Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1964, Seite 85

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1964, Seite 85 (GBl. DDR Ⅰ 1964, S. 85); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 6. Mai 1984 85 sehen Jugendpolitik berücksichtigt und verwirklicht werden und insbesondere Jugendliche für die Beratung und Durchführung aller Aufgaben gewonnen werden; gewährleisten, daß der Anteil qualifizierter Jugendlicher, insbesondere aus den Reihen der Arbeiterjugend, der jungen Genossenschaftsmitglieder, der Mädchen und jungen Frauen in den Ständigen Kommissionen und deren Aktivs erhöht wird. §37 (1) Die jungen Abgeordneten wirken bei der Lösung aller Aufgaben der jeweiligen Volksvertretung aktiv mit. Sie treten insbesondere dafür ein, daß die Vorschläge, Probleme und Hinweise der Jugendlichen in der gesamten Tätigkeit der Volksvertretungen beachtet werden. (2) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe fördern durch besondere Maßnahmen die Initiative und Aktivität der jungen Abgeordneten. (3) Im Rahmen der regelmäßigen Rechenschaftslegung ist zu sichern, daß die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen auch vor jungen Wählern und noch nicht wahlberechtigten Jugendlichen auftre-ten. §38 Hervorragende junge Arbeiter, Genossenschaftsmitglieder, Angehörige der Intelligenz und andere junge Werktätige sind durch die Staats- und Wirtschaftsorgane mit Unterstützung der Leiter der Betriebe und der Vorstände der Genossenschaften auf die Übernahme leitender Funktionen in den Staats- und Wirtschaftsorganen vorzubereiten. Befähigte Mädchen und junge Frauen sind dabei besonders zu fördern. §39 (1) Alljährlich werden Maßnahmen zur Förderung der Jugend und des Sports in den Volksvertretungen der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden beschlossen und in den Betrieben, staatlichen Einrichtungen und Genossenschaften durch die Leiter bzw. Vorstände festgelegt.' Diese Maßnahmen dienen der aktiven Teilnahme der Jugend am politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben. (2) In den Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden werden diese Maßnahmen durch die jeweiligen Räte gemeinsam mit den ständigen Kommissionen, den Jugendlichen und den entsprechenden Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen vorbereitet. Die Räte sind verpflichtet, vor den Volksvertretungen, vor der Jugend und den Sportlern Rechenschaft über die Verwirklichung der Maßnahmen abzulegen. (3) In den Betrieben; staatlichen Einrichtungen und Genossenschaften arbeiten die Leiter und Vorstände bei der Vorbereitung dieser Maßnahmen mit der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Deutschen Turn- und Sportbund und anderen gesellschaftlichen Organisationen und mit -allen Jugendlichen und Sportlern zusammen. Sie sichern, daß die Maßnahmen mit Hilfe der Jugend und Sportler verwirklicht werden und erstatten vor ihnen Bericht. §40 Die Volksvertretungen und ihre Organe in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden, die Leiter der Betriebe und Bildungsstätten sowie die Vorstände der Genossenschaften gewährleisten gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen, daß die jährliche „Woche der Jugend und Sportler“ zu einem Höhepunkt der Aktivität der Jugend gestaltet wird. §41 Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, die Leiter der Betriebe und Bildungseinrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften erziehen gemeinsam mit den Eltern und gesellschaftlichen Organisationen die Jugend zur Achtung und bewußten Einhaltung der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik. Sie sichern, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Förderung und den Schutz der Jugend strikt eingehalten werden. Sie fördern die Bereitschaft der Jugendlichen, Rechtsverletzungen zu verhüten und die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu festigen. Die Organe der Rechtspflege müssen in besonderem Maße dazu beitragen, der Jugend das sozialistische Recht zu erläutern und sie zu einem hohen Staats- und Rechtsbewußtsein zu erziehen. §42 (1) Die Staats- und Wirtschaftsorgane haben zu gewährleisten, daß die politische, geistige, körperliche und moralische Entwicklung der Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen wirksam geschützt wird. (2) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sind in ihrem Verantwortungsbereich für den Schutz der Arbeitskraft der Jugendlichen verantwortlich. Sie wirken dabei mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund zusammen. (3) Der Jugendarbeitsschutz ist in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der modernen Produktion und mit dem Wissen und Können der jungen Facharbeiter, Lehrlinge und Schüler weiter zu vervollkommnen. Den jungen Facharbeitern, Lehrlingen und Schülern sind die Bestimmungen für den Jugendarbeitsschutz regelmäßig und gründlich zu erläutern. (4) Die Leiter und Besitzer von Gaststätten und die Leiter von anderen öffentlichen Einrichtungen sind dafür verantwortlich, daß in ihren Gaststätten und Einrichtungen die Bestimmungen zum Schutze der Jugend streng eingehalten werden. Die staatlichen Organe kontrollieren die Einhaltung dieser Bestimmungen. (5) Die Staats- und Wirtschaftsorgane haben in enger Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlichen Kräften, insbesondere den Eltern, Ursachen und begünstigende Faktoren, die zu Verletzungen der gesellschaftlichen Disziplin durch Jugendliche oder zu strafbaren Handlungen Jugendlicher führen können, zu beseitigen. §43 (1) Die Kontrollposten der Freien Deutschen Jugend sind fester Bestandteil des Systems der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion. Sie helfen, die sozialistische Gesetzlichkeit zu wahren und zu entwickeln, indem sie;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Februar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 15 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 140. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964, Nr. 1-15 v. 4.2.-30.11.1964, S. 1-140).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland, die in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen.

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