Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 343

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 343 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 343); den zu können, ob ein Kassationsantrag gestellt werden soll. Eine solche Verfahrensweise würde nur dazu führen, neben den der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde liegenden Beweisen Feststellungen zu tref*-fen, die dem Vordergericht nicht bekannt bzw. nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Antragsberechtigte Feststellungen treffen läßt, die ihm näheren Aufschluß über die Kassationsbedürftigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung geben können. Er kann z. B. feststellen lassen, wie sich ein fälschlicherweise nur auf Bewährung Verurteilter nach der Verurteilung im Arbeitsprozeß und in seiner Freizeit verhält. Der Kassationsantrag ist gemäß §314 Abs. 1 tatsächlich und rechtlich zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob der Antrag zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten gestellt wird Es ist möglich, daß der Kassationsantrag ohne Gründe gestellt und die Begründung erst später, d. h. innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Kassationsantrages beim zuständigen Gericht, nachgereicht wird (§ 314 Abs. 2). Im Interesse einer rationellen und zügigen Gestaltung auch des Kassationsverfahrens wird in der Praxis dem Kassationsantrag grundsätzlich die Begründung beigefügt. , Die Kassationsfrist ist jedoch gewahrt, wenn der Kassationsantrag bis zum Ablauf der Kassationsfrist gestellt wird. Bei der Einreichung der Begründung kann deshalb die Kassationsfrist von einem Jahr überschritten sein. Mit dem Kassationsantrag wird der Rahmen gesteckt, in dem die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung angegriffen wird (§ 315 Abs. 1). Daran ist das zuständige Kassationsgericht gebunden. Der Kassalionsantrag kann jedoch bis zum Ende der Schlußvorträge geändert oder zurückgenommen werden (§ 315 Abs. 2). Der Kassationsantrag kann sich auf die gesamte Entscheidung beziehen, kann aber auch gemäß § 315 Abs. 1 auf einen oder mehrere Angeklagte sowie auf bestimmte Teile der Entscheidung beschränkt werden, um das Kassationsverfahren rationell hand-\ haben zu können. Der Antrag auf Kassation einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Obersten Gericht oder bei einem Bezirksgericht bzw. Militärobergericht. In dem Schriftsatz muß die Entscheidung bezeichnet sein, gegen die sich der Antrag richtet, und es muß erklärt werden, daß die Kassation dieser Entscheidung oder von Teilen der Entscheidung beantragt wird. 12.2.3. Die Durchführung des Kassationsverfahrens Für die Behandlung und Entscheidung über den Kassationsantrag sind als Kassationsgerichte das Präsidium des Obersten Gerichts, die Senate des Obersten Gerichts, die Präsidien der Bezirksgerichte und die Strafsenate der Militärobergerichte sachlich und örtlich zuständig. Das Präsidium des Obersten Gerichts verhandelt und entscheidet als Kassationsgericht gemäß § 40 Abs. 3 GVG in der Besetzung mit dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und vier vom Präsidenten zu bestimmenden Präsidiumsmitgliedern. Der Senat des Obersten Gerichts verhandelt und entscheidet gemäß § 41 Abs. 3 und 4 GVG über einen Kassationsantrag in der Besetzung mit einem Oberrichter als dem Vorsitzenden und zwei Richtern. Auf Grund der Bedeutung bestimmter Kassationsverfahren können auch der Präsident oder der Vizepräsident des Obersten Gerichts den Vorsitz übernehmen. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 5 GVG. Die Präsidien der Bezirksgerichte verhandeln und entscheiden als Kassationsgericht gemäß § 32 Abs. 2 GVG in der Besetzung mit dem Direktor oder einem Stellvertreter als Vorsitzendem und vier vom Direktor zu bestimmenden Präsidiumsmit-gliedem. Diese Regelungen über die Zusammensetzung der Präsidien des Obersten Gerichts bzw. der Bezirksgerichte als Kassationsgerichte entsprechen dem Grundsatz nach Konzentration und Effektivität auch im Kassationsverfahren. Die vier Präsidiumsmitglieder für das Kassationsgericht bestimmt der Präsident des Obersten Gerichts oder der Direktor des Bezirksgerichts in ausschließlicher eigenverantwortlicher Ent- 343;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 343 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 343) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 343 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 343)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Dietz Verlag Berlin Aufgaben der Parteiorganisation, hoi der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Die Leitungstätigkeit der Linie konzentrierte sich insbesondere darauf, die Untersuchungsarbeit wirksam auf vom Genossen Minister auf der zentralen Parteiaktivtagung zur Auswertung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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