Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 16

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 16 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 16); WS DHS oOOl - 234/84 16 - Die Untersuchungshaft ist im Strafverfahren die schwerwiegendste strafprozessuale Sicherungsmaßnahme mit Zwangscharakter. Sie ist darauf gerichtet, die Realisierung der Aufgaben des Strafverfahren zu sichern. Sie greift tief in die Rechte der Verhafteten ein und hat Auswirkungen auf die betroffenen Familien und andere Personen. Diese strafprozessuale Zwangsmaßnahme ist ihrem Wesen nach eine Form des Freiheitsentzuges (im Ermittlungs- und Gerichtsverfähren, §§ 122 123. 130 StPO); sie ist aber keine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des StGB und somit auch keine vorweggenommene Freiheits- oder Haftstrafe gemäß § 38 StGB, jedoch in jedem Fall auf eine zu erkennende Freiheits- bzw. Haftstrafe anzurechnen (§ 341 StPO). Bei den in Untersuchungshaft genommenen Personen ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die ihnen zur Last gelegte Straftat noch nicht durch Gerichtsentscheidung rechtskräftig festgestellt worden. Sie sind zwar der Tat dringend verdächtig, gelten aber gemäß dem Prinzip der Präsumtion der Umschuld, als einem tragenden Prinzip im Strafverfahren der DDR, bis zurrechtskräftigen Feststellung ihrer Schuld noch als unschuldig. Gerade daraus leiten sich die Besonderheiten der Untersuchungshaft und des Untersuchungs-haftvollzuges als eine Form der Freiheitsbeschränkung gemäß §§ 122 ff StPO von der Freiheits- oder Haftstrafe gemäß § 38 ff. StGB ab. Aus der Tatsache, daß zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft i. d. R. noch nicht alle den Gegenstand der Beweisführung in sin Strafverfahren betreffenden Beweismaterialien und Informationen vorliegen, ergibt sich in Einzelfällen durchaus die Möglichkeit, daß sic im weiteren Verlaufe des Strafverfahrens die Unschuld des Verhafteten herausstellt oder andere Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr erfüllt sind. In diesen Fällen ist der Haftbefehl aufzuheben und der Verhaftete sofort zu entlassen (§ 132 Abs. 1 StPO). Durch die hohen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchung haft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet 1 Da den durch die U-Organe des MfS bearbeiteten Ermittlungsverfahren vielfach operative Bearbeitungsergebnisse zugrunde liegen und infol gedessen bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Haft ein relativ hoher Erkenntnisstand vorliegt, ist der Eintritt einer solchen Möglichkeit objektiv auf Einzelfälle beschränkt;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 16 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 16) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 16 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 16)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, Im Kapitel der Forschungsarbeit wurde auf der Grundlage langjähriger praktischer Erfahrungen Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung ira Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Personenzusaramen-schlüessn unter dem Deckmantel der Ergebnisse des zur Durchsetzung konterrevolutionärer Ziele zu leisten.

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