Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 325

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 325 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 325); 325 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 2. September 1981 §2 Die Gedenkmünzen bestehen aus einer Legierung von 500 Teilen Silber und 500 Teilen Kupfer, haben einen Durchmesser von 31 mm und eine Masse von 17,0 g. ■ ■ i §3 Diese Anordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft. Berlin, den 29. Juli 1981 Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik Kam.insky * 1 2 3 4 Anordnung über die Ans- and Weiterbildung der Bürger im Grundwissen der Zivilverteidigung vom 3. August 1981 Auf Grund des § 15 des Verteidigungsgesetzes vom 13. Ok-- tober 1978 (GBL I Nr. 35 S. 377) wird zur Durchführung des § 6 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit den zuständigen Ministem und den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane sowie in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und zentralen Leitungen anderer gesellschaftlicher Organisationen folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für die zentralen und örtlichen Staatsorgane, für Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften (nachfolgend Betriebe genannt) sowie für die gesellschaftlichen Organisationen und für die Bürger. §2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben (1) Zur Vorbereitung der Bevölkerung auf den Schutz vor den Folgen möglicher militärischer Aggressionshandlungen und von Katastrophen sowie zur Wahrnehmung ihres im Verteidigungsgesetz festgelegten Rechtes und der Pflicht, an der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Zivilverteidigung mitzuwirken, ist den Bürgern der DDR das Grundwissen der Zivilverteidigung zu vermitteln. (2) Die Durchführung der Ausbildung im Grundwissen der Zivilverteidigung erfolgt auf der Grundlage des vom Leiter der Zivilverteidigung der DDR herausgegebenen Programms. (3) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane sind berechtigt, das Programm des Leiters der Zivilverteidigung der DDR um spezielle Themen zu erweitern bzw. Inhalte zu spezifizieren, wenn es die Besonderheit ihres Verantwortungsbereiches erfordert. (4) Die Ausbildung der Schüler an den allgemeinbildenden Schulen und der Lehrlinge an den Berufsschulen erfolgt nach den Festlegungen des Ministers für Volksbildung bzw. des Staatssekretärs für Berufsbildung. ' §3 Verantwortung (1) Die Minister (ausgenommen die der bewaffneten Organe) und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane, die Vorsitzenden der örtlichen Räte und die Leiter der Betriebe sind in ihren Verantwortungsbereichen für die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen verantwortlich. (2) Die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen sichern die Ausbildung der Beschäftigten in ihren Bereichen. §4 Durchführung der Ausbildung (1) Die Ausbildung der Werktätigen im Grundwissen der Zivilverteidigung erfolgt in der Regel außerhalb der Arbeitszeit bzw. im Rahmen der Erwachsenenbildung. Ausnahmen sind im § 5 geregelt. - (2) Zur Festigung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten a) ist die Ausbildung der im Arbeitsprozeß stehenden Werktätigen in fünfjährigen Ausbildungszyklen periodisch zu wiederholen. Dafür sind jährlich 3 4 Stunden vorzusehen; b) sind Bürger in Übungen der Zivilverteidigung einzubeziehen. (3) Die Ausbildung ist in der Regel von den unmittelbaren Leitern der Kollektive (Meister, Abteilungsleiter, Klassenleiter u. a.) oder anderen geeigneten Ausbildern durchzuführen. Die Stärke der auszubildenden Kollektive soll 30 Teilnehmer nicht übersteigen. (4) Die Ausbilder sind vor allem im Rahmen ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Vermittlung des Grundwissens der Zivilverteidigung zu befähigen. (5) Die Ausbilder haben die zur Durchführung der Maßnahmen der Zivilverteidigung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Ausbildung ist anschaulich und praxisverbunden zu gestalten. (6) Die Ausbilder haben die aktive Mitwirkung der Teilnehmer zu gewährleisten sowie ihre Anfragen, Vorschläge und die Ergebnisse der Ausbildung auszuwerten. (7) Das DRK der DDR unterstützt im Zusammenwirken mit dem Betriebsgesundheitswesen die Ausbildung der Werktätigen im Grundwissen der Zivilverteidigung durch die Unterweisung in der Selbst- und gegenseitigen Hilfe. (8) Die Bevölkerung in den Wohngebieten ist durch Aufklärungsmaßnahmen, vorwiegend im Rahmen der politischen Massenarbeit, auf die Durchführung der wichtigsten Schutzmaßnahmen vorzubereiten. §5 Belehrungen über Sirenensignale (1) Die Berufstätigen, Schüler, Lehrlinge und Studenten sind jährlich über die Sirenensignale zur Warnung und Alarmierung zu belehren. (2) Die Belehrungen sind jeweils im I. Quartal des Jahres durchzuführen. Sie dürfen 30 Minuten nicht überschreiten. (3) Die Belehrungen sind zu richten auf a) das schnelle, disziplinierte und richtige Verhalten und Handeln bei gefahrdrohenden Situationen; b) das Beherrschen der mit den Signalen verbundenen konkreten arbeitsplatzbezogenen Verhaltensregeln und Handlungen im betrieblichen Produktionsprozeß. (4) Die Durchführung der Belehrung und die Teilnahme sind nachweispflichtig. Für die Nachweisführung kann das Arbeitsschutzkontrollbuch bzw. Klassenbuch genutzt werden. §6 Schlußbestimmung Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1981 in Kraft. Berlin, den 3. August 1981 Der Leiter der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik Peter Generalleutnant;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie die Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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