Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 440

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 440 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 440); 440 * Gesetzblatt Teil I Nr. 51 Ausgabetag: 8. Juni 1956 oder besonders bestimmt wurden. Bei der Bestimmung von Ablieferungsorten an Stelle von zeitweilig ganz oder teilweise gesperrten Viehauftriebsstellen sind sowohl die beste Möglichkeit des Abtransportes des erfaßten und aufgekauften Schlachtviehs als auch jede Möglichkeit der Erleichterung des Transportes des Schlachtviehs durch den Erzeuger zu berücksichtigen. (4) Für die Schlachtviehabnahme auf den Viehauftriebsstellen gilt die Anordnung vom 21. Dezember 1954 über eine Betriebsordnung für Viehauftriebsstellen (GB1. II 1955 S. 18). § 12 Übergabe des Schlachtviehs an das Erfassungsorgan (1) Die Übergabe der Tiere an den Beauftragten des Erfassungsorgans durch die Erzeuger ist sofort auf der vorgeschriebenen Annahmebestätigung zu bescheinigen, die außerdem die Angaben über Tag und Zeit der Ablieferung zu enthalten hat. (2) Die Tiere sind vom Erfassungsorgan zu kennzeichnen, und zwar Rinder, Kälber, Schafe und Ziegen durch Anbringen von Ohrmarken, Schweine durch Tätowieren am Ohr mittels Tätowierzange, Cornwall- und Berkshireschweine auch durch Tätowieren und Ohrmarken sowie durch Anbringen von Farbstempeln. Das Anschneiden oder Anbringen von Stempeln bei Rindern und Kälbern auf dem Rücken, das Kennzeichnen der Schweine mit spitzen Gegenständen oder das Anbringen von Stich- und Brandstempeln auf dem Rücken, das Ausschneiden der Borsten am Crou-pon und das Kennzeichnen von Schafen mit Teerfarbe sind untersagt. Die Kennzeichen sind so anzubringen, daß die Herkunft des Tieres auch bei Bahntransporten einwandfrei festzustellen ist. § 13 Kommission zur Abnahme des Schlachtviehs (1) Bei allen Erfassungsorganen ist zur Abnahme des Schlachtviehs eine Kommission (weiter nur: Abnahmekommission) zu bilden. Diese setzt sich wie folgt zusammen : 1. aus dem Beauftragten des VEAB, der Vorsitzender der Abnahmekommission ist; bei der Abnahme der Tiere durch die Aufkaufkontore der Konsumgenossenschaften ist der Beauftragte des Aufkaufkontors Vorsitzender; 2. aus dem Vertreter der landwirtschaftlichen Erzeuger, den der Kreisvorstand der VdgB (BRG) vorschlägt; wenn es sich um Ablieferungen von LPG handelt, tritt an Stelle dieses Vertreters ein Mitglied der LPG; bei Ablieferungen des VEG oder der VEB Mast ein Vertreter dieser Betriebe; 3. aus dem Vertreter der fleischbe- und -verarbeitenden Industrie des eigenen Kreises oder bei Schlachtviehlieferungen in andere Kreise, einem Vertreter des Empfangsbetriebes. (2) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder der Abnahmekommission sind vom Leiter der Abteilung Erfassung und Aufkauf des Rates des Kreises zu bestätigen und zu verpflichten; er hat dafür zu sorgen, daß die Mitglieder dfer Abnahmekommission für ihre Tätigkeit entsprechend qualifiziert sind. (3) Für die Klassifizierung des Schlachtviehs hat das Erfassungsorgan dem Erzeuger 0,10 DM je abgeliefertes Tier zu berechnen und den Vertretern der Erzeuger (Einzelbauern Abs. 1 Ziff. 2) zur Deckung der Kosten (Reisekosten, Tagegelder usw.) auszuzahlen. Erforderlichenfalls kann die Abteilung Erfassung und Aufkauf auf Vorschlag des Kreisvorstandes der VdgB (BHG) die Erhöhung des Betrages bis auf 0,20 DM festlegen. Diese Erhöhung ist dem Rat des Kreises zur Bestätigung vorzulegen. Die Tagegelder und sonstigen Kosten der Vertreter der be- und verarbeitenden Industrie sind vom Schlachtbetrieb zu tragen. § 14 Aufgaben der Abnahmekommission (1) Die Abnahmekommission hat für jedes zur Ablieferung gebrachte Tier zu prüfen, ob es nach § 8 abgenommen werden kann (vgl. dazu § 16 Abs. 2). Ist die Abnahme zulässig, so hat die Abnahmekommission für jedes Tier a) die ordnungsgemäße Verwiegung zu veranlassen, b) die Einreihung in die Schlachtwertklasse durchzuführen, c) den Nüchterungsgrad festzustellen, d) den Preis nach den geltenden Preisverordnungen zu bestimmen. Für die Richtigkeit der von der Abnahmekommission getroffenen Feststellungen ist der Vorsitzende verantwortlich. (2) Die Tätigkeit der Abnahmekommission ist von den Abteilungen Erfassung und Aufkauf und örtliche Wirtschaft (Sachgebiet Lebensmittelindustrie) des Rates des Kreises zu überwachen. § 15 Gewichtsfeststellung (1) Das Gewicht des abgelieferten Schlachtviehs ist durch einen Wäger festzustellen, der von der Abteilung Erfassung und Aufkauf des Rates des Kreises für diese Tätigkeit zu bestätigen ist. De? Wäger ist dafür verantwortlich, daß die Wägungen auf amtlich geeichten Waagen durchgeführt werden. Die Abnahmekommission hat den Nachweis über die Eichung bei der Abnahme zu Kontrollzwecken bereitzuhalten. (2) Schlachtvieh muß futterleer gewogen werden. Es gilt als futterleer, wenn es während der letzten drei Tage vor der Ablieferung normal gefüttert und getränkt (vgl. § 9 Ziff.'l) und vor der Abnahme innerhalb der letzten 17 Stunden weder getränkt noch gefüttert worden ist. Diese Nüchterungszeit muß bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Schlachthof oder den verarbeitenden Betrieb auf der Viehauftriebsstelle abgelaufen sein. (3) Schlachtvieh, das vor der Ablieferung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 gefüttert oder getränkt wurde, gilt als überfüttert. Als Überfütterung ist auch die Fütterung mit stopfenden oder schwerverdaulichen Futtermitteln anzusprechen (Mais und ähnlich stopfende Futtermittel). (4) Stellt die Abnahmekommission bei der Abnahme Überfütterung fest, so hat sie eine entsprechende Minderung des amtlich festgestellten Gewichtes vorzunehmen. Die Gewichtsminderung kann bei Schlachtvieh (mit Ausnahme von Schweinen und Kälbern) bis zu 8 %, bei Schweinen und Kälbern bis zu 5% des festgestellten Lebendgewichtes betragen. Diese Prozentsätze dürfen auch bei der Abnahme von Schlachtvieh ohne Vorauftrieb nicht überschritten werden. (5) Stellt sich erst bei einer Schlachtung Trächtigkeit eines Tieres heraus, dann kann vom Lebendgewicht ein Abzug zu Lasten des Ablieferers vorgenommen werden, wenn die Tracht bei einem Schwein über 2 kg und bei einem Rind über 3 kg beträgt. Die Richtigkeit des Gewichtes der ungeöffneten Tracht ist vom Tierarzt oder Fleischbeschauer zu bestätigen; die Bestätigung ist dem Erfassungs- bzw. Aufkauforgan durch den Schlachtbetrieb zu übersenden. 9;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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