Rechtslexikon 1988, Seite 173

Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Seite 173 (Rechtslex. DDR 1988, S. 173); dern in der Regel in der Wohnung des Werktätigen ausgeübt wird. H. ist vorrangig solchen Bürgern Vorbehalten, die ihr Recht auf Arbeit nicht auf andere Weise wahmehmen können, weil sie körperbehindert oder Altersrentner sind oder weil sie Kleinkinder oder körperbehinderte Familienangehörige zu betreuen haben, deren Unterbringung in entsprechenden Einrichtungen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. H. wird auch an Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, vor allem an solche, in denen Arbeitstherapie durchgeführt wird, sowie an Sonderwerkstätten für Körperbehinderte vergeben (АО über die Vergabe von Heimarbeit vom 1.10.1964, GBl. II 1964 Nr. 107 S.861). Betriebe dürfen H., die befristet werden kann, nur mit Zustimmung des zuständigen Amtes für Arbeit vergeben. Eine Befristung und deren Gründe sind dem Betrieb und von diesem dem Werktätigen vor Abschluß des / Arbeitsvertrages mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 der genannten АО). Kann die Befristung nicht verlängert werden, ist dem Werktätigen ein zumutbarer Arbeitsplatz Zumutbarkeit einer anderen Arbeit) im Betrieb zur Verfügung zu stellen und der Arbeitsvertrag entsprechend zu ändern. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder aus persönlichen Gründen des Werktätigen nicht möglich, ist das Arbeitsrechtsverhältnis über die H. durch / Aufhebungsvertrag, / Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses oder / Überleitungsvertrag zu beenden. Heimerziehung / Jugendhilfe Helfer in der Feriengestaltung - Mitwirkender bei der Durchführung der verschiedenen Formen einer sinnvollen und erlebnisreichen Feriengestaltung der Schüler und Lehrlinge {/ Feriengestaltung der Schüler, Studenten und Lehrlinge). H. sind von den Trägern der Ferienveranstaltungen gründlich auf ihre Aufgaben vorzubereiten. H., die als Leiter oder Gruppenleiter eingesetzt werden sollen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über die erforderlichen Voraussetzungen zur Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen verfügen. Als Helfer können unter Leitung eines Verantwortlichen auch Schüler der Oberschulen (9.-12. Klasse) arbeiten. H. erhalten gemäß Anlage 13 des RKV über die Ar-beits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsausbildung Nr. 102/78 eine steuerfreie, nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegende Entschädigung von 5 bis 9 Mark pro Tag je nach der übernommenen Aufgabe. Diese steht - außer Lehrern - nur solchen H. zu, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen oder die diese Tätigkeit während des Urlaubs ausüben, sowie Schülern und Studenten, wenn sie außerhalb der Praktika tätig werden. Freigestellte Betriebsangehörige, die in Ferienlagern tätig werden, erhalten keine Entschädigung, sondern Lohn in Höhe ihres Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen aus dem Lohnfonds ihres Betriebes oder der Betriebe, die das Ferienlager durchführen. Herausgabe Herausgabeanspruch - Recht des persönlichen Eigentümers, von jedem, der ihm sein Eigentum unberechtigt vorenthält, die Herausgabe zu verlangen. Der H. gemäß §33 Abs. 2 ZGB ist ein wichtiges rechtliches Mittel, um das persönliche Eigentum zu schützen. Voraussetzung ist, daß jemand eine Sache ohne Erlaubnis des Eigentümers oder ohne eine andere Berechtigung besitzt. Ist der Besitzer hingegen zum / Besitz berechtigt, steht dem Eigentümer kein H. gegen den Besitzer zu. Ein vermietetes Zimmer, eine vertraglich zur Nutzung überlassene Bodenfläche oder ein entliehenes Buch können nicht ohne weiteres herausverlangt werden. In diesen Fällen wird