Rechtslexikon 1988, Seite 217

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 217 (Rechtslex. DDR 1988, S. 217); ger und dem Dienstleistungsbetrieb nichts vereinbart wurde. Bei Dienstleistungen, für die solche Fristen nicht verbindlich festgelegt sind, gilt die vertragliche Vereinbarung. Hält der Dienstleistungsbetrieb die L. nicht ein, kommt er in Schuldnerverzug. Besonders bedeutsam ist die L. bei sogenannten Fixgeschäften (z. B. Anfertigung eines Brautkleides oder Ausleihe einer Zeltausrüstung für den Urlaub). Hier kann der Bürger ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt für ihn ohne Interesse ist.У' Anlieferung letztes Wort - dem Angeklagten zustehendes Recht, nach Schluß der У Beweisaufnahme und nach den Schlußvorträgen und У Plädoyers als letzter vor der gerichtlichen Beratung zum Gericht zu sprechen. Das 1. W. ist Ausdruck der verfassungsmäßig garantierten Rechte auf Verteidigung und auf gerichtliches Gehör. Der Angeklagte muß vom Gericht auf sein Recht des 1. W. ausdrücklich hingewiesen werden. Er darf im 1. W. über sich selbst, seine Tat und die Beweggründe dazu sprechen und alle ihm notwendig erscheinenden Argumente Vorbringen. Der Angeklagte kann auch im 1. W. noch auf neue Umstände hinweisen, die für die Beurteilung der Sache bedeutsam sind. In diesem Fall muß das Gericht erneut in die Beweisaufnahme eintreten. letztwillige Verfügung У Testament Lieferzeit У Leistungszeit Liegenschaftsdienst - Fachorgan des Rates des Bezirkes mit Außenstellen bzw. Arbeitsgruppen in den Kreisen, dem vor allem die Führung von Dokumentationen über die im Bezirk gelegenen Grundstücke (Liegenschaften) sowie die Leitung und Kontrolle des nichtlandwirtschaftlichen У Grundstücksverkehrs obliegt. Der L. führt unter anderem die Grundbücher über die auf dem Territorium des Bezirkes gelegenen Grundstücke und die sich darauf beziehenden Eigentums- und sonstigen Rechte (z. B. У Mitbenutzungsrechte am Grundstück, Nutzungs-, У Vorkaufsrechte), beurkundet Rechtsgeschäfte und beglaubigt Unterschriften im Zusammenhang mit Erklärungen über solche Grundstücke. Entsprechendes gilt für die Dokumentation von rechtlich selbständigen Gebäuden, für die durch Rechtsvorschriften ein Nachweis auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäudegrundbuchblätter) vorgesehen ist (§§ 5, 6, 16 Grundstücksdokumentationsordnung vom 6.11. 1975, GBl. I 1975 Nr. 43 S. 697). Der L. erteilt auf Antrag Auszüge aus dem Grundbuch, Abschriften von im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen stehenden Urkunden sowie Auskünfte über den Inhalt des Grundbuches (§ 27 Grundbuchverfahrensordnung vom 30.12. 1975, GBl. I 1976 Nr.3S.42). Lohn У Arbeitslohn Lohnabtretung - Erklärung des Werktätigen gegenüber seinem Betrieb, daß er einen Teil seines У Ar- Lohneinbehaltung beitslohnes an einen Bürger, einen Betrieb oder eine Einrichtung abgeben will (У Abtretung von Forderungen). Stimmt der Betrieb der L. zu, ist er verpflichtet, den abgetretenen Teil des Arbeitslohnes einzubehalten und dem Berechtigten zu überweisen bzw. auszuzahlen. Der Betrieb muß der L. zustimmen, wenn damit eine vollstreckbare Verpflichtung auf Zahlung von Unterhalt, des Mietpreises für die Wohnung oder auf Ersatz des durch eine Straftat verursachten Schadens erfüllt werden soll (§85 Abs.3 ZPO). Es gelten die Pfändungsbestimmungen gemäß §§ 96 ff. ZPO (У Pfändung von Arbeitseinkommen). In diesem Falle wirkt die L. nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem bisherigen Betrieb weiter und verpflichtet auch die Betriebe, mit denen der Abtretende ein neues Arbeitsrechtsverhältnis begründet (§ 113 Abs. 3 ZPO). У Drittschuldner У Lohneinbehaltung Lohnanspruch - den im У Arbeitsvertrag übernommenen Pflichten entsprechendes Recht des Werktätigen auf Entlohnung nach Quantität und Qualität der von ihm geleisteten Arbeit. Die Höhe des L. ergibt sich aus den Anforderungen der jeweiligen Arbeitsaufgabe hinsichtlich Qualifikation und Verantwortung, den erzielten Arbeitsergebnissen nach Menge und Qualität, der tatsächlichen Arbeitszeit sowie den konkreten Arbeitsbedingungen (§ 95 Abs. 2 AGB). Rechtliche Grundlagen des L. sind das AGB (§§ 95 ff.), Verordnungen, die z. B. den У Mindestbruttolohn oder Schichtprämien festlegen, der У Rahmenkollektivvertrag, betriebliche Regelungen, z.B. über anzuwendende Lohnformen, sowie individuelle Festlegungen, soweit diese rechtlich erlaubt sind, z. B. bei Bestehen von Gehaltsspannen (Von-Bis-Gehälter). L. des Werktätigen richten sich grundsätzlich nach der Lohn- und Gehaltsgruppe, die für die mit ihm vereinbarte Arbeitsaufgabe gilt (§ 102 Abs. 1 AGB), jedoch können RKV festlegen, daß Werktätige, die nicht die für die Arbeitsaufgabe erforderliche Qualifikation besitzen, nach einer niedrigeren Lohn- oder Gehaltsgruppe bezahlt werden. Jedem vollbeschäftigten Werktätigen wird vom Staat ein monatlicher Mindestbruttolohn garantiert. L. sind gerichtlich durchsetzbar (vgl. Übersicht S. 31). Das gilt auch für У Ausgleichszahlungen und Entschädigungszahlungen des Betriebes zur Abgeltung notwendiger Mehraufwendungen, die dem Werktätigen in Zusammenhang mit der Arbeit entstehen (У Tagegeld У Trennungsentschädigung). Lohneinbehaltung - Recht bzw. Pflicht des Betriebes, auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, einer У Pfändungsanordnung, eines vollstreckbaren Titels (У Vollstreckungstitels) oder einer У Lohnabtretung bzw. einer Vereinbarung mit dem Werktätigen einen Teil des diesem zustehenden Lohnes einzubehalten und an die Anspruchsberechtigten abzuführen (§ 127 AGB). Hauptform derL. ist die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und der So- 217;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Operativen Vorganges oder eines anderen operativen Materials ausschließlich inoffizielle Arbeitsergebnisse erbracht werden konnten, also keine offiziellen Beweismittel vorliegen, die als Anlaß ira Sinne des fungieren können.

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