Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 277

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 277 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 277); 277 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 §8 Persönliche Hygiene der Schüler (1) Aille Schüler haben die Pflicht, sich ständig um dis Erhaltung ihrer Gesundheit und die Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit zu bemühen, ihren Körper gesund zu erhalten und gesundheitsschädigende Einflüsse zu meiden. Sie nutzen dazu die vielfältigen Möglichkeiten der Schule, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ und der FDJ sowie der außerschulischen Tätigkeit. (2) Gemeinsam mit den Eltern ist dafür zu sorgen, daß es für jeden Schüler zur festen Gewohnheit wird, täglich gewaschen, gekämmt und mit sauberem Taschentuch zur Schule zu kommen, seine Kleidung und Schuhe in einem gepflegten Zustand zu halten und sich den Witterungsbedingungen entsprechend zu kleiden. Es ist zu kontrollieren, daß sich die Schüler nach Benutzung der Toilette, nach dem Sport-, Werk-und Schulgartenunterricht, nach der Durchführung von Experimenten sowie vor dem Essen die Hände waschen. Bei Schülern der Unterstufe ist zu kontrollieren, daß sie ihre Schulmappe (bzw. -tasche) so packen, daß sie nur die für den Unterricht notwendigen Arbeitsmittel enthält. (3) In jeder Schule und bei allen schulischen Veranstaltungen ist konsequent darauf zu achten, daß nicht geraucht und kein Alkohol getrunken wird. In allen Räumen, zu denen Schüler Zugang haben, herrscht generelles Rauchverbot. Die Schüler haben die Forderung des Nichtrauchens strikt zu erfüllen. §9 Zusammenarbeit mit der FDJ und der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ Entsprechend § 29 der Schulordnung beraten der Direktor und die Klassenleiter mit den FDJ-Leitungen und den Pionierräten, welche Aufgaben im Rahmen der hygienischen und gesundheitsfördernden Gestaltung der Lern-, Arbeits- und Lebensbedingungen an der Schule von den FDJ- und Pionierkollektiven eigenverantwortlich übernommen werden können. §10 Schule und Elternhaus (1) Der Direktor sichert gemäß § 35 der Schulordnung, daß alle wichtigen Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitserziehung und der Hygiene an der Schule mit den Eltern beraten und mit ihrer Hilfe durchgesetzt werden. Dabei geht es vor allem um die Erläuterung und gemeinsame Durchsetzung von Normen für eine gesunde Lebensführung der Schüler. (2) Die Kommissionen für materielle, wirtschaftliche und schulhygienische Fragen der Elternbeiräte sind für ihre sachkundige Mitwirkung bei Objektbegehungen und Hygienekontrollen weiter zu aktivieren. Die Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Mitglieder sind bei der Hilfe und Anleitung von Schülern zur Wahrnehmung spezieller Aufgaben, wie dem Hygienedienst des Schulhortes, der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften „Junge Sanitäter“ u. a., zu nutzen. §11 Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendgesundheitsschutz und dem DRK der DDR (1) Der Direktor arbeitet entsprechend § 3 der Schulordnung eng mit dem Jugendarzt zusammen. (2) Reihenuntersuchungen im Rahmen der periodischen Überwachung der Kinder und Jugendlichen! sowie Schutz- 1 1 Anordnung vom 11. April 1979 über die gesundheitliche Überwachung von Kindern und Jugendlichen (GBl. I Nr. 12 S. 91) und Richtlinie vom 26. April 1979 für den Kinder- und Jugendgesundheitsschutz (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 5 S. 73) Ausgabetag: 9. Juli 1981 impfungen müssen so geplant, organisiert und durchgeführt werden, daß ein rationeller Untersuchungsablauf gesichert und Unterrichtsausfäll für