Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 78

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 78 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 78); §15 Allgemeiner Teil 78 ordnete® Verhalten unmittelbar nach der Tat zeigte. Das Tatbestandsmerkmal „schuldhaft“ ist im Sinne strafrechtlicher Schuld zu verstehen, d. h. der Täter muß gewußt haben, daß er durch die eingenommenen Mittel in einen Rauschzustand gelangen kann (§ 5 ff.). Diese Schuld bezieht sich nur auf die Herbeiführung des Rauschzustandes, nicht auf die Verwirklichung des objektiv verletzten Tatbestandes. Art und Grad der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustandes begründen in Wechselwirkung mit dem objektiven Geschehen die strafrechtliche Schuld des Täters (vgl. OGNJ 1969/9, S. 282, OGNJ 1975/5, S. 149, OGNJ 1979/2, S. 97). Ein Rauschzustand ist lediglich in den Fällen nicht schuldhaft herbeigeführt worden, in denen dem Betreffenden das Rauschmittel unbemerkt oder gewaltsam eingegeben wurde, ihm die Wirkung des Mittels völlig unbekannt war oder erstmalig ein pathologischer Rausch oder eine krankhafte Reaktion vorlag sowie in Fällen, in denen vor der Trunkenheit eine krankhafte Störung aus anderen Gründen auftrat (vgl. OGSt Bd. 15, S. 50, NJ 1974/3, S. 88). Da ein im Vollrausch handelnder Täter nach dem objektiv verletzten Tatbestand bestraft wird, ist die exakte Feststellung der betreffenden Gesetzes Verletzung bedeutsam, da sich verschiedene Tatbestände nur durch die subjektive Seite voneinander abgrenzen (z. B. fahrlässige Körperverletzung, vorsätzliche Körperverletzung, versuchter Mord). Dabei ist von den objektiven Umständen und der noch vorhandenen gewissen Bewußtheit beim Handeln des Täters auszugehen, denn ein infolge Alkoholgenusses durch Bewußtseinsstörung zurechnungisunfähiger Täter kann u. U. ein bestimmtes meist nur unkompliziertes Ziel verfolgen, sein inneres Vorhaben kundtun oder zweckgerichtet Vorgehen. Er ist in der Regel noch zu gewissen willensbestimmten Handlungen in der Lage und nicht reaktionsunfähig (vgl. OGSt Bd. 10, S. 283, NJ 1969/9, S. 282). Eine subjektive Grundlage des Verhaltens des Täters im Vollrausch ist der natürliche Verhaltensentschluß, in den bestimmte Wahrnehmungen, Eindrücke und Zielverfolgungen eingehen (vgl. OGNJ 1975/5, S. 149). Der Täter muß die straftatbegründenden bzw. erschwerenden Umstände wahrgenommen haben, das dem Handeln zugrunde liegende Ziel muß feststellbar sein, ebenso wie die Abgrenzung, ob durch „die mit Strafe bedrohte Handlung“ ein vorsätzliches oder fahrlässiges Delikt begangen wurde (vgl. OGNJ 1973/4, S. 117). Hinweise für den Inhalt des natürlichen Verhaltensentschlusses ergeben sich aus dem objektiven Tatgeschehen, insbesondere der Art und Weise der Tatbegehung und der Reaktion des Täters auf während der Tat wirkende äußere Einflüsse1, vor allem aus den zur Tatdurchführung verwendeten Mitteln, der Art und Weise, insbesondere der Zielgerichtetheit- ihres Einsatzes und den erzielten Wirkungen (z. B. gezielter und wuchtiger Messerstich, die Art zugefügter Verletzungen, der Zusammenhang zwischen Handlung und dem Verhalten anderer Personen), Äußerungen des Täters kurz vor, während oder nach der Tatausführung, ■г- der Tatsituation und dem Verhalten des Täters unmittelbar Vor und nach der Tat (z. B. Verhalten anderer Personen oder Täter wird provoziert), dem sonstigen Verhalten des Täters in bezug auf die mit der Tat angegriffenen gesellschaftlichen Verhältnisse, wie beispielsweise wiederholtes, gleichartiges Verhalten unter Alkoholeinfluß. Bei Reaktionsunfähigkeit (z. B. bei Reflexbewegungen) liegt keine Handlung und somit keine Straftat vor. Aus dem Umstand, daß sich der Täter schuldhaft in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, ist kein strafmildernder Gesichtspunkt herzuleiten. Jedoch ergibt sich aus dem allgemeinen Schuldprinzip, daß wie in jedem Fall alle anderen mit der Straftat und der Täterpersönlichkeit zusammenhängenden Faktoren bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (§61, vgl. auch BG Rostock, NJ 1970/7, S. 218). Von der Rauschtat unterscheidet sich der Fall der „actio libera in causa“, in dem der;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 78 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 78) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 78 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 78)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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