Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch 1980, Seite 579

Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 579 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 579); e) Entscheidungsbegründung. Zusammenfassende Darlegung der Gründe und Er-wägungen, die zu der Entscheidung geführt haben, vor allem unter dem Gesichtspunkt einer höchstmöglichen erzieherischen Wirkung. Während aller Stadien der Rechtsanwendung ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit vorliegt; das ist besonders nach der Sachverhaltsfeststellung notwendig. Es ist möglich, daß der Sachverhalt von mehreren Rechtsnormen erfaßt wird und sich daraus unter Umständen unterschiedliche rechtliche Konsequenzen herleiten. In diesem Falle ist bei der Auswahl der anzuwendenden Normen deren Rangverhältnis zu prüfen. So kann der gleiche Sachverhalt in einem Gesetz, einer Verordnung und in einem Beschluß einer örtlichen Volksvertretung behandelt sein. Dabei hat das Gesetz als höherer Normativakt den Vorrang. Ein Konkurrieren von Rechtsnormen kann nur bei Normen gleichen Rangverhältnisses eintreten. Dabei sind zu unterscheiden: Spezialität, Alternativität und Kumulativität. Spezialität liegt vor, wenn ein Sachverhalt zugleich sowohl von einer allgemeinen als auch von einer Spezialvorschrift gleichen Ranges geregelt wird. Im Zivilrecht existieren z. B. allgemeine Bestimmungen über die Verjährung (§ 472 ff. ZGB). Für den Kauf einer Sache gelten diese Vorschriften über die Anspruchsverjährung, soweit nicht im einzelnen Kaufvertrag eine kürzere Frist zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Alternativität liegt dann vor, wenn das Recht zwei oder mehrere Rechtsvorschriften zur wahlweisen Inanspruchnahme enthält. Wird der Anspruch aus einer der Alternativen begründet, entfällt das Recht auf die anderen, Kumulativität liegt vor, wenn sich ein Recht auf zwei oder mehrere Rechtsvorschriften stützen kann. Bei einer Vertragsverletzung, die zugleich eine Straftat darstellt, kann sich z. B. der Berechtigte nach dem geltenden Zivilrecht bei der Geltendmachung eines materiellen Schadens sowohl auf die entsprechenden Regelungen über die Folgen bei Vertragsverletzungen als auch auf die bei unerlaubten Handlungen stützen. 23.4. Die Auslegung von Rechtsnormen Die Auslegung der Rechtsnormen ist in allen Fällen der Rechtsanwendung erforderlich, weil die Rechtsnormen als allgemeiner Verhaltensmaßstab notwendigerweise abstrakt gefaßt sind. Die Auslegung ist eine Bedingung dafür, die Rechtsnorm richtig und wirksam anzuwenden.20 Das sozialistische Recht anwenden heißt, zunächst das Recht zu kennen. Das schließt nicht nur ein, die in Frage kommende Norm auszuwählen, sondern auch, 20 Vgl. zur Auslegung die grundlegende Arbeit von A. S. Pigolkin, Tolkowanije normatiw-nych aktow w SSSR, Moskau 1962 ; I. Szabö, Die theoretischen Fragen der Auslegung der Rechtsnorm, Berlin 1963. 579;
Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 579 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 579) Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 579 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 579)

Dokumentation: Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Autorenkollektiv, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), 3., bearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 1-672). Redaktionskommission: Karl A. Mollnau, Karl-Heinz Röder, Karl-Heinz Schöneburg, Traute Schönrath, Gerhard Schüßler, Wolfgang Weichelt. Autoren: Gotthold Bley (17), Ulrich Dähn (25), Joachim Henker (7), Inge Hieblinger (9), Hermann Klenner (8 und 16), Manfred Kemper (26), Helmut Melzer (11), Karl A. Mollnau (4, 15, 18, 19, 21, 22), Siegmar Quilitzsch (26), Karl-Heinz Röder (5, 6, 7, 8), Karl-Heinz Schöneburg (1, 2, 3, 4, 9), Traute Schönrath (20, 24), Gerhard Schüßler (12, 14), Gerhard Stiller (23), Gerwin Udke (13), Ingo Wagner (1), Wolfgang Weichelt (10,12), Arno Winkler (7), Werner Wippold (13). Sachregister: Werner Künzel. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschafts-ordnung sowie die Art und Tiefe des Widerspruchs zu ihren sozialen Grundanforderungen. Sie kennzeichnet damit die Schwere des Angriffs auf die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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