Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 170

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 170 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 170); Handlung ein Antragsdelikt oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Delikt darstellt. Allerdings kann vom Bürger, der sich der Eilsituation gegenübersieht, nicht erwartet werden, daß er in jedem Falle weiß, ob die Handlung tatsächlich die Voraussetzungen einer Straftat aufweist, ob die Handlung in diesem Stadium bereits unter Strafe steht, ob sie ein Vergehen oder lediglich eine Verfehlung ist; ob der Täter zurechnungs- bzw. schuldfähig ist usw. Zumindest muß es sich um eine so erhebliche Rechtsverletzung handeln, daß der vorläufig festnehmende Bürger Grund zur Annahme hat, es läge eine Straftat vor.6 Entsprechend ihrem Zweck endet die vorläufige Festnahme mit der Zuführung zu einem der staatlichen Straf Verfolgungsorgane. Die Verfahrensdurchführung Um zu gewährleisten, daß ohne jede Verzögerung entschieden wird, ob der Festgenommene in Untersuchungshaft zu nehmen ist, hat der Gesetzgeber sehr kurze Fristen bezüglich einer richterlichen Vorführung des vorläufig Festgenommenen festgelegt. Entsprechend § 126 Abs. 4 ist der vorläufig Festgenommene, sofern er nicht schon vor-vorher freigelassen wird, mit dem Antrag des Staatsanwalts auf Erlaß eines Haftbefehls unverzüglich, spätestens am Tage nach seiner Ergreifung, dem Kreisgericht vorzuführen. Dort ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Vorführung, richterlich zu vernehmen. Für die richterliche Vernehmung gelten die gleichen Grundsätze wie für die richterliche Vernehmung Verhafteter. Gleiches gilt bezüglich des Beschwerderechts des Staatsanwalts und des Beschuldigten. 6.2.4. Die besondere Aufsicht Erziehungsberechtigter Mit der besonderen Aufsicht Erziehungsberechtigter (§ 135) übernehmen die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß sich der jugendliche Beschuldigte oder Angeklagte dem Strafverfahren nicht entziehen, in der Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens keine weiteren Straftaten begehen und den Ladungen Folge leisten wird. Sie stellt ihrem Wesen nach eine prozessuale Bürgschaft dar und ermöglicht, in bestimmten Fällen von der Anordnung oder dem weiteren Vollzug einer Untersuchungshaft abzusehen. Die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten zur besonderen Aufsicht kann bestätigt werden, wenn Gegenstand des Strafverfahrens ein Vergehen ist, dringender Tatverdacht und Fluchtverdacht oder Wiederholungsgefahr bestehen und durch den Einfluß der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter auf den Jugendlichen eine Flucht oder erneute Straftat verhindert werden können (§ 135 Abs. 2). Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, daß Jugendlichen, wenn es ohne Gefährdung des Verfahrenszweckes möglich ist, die Untersuchungshaft erspart bleibt. Der Jugendliche soll nicht aus'seiner bisherigen Umgebung herausgerissen werden, sofern diese einen positiven Einfluß auf ihn ausgeübt hat. Im Elternhaus sowie gegebenenfalls im Kollektiv soll so auf ihn eingewirkt werden, daß der jugendliche Beschuldigte oder Angeklagte die Schädlichkeit seiner Tat nach Möglichkeit bereits vor der Hauptverhandlung erkennt und entsprechende positive Lehren zu ziehen gewillt ist. Verfahrensdurchführung Für die Bestätigung der besonderen Aufsicht Erziehungsberechtigter sind im Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt, im gerichtlichen Verfahren das Gericht zuständig. Liegen die Voraussetzungen dieser Maßnahme vor und sind die Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage, die Aufsicht auszuüben, sind sie über den bestehenden Tatverdacht zu unterrichten, und es sind mit ihnen Maßnahmen zur Realisierung der Verpflichtung zu beraten (§ 135 Abs. 3). Der Staatsanwalt oder das Gericht geben den Erziehungsberechtigten Hinweise, wie sie sich in der Zeit des Strafverfahrens gegenüber dem Jugendlichen verhalten sollen, damit eine Flucht oder erneute Straftat vermieden werden kann. Im Zu- 6 Vgl. H. Bein, Das Ermittlungsverfahren, Kriminalistik, Kleine Fachbuchreihe, H. 1, Berlin 1968, S. 159 ff. 170;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 170 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 170) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 170 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 170)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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