Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 762

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 762 (GBl. DDR 1951, S. 762); 762 Gesetzblatt Nr. 97 Ausgabetag: 18. August 1951 5. April 1951 zur Verordnung über die Gründung der Deutschen Saatgut-Handelszentrale (GBl. S. 241) abzugeben. Dies gilt auch für die zur Vermehrung oder zum Export nicht benötigten Pflanzgutmengen an Superelite und Elite. (3) Die VdgB - Bäuerliche Handelsgenossenschaften, e. G., sind verpflichtet, zuerst die höchsten Anbaustufen für den planmäßigen Saatgutwechsel auszugeben. Abschnitt IV Faserlein (einschl. Roland- und öifaserlein) sowie Hanf § 21 Die Erfassung und Ausgabe von Saatgut hat nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 19. April 1951 zur Verordnung über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (GBl. S. 305) zu erfolgen. § 22 (1) Die Aufbereitung des Saatgutes, das im Stroh erfaßt wurde, obliegt den Bastfaser-Aufbereitungsbetrieben; sie ist spätestens zum 15. Februar zu beenden. Die DSG-Handelszentrale hat die Art der Aufbereitung und Lagerung mit den Bastfaser-Aufbereitungsbetrieben zu vereinbaren. (2) Die Aufbereitung von Saatgut, das vom Stroh getrennt erfaßt wird, sowie von abgelieferter Kon-sumware für Saatzwecke hat durch die DSG-Handelszentrale bis zum 15. Februar zu erfolgen. § 23 Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik gibt dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes bis zum 1. September den Bedarf an Konsumware aus Erfassungsbeständen, die zur Aufbereitung als Handelssaatgut benötigt wird, auf. Die Abverfügung ist im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorzunehmen. Abschnitt V Rübensamen (Zuckerrüben, Futterrüben, Kohlrüben, Herbstrüben, Futtermöhren, Zichorie) § 24 (1) Die DSG-Handelszentrale hat die Erfassung von Zucker- und Futterrübensamen so zu lenken, daß 30 % der Ernte bis zum 30. November, weitere 30 % der Ernte bis zum 31. Dezember und die restlichen 40 °/o der Ernte bis zum 28./29. Februar bgeliefert werden. (2) Der Vermehrer hat den Samen von Futtermöhren, Kohlrüben, Wurzelzichorie bis zum 31. Januar, Herbstrüben bis zum 31. Juli des Erntejahres an den Erfassungsbetrieb der DSG-Handelszentrale abzuliefern. § 25 (1) Der Vermehrer von Zucker- und Futterrüben-*amen hat ein Anrecht auf den Bezug von Zuckerrübenschnitzeln zum geltenden Fabrikabgabepreis in folgender Höhe: für 100 kg abgelieferten Samens 500 kg Naßschnitzel mit 12°/o Trockensubstanz oder 50 kg Trockenschnitzel. (2) Die Ausgabe von Schnitzeln an die Ablieferer von Zucker- und Futterrübensamen ist bis zum 31. März abzuschließen. Hat der Ablieferer die Schnitzel durch eigenes Verschulden bis zum vorgenannten Termin nicht abgenommen, erlischt sein Anspruch darauf. Sofern die Auslieferung seitens der Zuckerfabriken bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen konnte, bleibt der Anspruch der Rübensamen-Ablieferer bestehen. 8 26 (1) Der Erfassungsbetrieb der DSG-Handelszentrale hat dem Ablieferer von Futterrüben- und Futterhack-frucbtsamen sofort nach erfolgter Aufbereitung bzw. bei Partien von Waggonladungen ab aufwärts nachVorliegen des amtlichen Untersuchungsattestes und von Zuckerrübensamen nach Untersuchung auf Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt eine Ablieferungsbescheinigung nach vorgeschriebenem Formular auszustellen. Darauf sind neben dem abgelieferten Rohgewicht das Gewicht der saatfertig auf bereiteten Ware und die ihm zustehenden Schnitzel mengenmäßig zu vermerken. (2) Der Vermehrer hat die mit der Ablieferungsbescheinigung erhaltenen Anrechtscheine für Schnitzel dem beauftragten Verteiler vorzulegen, der die entsprechenden Mengen sofort auszuliefern hat. (3) Die Zweigstelle der DSG-rlandelszentrale hat die Bereitstellung der Schnitzel bei ihrer Landesregierung zu beantragen. § 27 (1) Die DSG-Handelszentrale hat in Zusammenarbeit mit der WB Zucker dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik Vorschläge für die Verteilung von Zuckerrüben- und Futterhackfruchtsamen bis zum 1. Dezember zu unterbreiten. (2) Die DSG-Handelszentrale hat bis zum 10. März den Zuckerfabriken den auf die gültige Qualitätsnorm gebrachten Zuckerrübensamen zur Erfüllung des festgesetzten Anbauplanes für Fabrikzuckerrüben zu übergeben. (3) Die Kreisaußenstellen der DSG-Handelszentrale regeln im Einvernehmen mit der DSG-Zweigstelle und den zuständigen Zuckerfabriken die Ausgabe des Samens durch die Zuckerfabriken und Verteilungsstellen. (4) Die Zuckerrübenaussaatnorm wird auf 30 kg je Hektar festgesetzt. Abschnitt VI Futterpflanzen § 28 (1) Der Erzeuger von Futterpflanzensämereien mit Vermehrungsvertrag bzw. Aussonderungsvertrag ist verpflichtet, den gesamten Samenertrag bis spätestens zu folgenden Terminen abzuliefern: Schaf schwinge! 31. August, Winterwicken, Wintererbsen 30. November, Gelbklee, Esparsette, Gräser, Futtererbsen, einschl. Peluschken, Ackerbohnen, Sommerwicken, Sojabohnen, Serradella 31. Dezember, Rotklee und sonstige Kleearten, Luzerne, Süßlupinen, Bitterlupinen und sonstige Futterpflanzen 15. Februar.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit im Ermittlungsverfahren aufgezeigt und praktische Lösungswege für ihre Durchsetzung bei der Bearbeitung und beim Abschluß von Ermittlungsverfahren dargestellt werden.

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