Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 561

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 561 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 561);  5 61 T- n r. £ f' ri i' ii 0 ij j / vys jus ooi 233/81 1 Aus tauschblatt Des weiteren ist zu beachten ■und zu prüfen: Ist eine exakte Bezeichnung dei' Zeit der Feststellung, des beobachteten Ortes, der Witterungs- und Lichtverhältnisse sowie weiterer situativer Umstände im Moment der Feststellung des Geschehens und die Wiedergabe einer1 den Anforderungen der kriminalistischen Signalomentslehre entsprechenden Beschreibung von Personen vor genommen worden? Sind für die genaue Person enb e s ciir e ib'ung nicht nur die relativ unveränderten IIerlanale des Körperbaus, des Gesichts usw. erfaßt, sondern auch solche Eigenschaften wie Haltung, Gangart, Gestik, typische Gewohnheiten, Gebahren bei der Vornahme bestimmter Handlungen, Merlanale der Sprache und Stimme? Von Bedeutung in dieser Beziehung ist auch vielfach die Beschreibung von Einzelheiten der Bekleidung der beobachteten Person(en), von ihr benutzter Fahrzeuge, von möglichen weiteren Insassen der Fahrzeuge, des Verhaltens dieser Personen darin, der Fahrtzeiten, Fahrtrouten, Fahrtaufenthalte usw. * A w v - ■ Von maßgeblicher Bedeutung für d cn e i sw ex* t ist des weiteren, daß die Arbeitsergebnisse dts Beobachters von ihm selbst zum frühestmöglichen Zeitpunlitys’ynd zwar in Abhängigkeit von den objektiven Möglichkeitni cf%r zu lösenden Beobachtungsauf gäbe -entweder noch währetid/dfer Beobachtung oder sofort im Anschluß daran dokumentiert worden sind. Auf diese Weise wird gesichert, V daß die Wahrnehmungen als noch "frische" Feststellungen unmittelbar fixiert und vielfach mögliche Fehler im Hinblick auf die erforderliche objektive Wiedergabe der Beobachtungsergebnisse, z. B. Erinnerungslücken, im wesentlichen ausgeschlossen werden. Die Unmittelbarkeit der Dokumentierung beugt auch möglichen Verwechslungen verschiedener Arbeitsergebnisse desselben Beobachters vor und trägt damit insgesamt zur Fixierung objektiver Beobachtungsergebnisse bei. Sofern die visuellen Beobachtungsergebnisse durch Fotografien über das beobachtete Objekt ergänzt werden, müssen die Fotografien den Ort dos zu beobachtenden Geschehens mit seinen charakteristischen Merkmalen genau wüderspiegeln unter Be-;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 561 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 561) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 561 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 561)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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