Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 200

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 200 (GBl. DDR 1952, S. 200); 55 GBl 15.8.50 w B 8.3.52 S 20 QB1 "* 200 Gesetzblatt Nr. 33 Ausgabetag: 14. März 1952 (4) Mitversichert sind: a) Bargeld und Geldeswert unter gewöhnlichem Verschluß auf erste Gefahr bis zu zu 500, DM; Bargeld in Geldschränken auf erste Gefahr bis zu dem Betrage, den der Versicherungsnehmer nach den für ihn maßgebenden Bestimmungen zur Verfügung haben darf; b) in der Betriebsstätte: Gebrauchsgegenstände der Belegschaftsmitglieder ohne Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge, sowie die Habe der Kinder der Belegschaftsmitglieder, die sich in Betriebskindergärten befinden. Die erwähnten Gebrauchsgegenstände der Belegschaftsmitglieder sind auch an den Montageorten, in Betriebsfach-, Betriebs-gewerksehaftsschulen und Betriebsinternaten (Schulen) sowie auf den Wegen von und zu diesen versichert. , § 3 (1) Versichert sind gegen Einbruchsdiebstahl und Beraubung: Büroeinrichtungen, Werkzeuge und Vorrichtungen sowie Vorräte. (2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Mitversichert sind: a) Bargeld und Geldeswert im Umfange des § 2 Abs. 4 Buchst, a; b) in der Betriebsstätte: die im § 2 Abs. 4 Buchst, b Unterabs. 1 erwähnten Gegenstände. Fahrräder sind jedoch nur dann mitversichert, wenn sie sich auf einem dafür besonders vorgesehenen Platz unter Aufsicht befinden und durch Schloß gesichert sind oder in einem verschlossenen Raum untergebracht werden. (4) Vergütet werden auch: a) die bei einem Einbruch entstandenen Beschädigungen an Decken, Wänden, Türen, Fenstern, Fußböden und Schlössern der Gebäude, in denen sich die versicherten Gegenstände befinden, b) Schäden durch Innen- sowie Botenberaubung für Bargeld bis zu dem Betrage, den der Versicherungsnehmer nach den für ihn maßgebenden Bestimmungen zur Verfügung haben darf. Geldtransporte über 50 000, DM sind von mindestens zwei volljährigen Personen auszuführen oder zu begleiten. § 4 Sicherungsbestätigungen für Kreditgeber werden nicht erteilt. Von Schäden an Gegenständen des Umlaufvermögens haben die VEB oder WB die Kreditgeber, denen die vernichteten, beschädigten oder entwendeten Sachen sicherungshalber übereignet sind, sofort zu verständigen. Ein entsprechender Hinweis ist von den VEB oder WB an die gebietszuständige Versicherungsanstalt zu geben. In diesen Fällen wird der für die sicherungshalber übereig- neten Gegenstände festgestellte Entschädigungsbetrag, soweit er den noch offenstehenden Kreditbetrag nicht übersteigt, an den Kreditgeber gezahlt, es sei denn, daß sieh der Kreditgeber mit der Zahlung an den VEB oder die WB einverstanden erklärt. § 5 (1) Versichert sind gegen alle Transportgefahren sämtliche Bezüge, Versendungen und Zwischentransporte von Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten sowie Gütern für den Eigenbedarf, die für Rechnung und Gefahr des VEB oder der WB laufen. Transporte über die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik hinaus sind nur insoweit versichert, als nicht durch anderweitige Verträge Versicherungsschutz geboten ist. (2) Transporte aus Anlaß von Umzügen des gesamten- Betriebes oder einzelner Betriebsabteilungen sind versichert, wenn zur Beförderung des Umzugsgutes öffentliche Straßen und Wege benutzt werden müssen. (3) Maßgebender die Gefahrtragung bei Bezügen und Versendungen sind die Lieferbedingungen, die am 1. Juli 1950 Geltung hatten. Eine Ausnahme bilden lediglich solche Bedingungen, die im Interesse der Einheitlichkeit mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums geändert werden mußten. (4) Schäden bei Ausführung von Gütertransporten für Dritte mit Fahrzeugen des versicherten Betriebes fallen nicht unter den Versicherungsschutz. (5) Die Allgemeinen Deutschen Binnen-Transport-Versicherungsbedingungen (ADB*)) von 1950 sind mit folgenden Abänderungen Grundlage des Versicherungsschutzes: a) Schäden aus folgenden Ursadien sind mitversichert (vgl. § 2 Ziffer 1 der ADB): 1. Wintergefahren (im Umfange des § 3 Ziffer 2 der ADB), 2. Selbstentzündung, 3. gewöhnlicher Bruch, 4. Rinnverlust, 5. Reißen und Platzen von Säcken, 6. Diebstahl oder Abhandenkommen von in offenen Beförderungsmitteln verladenen Schütt- und Massengütern. b) Schäden werden nur ersetzt, wenn sie im Einzelfall mehr als 20, DM betragen. Schäden, die durch eine der unter Buchst, a Ziffer 2 bis 6 aufgezählten Ursachen hervorgerufen wurden, werden nur vergütet, wenn sie je Ereignis mehr als 50, DM und mehr als 2®/o betragen, und zwar bei unverpackten Massen- oder Schüttgütern 2% vom Werte der Ladung und bei verpackten Gütern oder Stüdegutsendungen 2% vom Werte eines Verladestückes (Kollos). c) Bei Bruchschäden an Maschinen und Apparaten sowie an Möbeln und Umzugsgut werden nur die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes des zerbrodienen oder abhanden gekommenen Teiles ersetzt. Weitere Schäden *) Die ADB sind bei den Landesversichernngscnstalien einzusehen oder anzutordern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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