Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 130

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 130 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 130); 130 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 31. Januar 1975 (2) Gleichzeitig tritt die Erste Durchführungsverordnung vom 1. Februar 1968 zum Einführungsgesetz des StGB Verfolgung von Verfehlungen (GBl. II Nr. 21 S. 89) außer Kraft. Berlin, den 19. Dezember 1974 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Sindermann Vorsitzender Der Minister der Justiz Heusinger * 1 Verordnung über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 19. Dezember 1974 Die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten sowie anderen Rechtsverletzungen, die Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sind ein Anliegen der gesamten sozialistischen Gesellschaft. Das erfordert von den örtlichen Räten sowie den Leitern der Betriebe und Einrichtungen und den Vorständen der Genossenschaften, vor allem die vorbeugende Tätigkeit zu entwickeln und auf Erscheinungen der kriminellen Gefährdung konsequent zu reagieren. Dazu wird folgendes verordnet: §1 (1) Die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sind in ihrem Verantwortungsbereich für die Organisierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der kriminellen Gefährdung, insbesondere für die Durchführung der Erfassung, Erziehung und Kontrolle kriminell gefährdeter Bürger, verantwortlich. Kriminell gefährdeten jungen Bürgern ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben ein enges Zusammenwirken sowie die Koordinierung mit den Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, den Sicherheitsorganen, den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR zu gewährleisten. Sie üben die Kontrolle über die Wahrnehmung der Verantwortung der Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften aus. (2) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften (nachfolgend Leiter der Betriebe und Vorstände der Genossenschaften genannt) gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich die Erziehung, Kontrolle und Unterstützung kriminell gefährdeter Bürger entsprechend den für diesen Personenkreis getroffenen Festlegungen der zuständigen örtlichen Räte. §2 Kriminell gefährdet sind Bürger, die a) ernsthafte Anzeichen der Entwicklung eines arbeitsscheuen Verhaltens erkennen lassen, obwohl sie arbeitsfähig sind, b) darauf ausgehen, sich auf unlautere Art und Weise Mittel zum Lebensunterhalt zu verschaffen, c) infolge ständigen Alkoholmißbrauchs fortgesetzt die Arbeitsdisziplin verletzen bzw. die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens mißachten, d) nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Betreuung der Organe der Jugendhilfe ausscheiden und bei denen wegen ihres sozialen Fehlverhaltens die Weiterführung der Erziehung notwendig ist. §3 (1) Über die Erfassung als kriminell gefährdeter Bürger entscheiden die Räte der Stadtkreise ohne Stadtbezirke, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden (nachfolgend örtliche Räte genannt) durch Beschluß. Zur Herbeiführung einer sachkundigen Entscheidung sind sie berechtigt, Informationen von anderen staatlichen Organen, Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten sowie den Sicherheitsorganen zu verlangen. (2) Die Leiter der Betriebe und Vorstände der Genossenschaften sind verpflichtet, über Anzeichen einer kriminellen Gefährdung gemäß § 2 bei Beschäftigten ihres Verantwortungsbereiches sowie bei Bürgern, die sich für eine Tätigkeit im Betrieb bewerben, den für den Wohnsitz zuständigen örtlichen Rat unverzüglich zu informieren. (3) Die örtlichen Räte haben vor der Entscheidung über die Erfassung eine gründliche Prüfung der Ursachen und Bedingungen der kriminellen Gefährdung, der Persönlichkeitsentwicklung und der Lebens- und Arbeitsverhältnisse durchzuführen. Soweit notwendig, sind Ärzte, Psychologen, Pädagogen oder andere Fachkräfte einzubeziehen. Die Prüfung des Vorliegens der kriminellen Gefährdung ist durch eine Aussprache mit dem Bürger abzuschließen. (4) Ergibt sich aus der Prüfung, daß keine kriminelle Gefährdung vorliegt, aber die Notwendigkeit von Erziehungs-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen besteht, sind die zuständigen Organe bzw. Betriebe mit der Realisierung dieser Maßnahmen und der Berichterstattung darüber zu beauftragen. §4 (1) Die Erziehung kriminell gefährdeter Bürger erfolgt insbesondere durch Arbeit auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses, durch Gewährleistung der Berufsausbildung besonders bei jungen Bürgern und durch Einflußnahme auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung. (2) Für die Verwirklichung der staatlichen Kontroll- und Erziehungsaufsicht gemäß § 249 StGB sind die örtlichen Räte verantwortlich. Die Vorsitzenden, Stellvertreter der Vorsitzenden für Inneres oder andere für den Bereich Inneres verantwortliche hauptamtliche Ratsmitglieder der örtlichen Räte sind berechtigt, auf der Grundlage von Festlegungen über die staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht gemäß § 249 Absätze 1 und 2 StGB oder auf der Grundlage der Entscheidung über die Erfassung kriminell gefährdeter Bürger Auflagen zur Erziehung und Kontrolle zu erteilen. Die Auflagen sind mit den an der Erziehung Beteiligten abzustimmen. (3) Kriminell gefährdeten Bürgern können folgende Auflagen erteilt werden: a) einen durch den örtlichen Rat zugewiesenen Arbeitsplatz einzunehmen und diesen nicht ohne Zustimmung des örtlichen Rates zu wechseln, b) eine begonnene schulische und berufliche Aus- bzw. Weiterbildung fortzusetzen und abzuschließen, c) einen durch den örtlichen Rat zugewiesenen Wohnraum in einer bestimmten Frist zu beziehen und diesen oder bisherigen Wohnraum nicht ohne Zustimmung des Rates zu wechseln, d) den Umgang mit solchen Personen zu unterlassen, deren Einfluß sich ungünstig auf die Entwicklung auswirkt, e) sich nicht in bestimmten Gebäuden, Gaststätten oder Örtlichkeiten (Anlagen, Plätzen u. ä.) aufzuhalten, f) fegtgelegten Meldepflichten des örtlichen Rates nachzukommen, g) Rückstände bei finanziellen Verpflichtungen (Unterhalt, Miete, Energiekosten u. ä.) in einer angemessenen Frist zu begleichen und den Nachweis darüber dem örtlichen Rat vorzulegen, h) die Aufwendungen für die Familie zu sichern, Unterhalts- und anderen Verpflichtungen nachzukommen und den Nachweis darüber dem örtlichen Rat vorzulegen,;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 130 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 130) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 130 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 130)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die Sicher- heit und Ordnung-gefährdenden Handlungen begehen können. Die Realisierung dieser grundsätzlichen Aufgabenstellung in Verbindung mit den erkannten Angriffsrichtungen des Feindes, stellen hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X