Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1963, Seite 32

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963, Seite 32 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 32); 32 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 25. April 1963 3. Der gesellschaftliche Ankläger kann seine Meinung über die Schwere der Tat, ihre Folgen und den entstandenen Schaden sowie über die Schuld und die Persönlichkeit des Angeklagten darlegen; zur Aufdeckung der Ursachen der Straftat beitragen ; vor Gericht Beweisanträge stellen und zu den in der Gerichtsverhandlung vorgelragenen Beweisen Stellung nehmen; seine Ansicht über die Bestrafung und das Strafmaß darlegen; Anregungen zur Auswertung des Verfahrens geben. 4. Der gesellschaftliche Verteidiger kann Beweise zur Entlastung des Angeklagten Vorbringen, mildernde Umstände feststellen und begründen sowie dazu Beweisanträge stellen; zur Aufdeckung der Ursachen der Straftaten beitragen; zu den in der Gerichtsverhandlung vorgetragenen Beweisen Stellung nehmen; die gesellschaftliche und berufliche Entwicklung des Angeklagten würdigen; seine Ansicht zur Strafzumessung darlegen; vortragen, daß das Kollektiv der Werktätigen, dem der Angeklagte angehört, bereit ist, im Falle der Verurteilung zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug für ihn die Bürgschaft zu übernehmen; Anregungen zur Auswertung des Verfahrens geben. 5. Das Gericht ist verpflichtet, den gesellschaftlichen Ankläger und den gesellschaftlichen Verteidiger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen. Es hat bei der Begründung seiner Entscheidung zu deren Vorbringen, Anträgen und Vorschlägen Stellung zu nehmen. 6. Hat am erstinstanzlichen Verfahren ein gesellschaftlicher Ankläger oder gesellschaftlicher Verteidiger mitgewirkt, soll er auch an der Berufungsverhandlung teilnehmen, wenn der Angeklagte anwesend ist. D. Die Mitwirkung von Sachverständigen bei Gericht 1. Die Aufgaben des sozialistischen Staates beim umfassenden sozialistischen Aufbau, besonders die neuen Probleme bei der wissenschaftlichen Leitung der Volkswirtschaft, stellen höhere Anforderungen an die Tätigkeit der Gerichte. Besonders bei der Aufdeckung der Zusammenhänge und Ursachen von Rechtsverletzungen, ihrer Würdigung, der Einschätzung der Schuld des Angeklagten, bei der Gerichtskritik müssen sich die Gerichte stärker auf die Kenntnisse von Fach, leuten und Spezialisten, die das Gericht als Sachverständige beraten, stützen. 2. Deshalb sind die Gerichte verpflichtet, zur Erhöhung ihrer Sachkunde bei der Klärung komplizierter wissenschaftlicher Fragen auch mit sachkundigen Bürgern und Kollektiven aus Betrieben, Genossenschaften und wissenschaftlichen Institutionen zu beraten; Fachleute und Spezialisten verstärkt als Gutachter und sachverständige Zeugen zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen. E. Die Erhöhung der erzieherisdien Wirkung bei Strafen ohne Freiheitsentzug 1. Sozialistische Kollektive der Werktätigen können dem Gericht Vorschlägen, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen und sich verpflichten, die Bürgschaft für den Angeklagten zu übernehmen. Mit der Bürgschaft übernimmt das Kollektiv die Verpflichtung, die Erziehung des Angeklagten zu gewährleisten. Spricht das Gericht eine Strafe ohne Freiheitsentzug aus, kann es im Urteil die Übernahme der Bürgschaft bestätigen. Die durch die Bürgschaft übernommene Verpflichtung erlischt nach Ablauf von einem Jahr, im Falle einer bedingten Verurteilung spätestens mit Ablauf der Bewährungszeit. Das Gericht hat auf Antrag des Kollektivs das Erlöschen der Bürgschaft zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung der mit der Bürgschaft verbundenen Verpflichtung, insbesondere durch Ausscheiden des Verurteilten aus dem Kollektiv, weggcfallen sind. 2. Die sozialistischen Kollektive der Werktätigen können dem Gericht Vorschlägen, daß sie die Bürgschaft für die weitere Erziehung eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Bürgers übernehmen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner positiven Entwicklung im Strafvollzug zu erwarten ist, daß der Zweck der Freiheitsstrafe ohne ihren weiteren Vollzug mit Hilfe des Kollektivs erreicht werden kann. Das Gericht kann die Bürgschaft durch Beschluß bestätigen und die Freiheitsstrafe gemäß § 346 der Strafprozeßordnung bedingt aussetzen. 3. Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der bedingten Verurteilung kann das Gericht den Täter durch das Urteil verpflichten, seinen bisherigen oder einen ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, daß er die richtigen Schlußfolgerungen aus seiner Verurteilung gezogen hat. Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der bedingten Strafaussetzung kann das Gericht dem Verurteilten durch Beschluß die gleichen Verpflichtungen auferlegen. Diese Verpflichtungen werden für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht überschreitende Frist, jedoch nicht länger als für 2 Jahre, ausgesprochen. Der bedingt Verurteilte soll am bisherigen Arbeitsplatz oder im bisherigen Betrieb verbleiben. Ausnahmsweise kann ihm jedoch unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten oder aus anderen Gründen eine andere Arbeitsstelle zugewiesen werden. Der gemäß § 346 der Strafprozeßordnung vorzeitig aus der Strafhaft Entlassene soll an seine letzte Arbeitsstelle zurückkehren oder in ein zur weiteren Umerziehung geeignetes Kollektiv eines anderen Betriebes eingegliedert werden. Das Gericht kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen. Verstößt der Verurteilte böswillig gegen die ihm auferlegten Verpflichtungen, kann das Gericht nach mündlicher Verhandlung die Vollstreckung der mit der bedingten Verurteilung angedrohten Gefängnisstrafe oder der bedingt ausgesetzten Freiheitsstrafe durch Beschluß anordnen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 18. Februar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 12. Dezember 1963 auf Seite 180. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 1-18 v. 18.2.-12.12.1963, S. 1-180).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme festzustellen und auszuwerten. Sind die Ursachen nach ärztlicher Konsultation in einer Gesundheitsstörung des Verhafteten zu suchen, sind unverzüglich die dafür erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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