Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 49

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 49 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 49); und unbedeutenden Folgen der Tat das Strafverfahren . einzustellen. Das Strafrechtsergänzungsgesetz regelte neu, in welchen Fällen strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Geringfügigkeit der Handlung auszuschließen war. Die neue Bestimmung beruhte auf dem materiellen Begriff der Straftat, wie er von der marxistisch-leninistischen Strafrechtswissenschaft erkannt worden war. Entsprechend dem materiellrechtlichen Charakter der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Verhaltensweise eine Straftat war oder nicht, lag jetzt dieser Entscheidung eine Strafrechtsnorm zugrunde. Damit wurde der bis dahin gültige § 153 der alten Strafprozeßordnung (aus dem Jahre 1877) überflüssig und dementsprechend aufgehoben. Die Wahl der Richter durch die Kreis- und Bezirkstage Auf der Grundlage des in den vergangenen Jahren in ökonomischer, politischer und ideologischer Hinsicht Erreichten beschloß der V. Parteitag der SED (1958), den Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik zum Siege zu führen. Das erforderte, die staatlichen Organe zum entscheidenden Instrument der politischen Leitung der Massen und damit der weiteren sozialistischen Umgestaltung zu entwickeln. Als Teil des sozialistischen Staatsapparates war und ist auch die Justiz in den Kampf der Gesellschaft um den Schutz und die Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht, um dio Durchsetzung der sozialistischen Moralauffassungen, um den Sieg des Sozialismus einbezogen. Darum konnten damals (und können auch heute) unsere Gerichte ihre Schutz- und Erziehungsfunktion nur dann in umfassender Weise ausüben, wenn sie in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen und unter breiter Einbeziehung der Werktätigen in die gerichtliche Tätigkeit die Aktivität der Volksmassen auf die Lösung der ökonomischen, politischen und ideologischen Aufgaben im jeweiligen Bereich richten und damit zugleich die sozialistische Bewußtseinsbildung der Bürger fördern. Schon das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I 1957 Nr. 8 S. 65) hatte rechtliche Voraussetzungen für diese Zusammenarbeit geschaffen. Um die Organisation und Arbeitsweise des Staatsapparates an die bis zum Jahre 1958 weiter fortgeschrittenen Aufgaben und an die höhere Bewußtseinsentwicklung der Werktätigen anzupassen, erging am 11. Februar 1958 das Gesetz über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I 1958 Nr. il S. 117). Im Sinne dieser Gesetze bemühten sich die Justizorgane, ihre Arbeitsweise so zu vervollkommnen, daß die Justiz ihren Aufgaben als eine der mobilisierenden und organisierenden Kräfte des Kampfes der Volksmassen um die sozialistische Umwälzung weiterhin gerecht wurde. Je besser es den Kreis- und Bezirksgerichten etwa seit dem Jahre 1958 gelang, ihre Tätigkeit in die von den örtlichen Volksvertretungen geleitete Entwicklung des Kreises oder Bezirkes einzuordnen, um so mehr festigte sich auf der Grundlage der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Beschlüsse von Partei und Regierung die Verbindung zwischen den Gerichten und den Werktätigen. Diese Entwicklung rechtfertigte es, im Jahre 1960 zur Wahl der Richter der Kreis- und Bezirksgerichte überzugehen. „Am 30. November 1960 wurde in der Deutschen Demokratischen Republik erstmalig in Deutschland eine alte Forderung der Arbeiterklasse und aller anderen demokratischen Kräfte erfüllt: Die Richter wurden durch Wahl in ihr verantwortungsvolles Amt berufen/'39 Die Herausbildung und Entwicklung der Konflikt- und Schiedskommissionen bis zu ihrer Qualifizierung als gesellschaftliche Gerichte Als die sozialistische Gemeinschaftsarbeit zu einer Massenbewegung wurde, galt es, die in den sozialistischen Brigaden wirkende gesellschaftliche Aktivität auch zur Bekämpfung der Kriminalität einzusetzen. Seit dem Jahre 1953 bestanden in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sowie in den Verwaltungen Konfliktkommissionen zur Beseitigung von Arbeitsstreitfällen.40 39 „Zum Abschluß der Richterwahl 1960. Erklärung des Präsidiums des Nationalrats der Nationalen Front des demokratischen Deutschland", Neue Justiz, 1961/1, S. 1. 40 Vgl. Verordnung über die Bildung von Kommissionen zur Beseitigung von Arbeitsstreitfällen (Konfliktkommissionen) in den volks- 4 Strafverfahrensrecht 49;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unmittelbar einordnet. Unter den gegenwärtigen und für den nächsten Zeitraum überschaubaren gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen kann es nur darum gehen, feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen gegeben sind. Dieser Prozeß des sich allmählich entwickelnden Widerspruchs zwischen Individuen und sozialistischer Gesellschaft ist zugleich ein Teil der Problematik der Bewegung und Lösung von Widersprüchen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in Verwirklichung der ivirtschaftlich-organisatcrischen, kulturell-erzieherischen Funktionen, in der Außenpolitik und der Gewährleistung des Schutzes der Arbeiter-und-Bauern-Macht vielfältiger, komplexer, komplizierter und zugleich differenzierter.

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