Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 365

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 365 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 365); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 10. Mai 1958 365 sicherungspflichtigen nachzuprüfen und das Ergebnis der Versicherung zugrunde zu legen. Wird durch diese Nachprüfung eine Schätzung erforderlich, so hat der Versicherungspflichtige die Kosten der Schätzung zu tragen, wenn die geschätzte Summe die von ihm angemeldete um mehr als 20 v, H, übersteigt* § 8 V er sicherungsort (1) Die versicherten Sachen sind an den Orten oder in den Räumen versichert, die im Versicherungsschein aufgeführt sind, (2) Werden versicherte Sachen vom Versicherungsort entfernt, so hat der Versicherungspflichtige die Ortsänderung zur Neuordnung der Versicherung der DVA unverzüglich schriftlich anzuzeigen* (3) Die DVA gewährt zuschlagsfrei für Betriebseinrichtungen auch dann Versicherungsschutz, wenn diese sich vorübergehend außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsortes befinden. Diese Außenversicherung ist begrenzt auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin. Sie gilt nicht, wenn sich die Betriebseinrichtung in Gewahrsam eines Transportunternehmers befindet. Die Haftung der DVA beschränkt sich für den einzelnen Schadenfall auf 10 v, H* der Versicherungssumme, höchstens auf 50 000 OMj § 9 V ersieh erungsschein Die DVA stellt für das Versicherungsverhältnis einen Versicherungsschein aus. Weicht der Inhalt des Versicherungsscheines von der Anmeldung oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so wird der Versicherungspflichtige von der DVA darauf hingewiesen. Die Abweichung gilt als genehmigt, wenn der Versicherungspflichtige nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheines oder des Nachtrages schriftlich widerspricht § 10 Obliegenheiten des Versicherungspflichtigen (1) Der Versicherungspflichtige hat bei Anmeldung der Versicherung alle ihm bekannten Umstände, die für die Beurteilung der Versicherungsgefahr erheblich sind, schriftlich anzuzeigen. Uber jede Gefahrenerhöhung hat der Versicherungspflichtige der DVA unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen* (2) Der Versicherungspflichtige muß von sich aus alle Maßnahmen zur Verhütung von Schadenfällen durchführen. Er hat die gesetzlichen oder anderweitig angeordneten bzw. vereinbarten Maßnahmen einzuhalten. Die DVA ist berechtigt, eine Besichtigung der versicherten Gebäude und der darin befindlichen gewerblichen Einrichtungen durchzuführen* (3) Im Schadenfalle ist der Versicherungspflichtige verpflichtet: a) der DVA und der Deutschen Volkspolizei innerhalb von drei Tagen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, Anzeige zu erstatten. Durch Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt; b) soweit zumutbar für Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und, wenn es die Umstände gestatten, unverzüglich die Weisung der DVA einzuholen; c) bis zur Besichtigung des Schadens durch die DVA ohne deren Einwilligung nur solche Veränderungen an den versicherten Sachen vorzunehmen, die zur Erfüllung der zu Buchst b genannten Verpflichtung oder im öffentlichen Interesse geboten sind; d) der DVA über Entstehung und Höhe des Schadens alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszu-händigen* (4) Verletzt der Versicherungspflichtige eine der vorstehenden Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig oder läßt er vorsätzlich oder grobfahrlässig solche Verletzung von seiten anderer Personen zu, so ist die DVA von der Verpflichtung zur Leistung insoweit frei, als die Verletzung den Schadenfall herbeigeführt oder eine Einwirkung auf die Höhe des Schadens gehabt hat* § H Beitragszahlung (1) Der Beitrag wird nach den Tarifen der DVA berechnet a) für Gebäude vom Grundwert (Neubauwert 1914) unter Berücksichtigung des von der DVA für die Versicherungsperiode festgesetzten Hebesatzes; b) für Betriebseinrichtungen von der Versicherungs-gummei Gegen die Berechnung des Beitrages kann der Versicherungspflichtige binnen 14 Tagen nach Empfang des Versicherungsscheines, des Nachtrages oder der Beitragsrechnung schriftlich gegenüber der DVA Einspruch erheben* Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, (2) Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr; Die Beiträge für eine Versicherungsperiode sind vom Versicherungspflichtigen im voraus, jedoch nicht später als bis zum 15. Februar eines jeden Jahres, zu entrichten; Für die im Laufe des Jahres angemeldeten Neu- und Nachversicherungen werden die Beiträge für den Jahresrest berechnet Diese Beiträge sind innerhalb eines Monats nach ihrer Anforderung zu leisten* (3) Rückständige Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden* (4) Bei der Versicherung von Gebäuden ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück* (5) Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände ein höherer Beitrag festgesetzt und fallen diese Umstände ganz oder teilweise weg, so kann der Versicherungspflichtige verlangen, daß der Beitrag von dem auf die Anzeige folgenden Monat an herabgesetzt wird* § 12 Veräußerung (1) Wird die versicherte Sache veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber als Versicherungspflichtiger in das Versicherungsverhältnis ein. Das gilt im Zweifel nicht für den Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn der Versicherungsfall vor der Veräußerung eingetreten ist* (2) Veräußerer und Erwerber sind verpflichtet, der DVA die Veräußerung unverzüglich schriftlich änzuzei-gen. Für den Beitrag, der auf die z. Z. des Wirksamwerdens der Veräußerung laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Erwerber und der Veräußerer als Gesamtschuldner*;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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