Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1973, Seite 590

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973, Seite 590 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 590); 590 Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 28. Dezember 1973 *, §13 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1974 in Kraft Berlin, den 19. Dezember 1973 Der Minister der Finanzen Böhm Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 19. Dezfember 1973 über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke (GBl. I Nr. 58 S. 578) nachstehend Gesetz genannt wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt: Volkseigene Eigenheime und volkseigene Miteigentumsanteile an Eigenheimgrundstücken § 1 (1) Eigenheime sind Wohngebäude, die als persönliches Eigentum für den Wohnbedarf einer Familie bestimmt sind. Als Eigenheim gilt auch ein Gebäude, das eine zweite Wohnung enthält, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit besonders zur Nutzung durch nahe Familienangehörige (Eltern, erwachsene Kinder) geeignet ist. (2) Im Zusammenhang mit dem Verkauf des volkseigenen Eigenheimes wird dem Käufer der dazu gehörige volkseigene Grund und Boden zur Nutzung überlassen. Der Rat des Kreises, in dessen Bereich sich das Grundstück befindet, trifft Festlegungen zur Grundstücksgröße im Zusammenhang mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. § 2 (1) Volkseigene Eigenheime und volkseigene Miteigentumsanteile an Eigenheimgrundstücken können an Bürger verkauft werden, die das Eigenheim zum Zeitpunkt des Verkaufes bewohnen oder denen von dem für die Wohnraumlenkung zuständigen Organ’ vor Abschluß des Kaufvertrages die Zuweisung für diesen Wohnraum erteilt wird. (2) Der Verkauf volkseigener Eigenheime und volkseigener Miteigentumsanteile an Eigenheimgrundstücken an Bürger, die selbst oder deren Ehegatten bereits Eigentümer eines Eigenheimes sind, ist nicht zulässig. § 3 (1) Für den Abschluß des Kaufvertrages gemäß §§ 1 und 3 des Gesetzes ist der Rat der Stadt oder Gemeinde zuständig, in dessen Bereich das Grundstück liegt. (2) Die Kaufverträge bedürfen der Beurkundung durch einen Notar oder die zuständige Außenstelle bzw. Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes. § 4 (1) Der Kaufpreis für volkseigene Eigenheime und volkseigene Miteigentumsanteile an Eigenheimgrundstücken ist von dem örtlichen Staatsorgan zu ermitteln, das für die preisrechtliche Überwachung des Grundstücksverkehrs zuständig ist. Der Rat der Stadt oder Gemeinde kann in Aus- nahmefällen den ermittelten Kaufpreis für Arbeiterfamilien, Familien der Genossenschaftsbauern und kinderreiche Familien unterschreiten. Diese Fälle bedürfen der Zustimmung des Rates des Kreises. (2) Soweit durch die Kaufpreisermittlung Kosten entstehen, sind diese vom Rat der Stadt oder Gemeinde zu verauslagen und dem Käufer bei Abschluß des Kaufvertrages in Rechnung zu stellen. § 5 (1) Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt an den Rat der Stadt oder Gemeinde. (2) Für den Erwerb volkseigener Eigenheime und volkseigener Miteigentumsanteile an Eigenheimgrundstücken können Kredite entsprechend den Rechtsvorschriften gewährt werden.* Dem Rat der Stadt oder Gemeinde ist die Bereitschaft des Kreditinstituts zur Kreditgewährung vor Abschluß des Kaufvertrages nachzuweisen. (3) Der Erlös aus dem Verkauf volkseigener Eigenheime und aus dem Verkauf volkseigener Miteigentumsanteile an Eigenheimgrundstücken verbleibt in voller Höhe der Stadt oder Gemeinde als außerplanmäßige Einnahme. § 6 Für volkseigene Eigenheime und für volkseigene Miteigentumsanteile an Eigenheimgrundstücken, die zur Nutzung durch Arbeiterfamilien, Familien der Genossenschaftsbauern und kinderreiche Familien gekauft werden, sind nicht zu erheben: a) die Grunderwerbsteuer, b) das nach dem Kauf des Eigenheimes zu zahlende Entgelt für die Nutzung des volkseigenen Grund und Bodens, c) die im Zusammenhang mit dem Kauf entstehenden Gebühren für die Beurkundung und Genehmigung des Vertrages sowie für Eintragungen in das Grundbuch. §7 Beim Kauf eines volkseigenen Eigenheimes erfolgt die Verleihung eines Nutzungsrechts gemäß § 2 des Gesetzes auf Antrag des Käufers durch den Rat des Kreises, in dessen Bereich das Grundstück liegt. Voraussetzung für die Verleihung des Nutzungsrechts ist die Genehmigung des Kaufvertrages auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über den Grundstücksverkehr.** §8 Voraussetzung für den Verkauf volkseigener Eigenheime und für den Verkauf volkseigener Miteigentumsanteile an Eigenheimgrundstücken ist die Eintragung des Eigenheimgrundstücks bzw. des Miteigentumsanteils als Eigentum des Volkes und des Rates der Stadt oder Gemeinde (oder des örtlichen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung bzw. VEB Gebäudewirtschaft) als Rechtsträger. §9 (1) Beim Verkauf volkseigener Miteigentumsanteile an Eigenheimgrundstücken können auf dem betreffenden Grundstück lastende volkseigene Forderungen anteilig erlassen werden, wenn sie gegen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Der Erlaß erfolgt anteilig im Verhältnis der Höhe des volkseigenen Miteigentumsanteils zum Wert des Gesamtgrundstücks. * Zur Zeit gilt: Anordnung vom 30. Januar 1973 über finanzielle Regelungen für den Erwerb von Eigenheimen und von Grundstücken zum Bau von Eigenheimen (GBl. I Nr. 11 S. 102) ** Zur Zeit gilt: Verordnung vom 11. Januar 1963 über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 16. März 1965 (GBl. n Nr. 37 S. 273);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 59 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 594. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr. 1-59 v. 5.1.-28.12.1973, S. 1-594).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen letztlich erklärbar. Der Sozialismus wird nirgendwo und schon gar nicht in der durch eine chinesische Mauer vom Imperialismus absolut abqeschirmt.

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