Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 863

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 863 (GBl. DDR 1951, S. 863); Gesetzblatt Nr.114 Ausgabetag: 26. Septemberl951 863 (2) Für industrielle und gewerbliche Abnehmer gelten weiterhin die erteilten Gaskontingente, sofern nicht durch Produktionsänderung, bedingt durch Produktionsauflagen oder registrierte Verträge oder andere betriebliche Veränderungen, eine Neufestsetzung durch den Gasverteiler im Einvernehmen mit dem Kreisenergiebeauftragten erforderlich wird. Von den Betrieben mit einer Tagesentnahme von 100 cbm und mehr ist eine Gasbezugskarte zu führen. Die Zählerablesungen sind zu den festgesetzten Zeiten in die Gasbezugskarte einzutragen. Die Gasbezugskarte wird jedem Betrieb vom jeweils zustän-digenKreisenergiebeauftragten zugestellt und ist diesem spätestens bis zum Dritten eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zurückzusenden. (3) Für alle übrigen Abnehmer gelten die erteilten Kontingente für elektrische Arbeit und Leistung, sofern nicht durch Produktionsänderung, bedingt durch Produktionsauflage oder registrierte Verträge oder andere betriebliche Veränderungen, eine Neufestsetzung durch den Kreisenergiebeauftragten erforderlich wird. Sonderkontingente für elektrische Raumheizung dürfen nicht erteilt werden. § 9 Regelung in Sonderfällen In Sonderfällen entscheidet der Landesenergiebeauftragte im Einvernehmen mit dem Landeslastverteiler oder Landesgasverteiler im Rahmen des dem Lande zugebilligten Kontingents. Anträge sind über den Kreisenergiebeauftragten mit der Gegenzeichnung des Energiewartes bei dem Landesenergiebeauftragten einzureichen; der Kreisenergiebeauftragte hat dem Antrag seine eigene Stellungnahme beizufügen. Einsprüche gegen die Entscheidung des Landesenergiebeauftragten sind dem Ministerium für Schwerindustrie der Deutschen Demokratischen Republik zur endgültigen Entscheidung zuzuleiten. V/ird der Antrag auf Sonderregelung damit begründet, daß in der Zeit von 22.00 bis 6.00Uhr überwiegend Jugendliche und weibliche Produktionskräfte beschäftigt werden müssen, so ist mit dem Hinweis auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen dem Anträge neben der Stellungnahme des Kreisenergiebeauftragten auch die der Arbeitsschutzinspektion des Kreises beizufügen. Die Entscheidung wird in diesen Fällen von dem Landesenergiebeauftragten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes getroffen. Über Einsprüche hiergegen entscheidet endgültig das Ministerium für Schwerindustrie der Deutschen Demokratischen Republik im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik. § 10 Strafbestimmungen (1) a) Bei der ersten Überschreitung des elektrischen Arbeitskontingents oder der Strombezugszeiten wird für jede zuviel oder außerhalb der Strombezugszeiten verbrauchte Kilowattstunde (kWh) der zehnfache tarifliche Arbeitspreis, mindestens jedoch 50 DM, im Wiederholungsfälle der zwanzigfache tarifliche Arbeitspreis, mindestens jedoch 100 DM, erhoben. Das gleiche gilt beiünter-schreitung der festgesetzten Nachtstromentnahme für jede zuwenig bezogene kWh. b) Bei der ersten Überschreitung des elektrischen Leistungskontingents wird für jedes innerhalb eines Monats während der Tageszeit über das Leistungskontingent hinaus in Anspruch genommene Kilowatt (kW) oder Kilovoltampere (kVA) 20 DM je Monat, im Wiederholungsfälle 40 DM je Monat erhoben. Wird die Überschreitung vom Verbraucher selbst gemeldet und kann der Verbraucher nachweisen, daß diese Überschreitung nur kurzfristig stattgefunden hat, so kann der Betrag entsprechend bis auf 1 DM je kW oder kVA und Tag, im Wiederholungsfälle bis auf 2 DM je kW oder kVA und Tag herabgesetzt werden. c) Bei gewerblichen Abnehmern, deren Gasentnahme kontingentiert ist, wird bei der ersten Überschreitung des Gaskontingents für jedes zuviel verbrauchte Kubikmeter (cbm) der zehnfache Kubikmeterpreis, mindestens jedoch 50 DM, im Wiederholungsfälle der zwanzigfache Kubikmeterpreis, mindestens jedoch 100 DM, erhoben. Entsprechendes gilt auch für die mißbräuchliche Benutzung von Gasgeräten nach § 4, jedoch mit der Maßgabe, daß die Mindeststrafen von 50 und 100 DM in Fortfall kommen. (2) Die außerhalb der Strombezugszeiten verbrauchte Menge wird errechnet aus der höchsten im Ablesungszeitraum in Anspruch genommenen Leistung oder bei Fehlen einer Höchstleistungsmeßeinrichtung aus der gesamten installierten Leistung multipliziert mit der Dauer der Überschreitung ab Beginn der Sperrzeit. (3) Bei nicht ordnungsgemäßer Führung der im § 1 Ziffer 10 genannten Energiebezugskarte oder der unter § 8 Abs. 3 genannten Gasbezugskarte wird eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 DM, jedoch mindestens von 50 DM verhängt. Die verspätete Absendung der Energiebezugskarte oder der Gasbezugskarte an den Kreisenergiebeauftragten wird mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung von 5 DM belegt. (4) Die Strafen nach Abs. 1 bis Abs. 3 werden auf Vorschlag des zuständigen Kreisenergiebeauftragten durch den zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister verhängt und eingezogen. Die Beträge sind im Haushalt zu vereinnahmen. (5) Gegen die Straffestsetzung kann der Betroffene beim zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Landrat oder Oberbürgermeister kann nach Einspruchseinlegung seine Straffestsetzung auf Grund von Vorschlägen, die der Kreisenergiebeauftragte im Einvernehmen mit je einem von den Kreisvorständen der Industriegewerkschaft Energie und der Gewerkschaft des betroffenen Industriezweiges hierfür ernannten Vertreter macht, wiederaufheben oder ändern. Andernfalls ist der Einspruch vor Ablauf von zwei Wochen nach Einspruchseinlegung dem Wirtschaftsministerium des betreffenden Landes zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung des Wirtschafts-ministeriums ergeht auf Grund von Vorschlägen des Landesenergiebeauftragten und je eines von den Landesvorständen der Industriegewerkschaft Energie und der Gewerkschaft des betroffenen Industriezweiges hierfür ernannten Vertreters. Diese Entscheidung ist endgültig.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 863 (GBl. DDR 1951, S. 863) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 863 (GBl. DDR 1951, S. 863)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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