Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 143

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 143 (VOBl. Bln. 1945, S. 143); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 12. 31. Oktober 1945 Artikel IV Die Kommission ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit durch einstimmigen Beschluß den Kreis der von Artikel TI und III dieses Gesetzes betroffenen Personen zu erweitern, falls der Kontrollrat nicht innerhalb 30 Tagen nach der Beschlußfassung der Kommission gegen den Erweiterungsbeschluß Einspruch erhebt. Artikel V Die Frage der Entschädigung einer Person, deren Vermögensrechte oder vermögensrechtliche Ansprüche kraft dieses Gesetzes auf die Kommission übertragen wordei sind, wird zu einem Zeitpunkt und in einer Weise entschieden werden, die später vom Kontrollrat festgesetzt werden können. Artikel VI Alle Vermögensrechte und vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund dieses Gesetzes auf die Kommission übertragen worden sind, sowie der Ertrag und Erlös solchen Vermögens werden der Kommission unterstellt! sie verfügt darüber in Übereinstimmung mit weiteren Bestimmungen, die der Kontrollrat von Zeit zu Zeit erlassen kann. A r t i k e 1 VII Außer den allgemeinen, in Artikel I dieses Gesetzes erwähnten Rechten, stehen der Kommission die folgenden besonderen Befugnisse zu, die sie entweder unmittelbar oder mittelbar durch eine ihr als geeignet erscheinende Dienststelle ausüben kann. a) Sie kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Meinung notwendig oder geeignet sind, sich den Besitz oder die Kontrolle von allen Vermögen, Rechten oder Ansprüchen jeglicher Art zu verschaffen, die kraft dieses Gesetzes auf die Kommission übertragen worden sind. b) Sie kann dieses Vermögen verwalten, überwachen und auch sonst volle Eigentumsgewalt darüber ausüben. Insbesondere kann sie, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels VI, soweit dies zur Erhaltung des Wertes solchen Vermögens notwendig ist, es verkaufen, liquidieren oder anderweitig darüber verfügen. c) Sie kann eine vollständige Buchführung verlangen und kann die gesamten Handelsbücher, Akten, Verträge, Korrespondenzen, Aufzeichnungen oder alle anderen Unterlagen in Besitz nehmen, die sich auf irgendwelches von diesem Gesetz betroffenes Vermögen beziehen, und kann ihre Vorlage anordnen ; sie kann auch das Erscheinen von Zeugen erzwingen und die Erteilung von vollständigen Auskünften mit Bezug auf dieses Vermögen verlangen. ld) Sie kann von den unter Artikel II und III dieses Gesetzes fallenden Personen Auskünfte, Beweismittel und Akten verlangen, die sich auf ganz oder teilweise außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen beziehen. Artikel VIII Innerhalb seiner Besatzungszone ist der jeweilige Oberbefehlshaber verantwortlich für die Erfassung und Registrierung des Beweismaterials, das sich auf deutsches Vermögen im Ausland bezieht. Die Kommission kann die Befehlshaber der Besatzungszonen ersuchen, gewisse Untersuchungen anzustellen, entweder selbständig oder in Verbindung mit Untersuchungen, die in anderen Zonen angestellt werden. Außerdem kann die Kommission selbst Untersuchungen gleichzeitig in mehreren Zonen anstellen, in Fällen, in denen das Beweismaterial sich in mehr als einer Zone befindet, unter Wahrung der Befugnisse des Oberbefehlshabers der jeweiligen Zone, in der solche Untersuchungen angestellt werden. Artikel IX Artikel II und III dieses Gesetzes erstrecken sich nicht auf Vermögenswerte, die der Oberhoheit von Großbritannien, der britischen Dominions, Indiens, der britischen Kolonien und Besitzungen, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Vereinigten Staaten, Frankreichs und jeder anderen der Vereinten Nationen unterstehen, die vom Kontrollrat bestimmt wird. Artikel X Für die Auslegung dieses Gesetzes gelten die folgenden Definitionen: a) Der Ausdruck „Person" umfaßt jede natürliche Person oder Gemeinschaft oder jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter dem Gesetz fähig ist, Vermögen oder Vermögensrechte zu erwerben, davon Gebrauch zu machen, Verfügungsgewalt darüber zu haben oder darüber zu verfügen Der Ausdiuck umfaßt ferner jegliche Regierung einschließlich aller politischen Unterabteilungen, öffentlichen Körperschaften, Organe und ihrer Dienststellen. Eine juristische Person oder Gemeinschaft, die unter deutschem Recht zur Entstehung gelangt ist oder die ihren Hauptsitz in Deutschland hat, wild als eine Person deutscher Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels II angesehen. b) Der Ausdruck „Vermögen" umfaßt alles bewegliche und unbewegliche Vermögen und alle fälligen sowohl wie nichtfälligen Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf solches Vermögen, einschließlich allen Vermögens und aller Rechte und Ansprüche;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 143 (VOBl. Bln. 1945, S. 143) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 143 (VOBl. Bln. 1945, S. 143)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat auch dann eingeleitet werden, wenn die politisch und politisch-operativ relevanten Umstände mittels der Verdachtshinweisprüfung nicht in der für die Entscheidungsreife notwendigen Qualität erarbeitet werden konnten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X