Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 638

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 638 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 638); 638 Gesetzblatt Teil I Nr. 72 Ausgabetag: 24. August 1956 bb) darüber hinaus gegen Bezahlung zusätzlicher Belieferungen mit Extraktionsschrot nach folgender Maßgabe: für 100 kg Raps, Rübsen, Mohn, Senf, Ölsonnenblumen und Faserpflanzen der Erntestufen: SE 70 kg Extraktionsschrot, E 62,5 kg Extraktionsschrot, Hz 52,5 kg Extraktionsschrot. § 18 (1) Die Erfassung des aus dem Vermehrungsanbau gewonnenen Faserleins, Ölfaserleins und Hanfes hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichtablieferung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu erfolgen. (2) Die Aufbereitung von im Stroh erfaßtem Saatgut von Faserlein, Ölfaserlein und Hanf obliegt den Bastfaserbetrieben. Sie ist spätestens zum 28. Februar des der Ernte folgenden Jahres zu beenden. Die DSG-Handeisbetriebe haben über die Art der Aufbereitung und Vermehrung mit den Bastfaserbetrieben Verträge abzuschließen. (3) Die Aufbereitung des vom Stroh getrennten Saatgutes von Faserlein, Ölfaserlein und Hanf sowie zu Saatzwecken aufgenommener Konsumware haben die DSG-Handeisbetriebe bis zum 28. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres durchzuführen. (4) Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft legt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf den Bedarf an Konsumware fest, der von den DSG-Handelsbetrieben zur Aufbereitung als Handelssaat für Aussaatzwecke benötigt wird. Die Abnahme dieser Konsumware durch die DSG-Handelsbetriebe hat im Einvernehmen mit dem Staats-sekretariat für Erfassung und Aufkauf zu erfolgen. § 19 (1) Im Vermehrungsanbau erzeugte Pflanzkartoffeln sind vom Vermehrer nach den für den Handel mit Pflanzkartoffeln geltenden Güte- und Abnahmebestimmungen abzuliefem. (2) Die Ablieferung von anerkannten Pflanzkartoffeln ist dem Vermehrer ausgenommen VEG wie folgt anzurechnen: a) in Erfüllung der Pflichtablieferung: für je 100 kg Pflanzkartoffeln sämtlicher Erntestufen der Sortengruppen c und d mit einem Anrechnungssatz von 125 kg; b) für die über die Pflichtablieferung hinausgehenden Mengen: entweder: mit einer Anrechnung auf die Pflichtablieferung oder: mit einer Rücklieferung von Konsumkartoffeln in beiden Fällen zu folgenden Sätzen: für 100 kg Pflanzkartoffeln der Sortengruppen c und d: der Erntestufen Super-Elite und Elite 130 kg, der Erntestufen Hochzucht und anerkannter Nachbau 125 kg. für 100 kg Pflanzkartoffeln der Sortengruppen a und b: der Erntestufe Super-Elite 125 kg, der Erntestufe Elite 120 kg, der Erntestufen Hochzucht und anerkannter Nachbau 110 kg. (3) Die Rückgabe der Konsumkartoffeln für Übersollablieferungen gemäß Abs. 2 Buchst, b ist von dem für den Vermehrer zuständigen VEAB innerhalb 14 Tagen nach Anmeldung des Anspruches vorzunehmen. § 20 (1) Bei Ablieferung von anerkanntem Zucker- und Futterrübensamen haben die Vermehrer ein Anrecht auf den Bezug von Zuckerrübenschnitzeln gegen Bezahlung, und zwar: für je 100 kg abgelieferten anerkannten Samen entweder: 50 kg Naßschnitzel mit 12 % Trockensubstanz oder: 50 kg Trockenschnitzel. (2) Die DSG-Handelsbetriebe haben die auszuliefem-den Schnitzelmengen unter Angabe der Empfänger (VEG, LPG, bäuerliche Betriebe) bei den vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft hierfür zu benennenden Zuckerfabriken bereitstellen zu lassen. (3) Der Vermehrer hat die ihm ausgehändigten Schnitzel-Anrechtscheine der ihm von dem DSG-Han-delsbetrieb benannten VdgB (BHG) zur Auslieferung vorzulegen, welche die Anrechtscheine unter Beifügung eines Empfängerverzeichnisses an die zuständige Zuckerfabrik weiterzugeben hat. (4) Die volkseigenen Güter und landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften können von den Zuckerfabriken mit den ihnen zustehenden Schnitzelmengen direkt beliefert werden. Die Belieferung der bäuerlichen Betriebe darf nur über die VdgB (BHG) erfolgen. (5) Die Ausgabe von Schnitzeln an die Ablieferer von Zucker- und Futterrübensamen ist bis zum 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres abzuschließen. Hat der Vermehrer die Schnitzel bis zum vorgenannten Termin nicht abgenommen, erlischt sein Anrecht. Sofern die Auslieferung bis zu diesem Zeitpunkt durch die Zuckerfabriken nicht erfolgen konnte, bleibt das Anrecht der Vermehrer bestehen. § 21 (1) Die Vermehrer von Kohl-, Kohlrüben- und Herbstrübensamen erhalten gegen Bezahlung für Ablieferungen von je 100 kg anerkanntem Saatgut: a) bis zur Höhe des Pflichtablieferungssolls: 30 kg Extraktionsschrot, b) über das Pflichtablieferungssoll hinaus: für die Erntestufe Elite: 62.5 kg Extraktionsschrot, für die Erntestufe Hochzucht: 52.5 kg Extraktionsschrot. (2) Die Auslieferung der den Vermehrern zustehenden Mengen an Extraktionsschrot ist vom DSG-Handels-betrieb beim zuständigen Rat des Bezirkes, Abteilung Erfassung und Aufkauf, zu beantragen und bis zum 31. März des dem Erntejahr folgenden Jahres zu beenden. Für bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgenommene Mengen erlischt der Anspruch des Vermehrers.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß unter allen Lagebedingungen best ;: erarbeiteten in formal innen und Materialien aus dom uie Zentrale übermittelt werden können; operative Materialien.

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