dem Eigentümer nichts unberechtigt vorenthalten; die Nichteigentümer besitzen die jeweilige Sache zu Recht. Die Wiedererlangung der Sache ist hier nur auf der vertraglichen Grundlage möglich, die für die Hingabe der Sache maßgebend war. Die vereinbarte Nutzungszeit muß abgelaufen, das Miet- bzw. Nutzungsverhältnis in zulässiger Weise gekündigt sein usw. Der Eigentümer hat einen H. auch dann, wenn ihm ein Bürger eine Sache nicht wissentlich vorenthält, wenn dieser z. B. eine gestohlene Sache gekauft hat, ohne von deren Herkunft Kenntnis zu haben. Auch wer eine Sache gefunden hat ( / Fund), sie irrtümlich besitzt (z. B. durch Verwechslung mit seinem Eigentum an sich genommen hat) oder sie in ähnlicher Weise ohne Berechtigung erlangt hat, ist herausgabepflichtig. Nach § 33 Abs. 3 ZGB steht der H. nicht nur dem Eigentümer, sondern auch dem rechtmäßigen Besitzer einer Sache zu. Wurde ihm z. B. eine Sache, die er sich geliehen hat, gestohlen, hat er als rechtmäßiger Besitzer (Entleiher) das Recht, unmittelbar vom Dieb die Herausgabe zu verlangen. Er muß sich also nicht erst an den Eigentümer wenden. Herausgabe unberechtigt erlangter Leistungen - Pflicht zur Rückgabe von Leistungen oder anderen materiellen Vorteilen, die jemand, ohne Anspruch darauf zu haben, zum Nachteil eines anderen erlangt hat. Unberechtigt können z.B. Leistungen erlangt sein, wenn sie auf Grund eines nichtigen Nichtigkeit) oder teilweise nichtigen Vertrages erbracht worden sind, wenn irrtümlich Zahlungen geleistet oder Waren angeliefert werden. Der Empfänger hat das Erlangte an den benachteiligten Betrieb oder Bürger herauszugeben oder den Wert zu ersetzen, wenn die Herausgabe nicht möglich ist (§§356, 357 ZGB). Mit der Pflicht zur H. werden nicht gewollte bzw. von der sozialistischen Rechtsordnung nicht gebilligte Vermögensänderungen korrigiert. Da die Herausgabepflicht kein pflichtwidriges Verhalten des Empfängers voraussetzt, ist dieser grundsätzlich nur in dem Umfang zur Herausgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet, der dem noch bestehenden Vorteil entspricht. Die Herausgabe oder ein Wertersatz entfallen demzufolge, wenn der Empfänger keine Vorteile mehr besitzt, weil z. B. die Sache verlorengegangen ist oder bei Geldleistungen der Empfänger 173;
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Dokumentation: Rechtslexikon [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1988, Autorenkollektiv, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, 1988 (Rechtslex. DDR 1988, S. 1-428). Redaktionskommission: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Dr. Erika Nast, Prof. Dr. Tord Riemann. Autoren: Dr. Ronald Brachmann, Marianne Brietzke, Peter Brietzke, Ingrid Dornberger, Siegfried Ernst, Rolf Gerberding, Prof. Dr. sc. Joachim Göhring, Irina Haße, Hans-Joachim Hellwig, Prof. Dr. Joachim Hemmerling, Dr. Günter Hildebrandt, Andreas Hoffmann, Dr. Heidemarie Junge, Joachim Knödel, Dr. Lothar Krumbie-gel, Dr. Hans-Jürgen Kulke, Prof. Dr. Elfriede Leymann, Dr. Gustav-Adolf Lübchen, Dr. Joachim Mandel, Dr. sc. Achim Marko, Ingetraut Matheus, Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Andreas Morawe, Dr. Friedrich Mühlberger, Prof. Dr. sc. Manfred Mühlmann, Dr. Erika Nast, Heinz Mulitze, Helmut Neubert, Dr. Michael Niemann, Dr. Klauspeter Orth, Heinz Plitz, Prof. Dr. sc. Günter Puls, Herbert Püschel, Dr. Bärbel Richter, Prof. Dr. Tord Riemann, Dr. Helmut Rose, Regina Rosenfeldt, Dr. Peter Sander, Dr. Harald Schmidt, Dr. Martin Schmidt, Prof. Dr. sc. Wolfgang Seifert, Dr. Wolfgang Uhlmann, Peter Wallis, Dr. Friedrich Wolff, Ruth Wüstneck, Dr. Klaus Zieger.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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