Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1968, Seite 68

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968, Seite 68 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 68); 68 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 22. Januar 1968 (§ 125 Absatz 2), wenn er binnen 24 Stunden gegen den den Haftbefehl aufhebenden Beschluß Beschwerde oder gegen das Urteil, 'das zur Aufhebung des Haftbefehls führte, Protest einlegt und zugleich beim Rechlsmittel-gericht den Erlaß eines neuen Haftbefehls beantragt. In diesem Fall hat das Gericht erster Instanz sofort die Akten dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. §133 Aufhebung des Haftbefehls vor Anklageerhebung Ist die Anklage noch nicht erhoben, ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn der Staatsanwalt es beantragt. Er kann die Entlassung des Beschuldigten schon voider Entscheidung des Gerichts anordnen. § 134 Zuständiges Gericht Entscheidungen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, werden vom Kreisgericht oder vom Prozeßgericht erlassen. § 135 Besondere Aufsicht Erziehungsberechtigter (1) Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte können die Verpflichtung dafür übernehmen, daß sich ein jugendlicher Beschuldigter oder Angeklagter dem Strafverfahren nicht entzieht und den Ladungen Folge leistet. (2) Die Verpflichtung zur besonderen Aufsicht von Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist zulässig, wenn ein Vergehen den Gegenstand des Verfahrens bildet, dringender Tatverdacht und Fluchtverdacht bestehen und durch den Einfluß der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter auf den jugendlichen Beschuldigten oder AngekTagten eine Flucht verhindert werden kann. (3) Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte sind über den bestehenden dringenden Tatverdacht zu unterrichten und mit ihnen sind Maßnahmen zur Verwirklichung der Verpflichtung zu beraten. (4) Die Entgegennahme und Bestätigung der Verpflichtung nach Absatz 1 obliegt bis zur Erhebung der Anklage dem Staatsanwalt und danach dem Gericht. Die Bestätigung ist dem Beschuldigten oder dem Angeklagten bekanntzugeben. Ein bereits erlassener Haftbefehl ist aufzuheben. § 136 Sicherheitsleistung (1) Gegenüber Beschuldigten oder Angeklagten, die nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind und in ihr keinen ständigen Wohnsitz haben, kann von der Anordnung oder Vollziehung der Untersuchungshaft abgesehen werden, wenn durch Hinterlegung von Vermögenswerten bei Gericht zu erwarten ist, daß sich der Beschuldigte oder der Angeklagte dem Verfahren nicht entziehen und den Ladungen Folge leisten wird. (2) Art und Umfang der Sicherheitsleistung werden vom Staatsanwalt und nach Erhebung der Anklage vom Gericht festgelegt. Bei der Hinterlegung ist die sicherheitsleistende Person über die Beschuldigung in Kenntnis zu setzen. Die Entscheidung ist dem Beschuldigten oder dem Angeklagten bekanntzugeben. (3) Entzieht sich der Beschuldigte oder der Angeklagte dem Strafverfahren, gehen die hinterlegten Werte durch Beschluß des Gerichts in das Eigentum des Staates über. §137 Zuständigkeit und Beschwerde (1) Entscheidungen über die-besondere Aufsicht Erziehungsberechtigter und die Sicherheitsleistung werden im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift durch das Gericht getroffen. (2) Der Beschuldigte oder der Angeklagte kann gegen die gemäß §§ 135 und 136 angeordneten Maßnahmen bei Gericht Beschwerde einlegen. Er ist darüber zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Wurden die Maßnahmen durch den Staatsanwalt angeordnet, ist die Beschwerde beim übergeordneten Staatsanwalt einzulegen. § 138 Fahndung (1) Liegt ein Haftbefehl oder liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls vor und ist der Beschuldigte oder der Angeklagte flüchtig, kann er durch den Staatsanwalt zur Fahndung ausgeschrieben werden. Das gleiche Recht hat das Untersuchungsorgan, soweit Gefahr im Verzüge vorlie’gt. (2) Der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan sind berechtigt, Beschuldigte oder Angeklagte, bei denen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht gegeben sind, sowie Zeugen und Verdächtige zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben. §139 Steckbrief (1) Auf Grund eines Haftbefehls kann der Staatsanwalt einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte flüchtig ist oder sich verborgen hält. (2) Ohne Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht. In diesen Fällen können auch die Untersuchungsorgane einen Steckbrief erlassen. (3) In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und zu beschreiben. Die Straftat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. (4) Die §§ 126, 134 gelten entsprechend. Sechster Abschnitt Abschluß des Ermittlungsverfahrens § 140 Abschließende Entscheidungen der Untersuchungsorgane Die von einem Untersuchungsorgan geführten Ermittlungen können abschließen mit 1. der Einstellung des Ermittlungsverfahrens; 2. der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 22. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 23 vom 16. Dezember 1968 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, Nr. 1-23 v. 22.1.-16.12.1968, S. 1-390).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Straftaten, vor allem provokativ-demonstrative Handlungen, zu verhindern und zurückzudrängen; die ideologische Erziehungsarbeit der Werktätigen zu verstärken, der politisch-ideologischen Diversion entgegenzuwirken sowie die Wirksamkeit von Aktivitäten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen, wenn es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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