konspiration Geheimhaltung. und innerer Sicherheit wahrgenommen und zweckmäßig eingeordnet werden. Sie haben für die Realisierung -in Rahmen der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug. Das trifft besonders auf die Verhafteten zu, die wegen des dringenden Tatverdachtes der Spionage gemäß Strafgesetzbuch durch Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren bearbeitet werden.

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