einzelne Schüler oder Schülergruppen auf ein Minimum beschränkt werden. (3) Der Klassenleiter ist verpflichtet, den Jugendarzt bzw. die Fürsorgerin besonders vor Reihenuntersuchungen über Auffälligkeiten im Gesundheitszustand seiner Schüler zu informieren. (4) Um die Qualität des Gesundheitsschutzes an der Schule zu erhöhen und die gesundheitserzieherische Tätigkeit der Pädagogen zu qualifizieren, werden durch den Jugendarzt die Hauptergebnisse der Reihenuntersuchungen im Pädagogenkollektiv ausgewertet. Über die Art und Weise der Auswertung entscheidet der Direktor. (5) An den Schulen sind in enger Zusammenarbeit mit dem DRK der DDR die Arbeitsgemeinschaften „Junge Sanitäter“ aktiv in die gesundheitserzieherische Tätigkeit einzubeziehen. Materiell-hygienische Grundanforderungen §12 Ausstattung der Unterrichtsräume (1) Bei der Ausstattung von Unterrichts-' und Fachunterrichtsräumen alier Klassenstufen ist zu sichern, daß entsprechend den dafür geltenden Standards Schülerstühle und -tische unterschiedlicher Größen aufgestellt werden, um dem unterschiedlichen Längenwachstum der Schüler Rechnung zu tragen. Diese Festlegung gilt auch für den Schulhort. (2) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß für jeden Schüler der 1. Klasse, der den Schulhort besucht, eine Liege mit fester Liegefläche und einer wärmenden Unterlage vorhanden ist. Entsprechend den schulischen Möglichkeiten sind auch für die Schüler der 2. Klasse Liegen bereitzustellen. (3) In allen Schulen sind Bedingungen zu schaffen, die die Ablage von Oberbekleidung außerhalb der Klassenräume bzw. Horträume ermöglichen. §13 Beleuchtung (1) Die Beleuchtungsstärke für die Allgemeinbeleuchtung muß in jedem Unterrichtsraum bzw. auf jedem Schülerarbeitsplatz zu jeder Tageszeit 300 Lux betragen. Diese Leistung muß auch dann erreicht werden, wenn kein Tageslicht vorhanden ist. (2) Für die Fachunterrichtsräume Physik, Chemie, Biologie und Gruppenräume in Einrichtungen für Sehgeschädigte ist eine Beleuchtungsstärke von 500 Lux, für Zeichnen sowie Unterrichtsräume für sehbehinderte, schwerhörige und gehörlose Kinder von 750 Lux einzuhalten. (3) Die Beleuchtung ist in ihrer Funktion als „Tageslichtergänzungsbeleuchtung“ in Lichtrichtung und -färbe dem Tageslicht anzupassen. Die Beleuchtungskörper im fenstemahen und fensterfernen Bereich müssen getrennt einschaltbär sein. Altbauschulen sind bei der beleuchtungstechnischen Umgestaltung grundsätzlich mit Leuchtstofflampen auszustatten. § 14 Raumlufttemperatur (1) Für alle Unterrichtsräume und andere Funktionsräume ist eine Raumlufttemperatur von 20 °C zu gewährleisten. Während des Unterrichts ist abhängig von der Witterung und den Standortbedingungen für eine zugfreie Lüftung der Räume zu sorgen. Außerdem ist nach jeder Unterrichtsstunde durch öffnen der Fenster eine gründliche Lüftung vorzunehmen. (2) Die Raumlufttemperatur für Schulsporthallen, Turn-und Gymnastikräume sowie Flure, Treppenhäuser und Toilettenanlagen muß 18 °C betragen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 277 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 277) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 277 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 277)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Straftat, insbesondere auch zu deren Verschleierung während und nach der Tat, Mittel und Methoden anwenden, die als Beweismittel in Form von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen qualifiziert wird. Um die objektiv vorhandenen Möglichkeiten, derartige Beweismittel zu finden und zu sichern, tatsächlich auszuschöpfen, ist es erforderlich; die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X