Zum Wirksamwerden des Feindes in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1985, Seite 28

Der Untersuchungshaftvollzug im MfS, Schulungsmaterial Teil Ⅵ, Ministerium für Staatssicherheit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Abteilung (Abt.) ⅩⅣ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o022-462/85/Ⅵ, Berlin 1985, Seite 28 (Sch.-Mat. Ⅵ MfS DDR Abt. ⅩⅣ VVS o022-462/85/Ⅵ 1985, S. 28); - 28 - WS MfS oO22-452/85/VI 000206 Obwohl sich die Mehrzahl der "Beschwerden" der Verhafteten im Ergebnis nachfolgender Prüfungen wiederholt als haltlos, Übertreibungen und sogar als Lügen herausstellten, lagen anderen tatsächliche Versäumnisse und Mängel zugrunde, die von der Ständigen Vertretung der BRD zum Anlaß der Diskriminierung des Untersuchungshaftvollzuges des MfS dienender konkreter Anfragen an das Ministerium für. Auswärtige Angelegenheiten, Hauptabteilung Konsularische Angelegenheiten, ~ genommen wurden. Dadurch wurde die Tätigkeit des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Hauptabteilung Konsularische Angelegenheiten, in einem nicht notwendigen Maße belastet, - ebenso auch die Beziehungen der*DDR zur BRD. Ein Beispiel dafür stellt das Prüfungsverlangen der Ständigen Vertretung derBRD bezüglich den Umständen eines Transportes der Verhafteten G., Sigrid im Rahmen einer sogenannten Gesprächsnotiz vom 13. 8. 1982 an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Hauptabteilung Konsularische Angelegenheiten, dar. In dieser wurde angeblich auf der Grundlage entsprechender Informationen der Verhafteten gegenüber- einem Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der BRD entgegen ihrer tatsächlichen Bekundungen unter anderem Wahrheitswidrig behauptet, daß am Morgen des Transportes die vorgeschriebenen Verpflegungsbrote für die G. vom Transportkommando vergessen wurden, infolge eines Kfz.-Schadens die G. insgesamt 11 Stunden in Handschellen in der Transportzelle verbleiben mußte, trotz großen Hungers und Durstes nicht verpflegt und ihr nicht erlaubt worden sei, ihre Notdurft zu verrichten und sie nach Eintreffen in der Untersuchungshaftanstalt Gera keine Abendverpflegung erhalten habe. Durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Hauptabteilung Konsularische Angelegenheiten, wurde nach Feststellung der absoluten Haltlosigkeit der Behauptungen der Verhafteten das Prüfungsverlangen der Ständigen Vertretung der BRD als böswillige Provokation zurückgewiesen. Der Hauptabteilung IX liegen Hinweise vor, daß einzelne Bürger der BRD sowie von Berlin (West) nach ihrer Haftentlassung - welche im Rahmen der Konsularbetreuung auf Mängel bzw. Unzulänglichkeiten im Untersuchungshaftvollzug des MfS aufmerksam gemacht hatten - erneut von Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der BRD über Einzelheiten des Unter-;
Der Untersuchungshaftvollzug im MfS, Schulungsmaterial Teil Ⅵ, Ministerium für Staatssicherheit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Abteilung (Abt.) ⅩⅣ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o022-462/85/Ⅵ, Berlin 1985, Seite 28 (Sch.-Mat. Ⅵ MfS DDR Abt. ⅩⅣ VVS o022-462/85/Ⅵ 1985, S. 28) Der Untersuchungshaftvollzug im MfS, Schulungsmaterial Teil Ⅵ, Ministerium für Staatssicherheit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Abteilung (Abt.) ⅩⅣ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o022-462/85/Ⅵ, Berlin 1985, Seite 28 (Sch.-Mat. Ⅵ MfS DDR Abt. ⅩⅣ VVS o022-462/85/Ⅵ 1985, S. 28)

Dokumentation Stasi Schulungsmaterial Ⅵ Untersuchungshaftvollzug MfS DDR Abt. ⅩⅣ VVS o022-462/85/Ⅵ 1985; Zum Wirksamwerden des Feindes in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Der Untersuchungshaftvollzug im MfS, Schulungsmaterial Teil Ⅵ, Ministerium für Staatssicherheit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Abteilung (Abt.) ⅩⅣ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o022-462/85/Ⅵ, Berlin 1985 (Sch.-Mat. Ⅵ MfS DDR Abt. ⅩⅣ VVS o022-462/85/Ⅵ 1985, S. 1-56).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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