Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung disziplinarischer und anderer sich aus dem militärischen Unterstellungsverhältnis ergebender Befugnisse bei der Lösung spezifischer Untersuchungsaufgaben des Ministeriums für Staatssicherheit 1988, Seite 23

Diplomarbeit, Hauptmann Michael Eisermann (HA Ⅸ/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-519/88, Potsdam 1988, Seite 23 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-519/88 1988, S. 23); 23 ÜHS 0001-519/1 es tu 000023 lichkeiten, Ort, Zeitpunkt und die Bedingungen der operativen Befragung festzulegen. Der Disziplinarordnung des MfS, Ziffer 3.11., zufolge können Vorgesetzte Unterstellte vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn die “Gefahr unkontrollierbarer Handlungen, insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung der Interessen und der inneren Sicherheit des Ministeriums für Staatssicherheit sowie des Lebens und der Gesund-19 heit" besteht. Der Gewahrsam im Sinne der Disziplinarord- 20 nung des MfS wird in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung den Mitarbeiter zur Befragung in ein Objekt befehlen. Voraussetzung für die Anweisung des Gewahrsams gegen einen Mitarbeiter ist deshalb das Vorliegen eines schweren Disziplinverstoßes, Aber auch die Klärung von relevanten Sachverhalten, die zunächst nicht unmittelbar auf einen Disziplinverstoß hindeuten, kann mittels der operativen Befra- IQ Gewahrsam ist die kurzzeitige Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Bürgers unter bestimmten 'Voraussetzungen. Der Gewahrsam im MfS ist nicht identisch mit dem der Deutschen Volkspolizei. Gemäß § 15 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei darf er die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Er kann in einem Gewahrsamsraum,am Ort der Handlung oder an anderen geeigneten Orten erfolgen und muß der in Gewahrsam genommenen Person förmlich erklärt werden. Einzelheiten des Gewahrsams der Deutschen Volkspolizei sind in Weisungen geregelt. Dem Gewahrsam der Deutschen Volkspolizei und des MfS ist gemeinsam, daß dem Anlaß die erhebliche Gefährdung zugrunde liegen muß und an einem geeigneten Ort erfolgen kann. Eine zeitliche Begrenzung des Gewahrsams von Mitarbeitern des MfS ist nicht geregelt. Bei der Beurteilung des theoretisch unbegrenzten Gewahrsams im MfS ist jedoch zunächst zu beachten, das es sich dabei um eine auf der Disziplinarordnung beruhende innerdienstliche Regelung des MfS handelt und die Dauer des Gewahrsams nur vom Grad der Gefährdung der inneren Sicherheit oder anderen Interessen des MfS abhängig gemacht werden kann. Deshalb spiegelt der in der Disziplinarordnung verwandte Begriff "Gewahrsam” ra. E, nicht das Anliegen der Maßnahme adäquat wider. 20 20 Vgl. Disziplinarordnung des MfS, Ziffer 3.11.;
Diplomarbeit, Hauptmann Michael Eisermann (HA Ⅸ/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-519/88, Potsdam 1988, Seite 23 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-519/88 1988, S. 23) Diplomarbeit, Hauptmann Michael Eisermann (HA Ⅸ/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-519/88, Potsdam 1988, Seite 23 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-519/88 1988, S. 23)

Dokumentation: Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung disziplinarischer und anderer sich aus dem militärischen Unterstellungsverhältnis ergebender Befugnisse bei der Lösung spezifischer Untersuchungsaufgaben des Ministeriums für Staatssicherheit, Diplomarbeit, Hauptmann Michael Eisermann (HA Ⅸ/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-519/88, Potsdam 1988 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-519/88 1988, S. 1-47).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie sowie den territorial zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaftanstalten. Die Einstellung der Kader auf die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchungshaftvollzug.

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