Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 102

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 102 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 102); 102 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Januar 1975 §348 Todesurteile (1) Die Vollstreckung eines Todesurteils ist nicht zulässig, solange über ein Gnadengesuch für den Verurteilten nicht entschieden worden ist. (2) An Frauen, die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder des für die Vollstreckung bestimmten Zeitpunktes schwanger sind, wird die Todesstrafe auch nach der Entbindung nicht vollstreckt. (3) An Geisteskranken darf die Todesstrafe nicht vollstreckt werden. Strafaussetzung auf Bewährung §349 (1) Das Gericht hat unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Strafgesetzbuches den Vollzug der Freiheitsstrafe auszusetzen. (2) Beträgt die Freiheitsstrafe mehr als sechs Jahre, darf eine Aussetzung des Strafvollzuges erst erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Strafe vollzogen ist. Bei einem bereits mit Freiheitsentzug vorbestraften Verurteilten ist die Strafaussetzung nur zulässig, wenn er durch besonders beispielhaftes Verhalten gezeigt hat, daß er aus seiner Bestrafung die notwendigen Lehren gezogen hat. (3) Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bewährung kann das Gericht dem Verurteilten Verpflichtungen gemäß § 45 Absatz 3 des Strafgesetzbuches auferlegen. Es kann ferner ein Kollektiv der Werktätigen mit dessen Einverständnis beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in das Arbeitsleben, und in seinem Bemühen um ein gesellschaftlich verantwortungsbewußtes Verhalten zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken. (4) Die Bewährungszeit ist auf mindestens ein Jahr und auf höchstens fünf Jahre zu bemessen. Dem Verurteilten auferlegte Verpflichtungen sind für eine bestimmte, die Be-währungszedt nicht übersteigende Dauer auszusprechen. (5) Auf Zusatzstrafen finden diese Bestimmungen keine Anwendung. (6) Nach Antritt der Strafe haben der Staatsanwalt und der Leiter der Strafvollzugseinrichtung laufend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung auf Bewährung eingetreten sind und gegebenenfalls entsprechende Anträge zu stellen. (7) Kollektive der Werktätigen können dem Gericht Vorschlägen, daß sie die Bürgschaft für die weitere Erziehung eines zur Freiheitsstrafe verurteilten Bürgers übernehmen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner positiven Entwicklung im Strafvollzug zu erwarten ist, daß der Zweck der Freiheitsstrafe ohne ihren weiteren Vollzug mit Hilfe des Kollektivs erreicht ist. Ausnahmsweise können auch einzelne zur Erziehung des Verurteilten befähigte und geeignete Bürger die Bürgschaft übernehmen. Mit der Gewährung der Strafaussetzung auf Bewährung ist die Bürgschaft durch Beschluß zu bestätigen. * (8) Das Gericht kann zur Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung auf Bewährung eine mündliche Verhandlung durchführen. § § 350 (1) Legt das Gepcht dem Verurteilten zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bewährung gemäß §’45 Absatz 3 des Strafgesetzbuches Verpflichtungen auf oder ordnet es gemäß §§ 45 Absatz 4 oder 47 Absätze 2 und 3 des Strafgesetzbuches Maßnahmen zu seiner Wieder- eingliederung an, hat es den Leitern der Betriebe, staatlichen Organe und Einrichtungen, den Vorständen der Genossenschaften und den Leitungen gesellschaftlicher Organisationen sowie den Kollektiven, in deren Bereich der Verurteilte arbeitet und lebt, die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung gemäß § 46 des Strafgesetzbuches für die Erziehung und Kontrolle des Verurteilten notwendigen Informationen und Hinweise zu geben. Es kann ihnen Empfehlungen zur Gestaltung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses übermitteln. (2) Das Gericht hat unter unmittelbarer Mitwirkung der Schöffen, gesellschaftlichen Beauftragten und anderer Bürger sowie im Zusammenwirken mit den Leitern der Betriebe, staatlichen Organe und Einrichtungen, den Vorständen der Genossenschaften und Leitungen gesellschaftlicher Organisationen sowie den Kollektiven die Verwirklichung der Strafaussetzung auf Bewährung in dem zur Gewährleistung der Erziehung und Bewährung des Verurteilten notwendigen Umfange zu kontrollieren. Hierzu ist das Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere verpflichtet, wenn dem Verurteilten zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bewährung gemäß § 45 Absatz 3 des Strafgesetzbuches bestimmte Pflichten auferlegt oder gemäß §§ 45 Absatz 4 oder 47 Absätze 2 und 3 des Strafgesetzbuches Maßnahmen zu seiner Wiedereingliederung angeordnet wurden. (3) Hat der Verurteilte während der Bewährungszeit erhebliche Fortschritte in seiner gesellschaftlichen Entwicklung gemacht, kann das Gericht ihm nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bewährungszeit und der Freiheitsstrafe durch Beschluß erlassen. Der für die erzieherische Einwirkung verantwortliche Leiter, das Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, der Bürge sowie der Staatsanwalt können entsprechende Anträge stellen. (4) Für die Durchführung der Kontrolle der Erziehung und Bewährung des Verurteilten sowie die hierbei zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen gilt § 342 Absätze 2, 4, 5 und 7 entsprechend. § 350a (1) Das Gericht hat unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 5 des Strafgesetzbuches durch Beschluß den Vollzug' der Freiheitsstrafe anzuordnen. (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 6 des Strafgesetzbuches durch Beschluß den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnen. Zur Entscheidung hierüber kann es eine mündliche Verhandlung durchführen. Das gleiche gilt, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die zur Versagung der Strafaussetzung auf Bewährung geführt hätten, falls sie bereits bei ihrer Gewährung bekannt gewesen wären. Einen entsprechenden Antrag können der für die erzieherische Einwirkung verantwortliche Leiter, das Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, oder der Bürge stellen. Der Antrag kann auch vom Staatsanwalt gestellt werden. (3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe darf auch nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnet werden, wenn bei Ablauf der Bewährungszeit gegen den Verurteilten ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer während der Bewährungszeitbe-gangenen Straftat eingeleitet war und der Verurteilte wegen, dieser Straftat zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurde. (4) Für die Aussetzung der Arbeitserziehung auf Bewährung gelten diese Bestimmungen entsprechend. §351 Entlassung aus dem Jugendhaus (1) Der Staatsanwalt und der Leiter des Jugendhauses haben nach Einweisung in das Jugendhaus regelmäßig, erstmalig vor Ablauf eines Jahres, zu prüfen, ob die Voraussetzun-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Terroraöwehr zur Vorhindenung von Flugzeugentführungen und Gewaltakten gegen andere Verkehrsmittel, Verkehrswege und Einrichtungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, Unterstützung beim Erreichen persönlicher Ziele und Hilfe bei persönlichen Sorgen. Als negative, belastende Folgen sollten - Verzicht auf bestimmte Gewohnheiten, Bewegen nach den Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen.

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