Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 206

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 206 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 206); WS OHS 001 - 233/01 000205 L 206 - Zu den gesetzlichen Haftvoraussetzungen gehört außerdem die Ununcsnolieh1-'.eit der Untersuchungshaft gemäß y 123 StPO. Die dort fixierten rechtspolitischen Grundsätze für eine differenzierte Haftpraxis unter Beachtung der in der Sache liegenden Umstande, der persönlichen und familiären Sphäre des 3e-sshuldigten sowie der gegebenenfalls bestehenden realen Möglichkeiten gesellschaftlicher Einflußnahme haben auch für die Haftpraxis im MfS uneingeschränkte Gültigkeit. In solchen Ermittlungsverfahren, in denen nicht bereits der Charakter sowie die Art und Schwere der Tat die Untersuchungshaft unumgänglich machen, muß durch die Untersuchungsorgane des MfS und außerdem auch vom Staatsanwalt und vom zuständigen Gericht stets unter Einbeziehung aller Umstände verantwortungsbewußt geprüft werden, ob der Erlaß eines Haftbefehls bzw. seine Aufrechterhaltung tatsächlich unumgänglichist. Insbesondere bei Verfahren gegen Ougendliche und bei solchen Verfahren, bei denen der Haftgrund des § 122 Abss.%f£if f. 2 StPO nicht gegeben ist, bedarf der Nachweis deranglichkeit der Untersuchungshaft zusätzlicher Argumente*;; Örientierungsgrundlage für die Einschätzung der Unumräng 1 icht';,-lr Untersuchungshaft sind die im konkreten Fall durch die Si'feherheitsinteressen der DDR gebotenen Erfordernisse. Eine wichtige Maxime besteht darin, "daß Feinde wie Feinde behandelt werden müssen, daß jedoch vom Gegner irregeleitete und gegen ihre Absicht mißbrauchte Menschen von der Richtigkeit unserer Sache zu überzeugen und für uns zu gewinnen sind. „1 Die dargestellten strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einieitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft gilt es für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis umfassend wirksam zu machen. Dabei kommt nach unseren 1 Vgl. Mielke "Verantwortungsbewußt für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit“, Einheit 2/30, S. 153;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 206 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 206) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 206 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 206)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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