Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 162 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 162); 102 Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 1. April 1968 Verordnung über die Umrechnung und Erhöhung der Renten der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 15. März 1968 In Durchführung des Erlasses des Staatsrales der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. März 1968 über die Weiterentwicklung des Rentenrechts und zur Verbesserung der materiellen Lage der Rentner sowie zur Verbesserung der Leistungen der Sozialfürsorge (GBl. I S. 187) wird in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschai'tsbundes iolgendes verordnet: § 1 Geltungsbereich Renten, auf die vor dem l.Juli 1968 Anspruch besteht, werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung umgerechnet und erhöht. Die Rentner erhallen bis zum 30. Juni 1968 einen Bescheid über die Umrechnung und Erhöhung ihrer Rente. Alters- und Invalidenrenten §2 (1) Die Alters- und Invalidenrenten werden durch a) Aufwertung des in der Zeit bis zum 31. Dezember 1945 erzielten . beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes und b) zusätzliche Anrechnung von monatlich 1,50 M für jedes Jahr der Zurechnungszeit umgerechnet und erhöht. (2) Zeiten versicherungspflichtiger Tätigkeiten und die während der Ausübung dieser Tätigkeiten erzielten Verdienste, die auf Grund der Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente bisher bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt wurden, sind wie alle anderen Zeiten und Verdienste versicherungspflichtiger Tätigkeiten bei der Rentenberechnung anzurechnen. §3 (1) Der beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst gemäß §2 wird wie folgt aul'gewerlet: Durchschnilts- verdienst monatlich Aufwertung des um Verdienstes bis 100 M 50 ",, über 100 M bis 120 M 40 %, mindestens auf 150 M über 120 M bis 150 M 30%, mindestens auf 170 M über 150 M bis 200 M 20 %, mindestens auf 195 M über 200 M bis 250 M 15%, mindestens auf 240M über 250 M bis 375 M über 375 M bis 25 M, mindestens auf 290M unter 400 M auf 400 M (2) Für jedes bei der Rentenberechnung berücksichtigte Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1945 wird die monatliche Alters-oder Invalidenrente um 1 " „ des Betrages erhöht, um den der in dieser Zeit erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschr.ittsverdienst aufgewertet wurde. 84 (1) Für Altersrenten gelten als Zurechnungszeiten gemäß § 2 die nach der Verordnung vom 5. September 1963 über die Erhöhung der Renten der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt (GBl. II S. 639). angerechneten Zeiten ) der Arbeitslosigkeit b) der Mitgliedschaft zu einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, die vor der gesetzlich geregelten Pflichtversicherung liegen c) für den Ausgleich der im Arbeitsleben der Frauen wirkenden Besonderheiten. (2) Darüber hinaus erhalten Frauen für jedes von ihnen geborene bzw. vor Vollendung des 3. Lebensjahres an Kindes Statt angenommene Kind 1 Jahr als Zurechnungszeit angerechnet. (3) Die Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu den Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten werden. §5 (1) Für Invalidenrenten gelten als Zurechnungszeiten gemäß §2 die nach der Verordnung vom 5. September 1863 über die Erhöhung der Renten der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt angerechneten Zeiten a) der Arbeitslosigkeit b) der Mitgliedschaft zu einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, die vor der gesetzlich geregelten Pflichtversicherung liegen. (2) Darüber hinaus erhalten Frauen für jedes von ihnen vor Rentenbeginn geborene bzw. vor Vollendung des 3. Lebensjahres an Kindes Statt angenommene Kind 1 Jahr als Zurechnungszeit angerechnet. (3) Wurde während der gesamten Zeit von der Beendigung der Schulausbildung bis zum Beginn der Zahlung der Invalidenrente eine versicherungspflich-tige Tätigkeit ausgeübt, werden sieben Zehntel der möglichen Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vom Beginn der Zahlung der Invalidenrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als Zurechnungs zeit angerechnet. (4) Wurde nicht während der gesamten Zeit von der Beendigung der Schulausbildung bis zum Beginn der Zahlung der Invalidenrente eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, und begann die Rentenzahlung innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit, wird die Zurech-nungszeit gemäß Abs. 3 in dem Verhältnis gewährt, das zwischen den tatsächlichen und den möglichen Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit bis zum Beginn der Zahlung der Invalidenrente besteht. (5) Die Zurechnungszeiten gemäß Absätzen 1 und 2 werden zusätzlich zu den Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfange angerechnet, daß insgesamt die möglichen Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit von der Beendigung der Schulausbildung bis zum Beginn der Zahlung der Invalidenrente nicht überschritten werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Wachsamkeit eine unverzügliche gegenseitige Verbindungsaufnahme zu gewährleisten. Der Abbruch der Zusammenarbeit mit dem Gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit durch Staatssicherheit erfolgt in der Regel bei Entfallen des operativen Interesses Staatssicherheit für eine weitere Zusammenarbeit; bei Dekonspiration, soweit nicht die Zusammenarbeit durch offiziellen Kontakt fortgesetzt werden kann; bei Feststellung seiner Unzuverlässigkeit.

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