Staatsrecht der DDR, Lehrbuch 1977, Seite 305

Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 305 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 305); richtet sich gleichzeitig an die Volksvertretung als Ganzes und konkretisiert das zwischen dieser und den Wählern bestehende Vertretungsverhältnis. Handelt es sich um eine Empfehlung, die Ziele und Aufgaben enthält, die im Rahmen des Programms der Nationalen Front vor allem des „Mach mit!"-Wettbewerbs durch das Erschließen zusätzlicher Reserven erfüllt werden können und die in die Kompetenz der Volksvertretung fallen, ist der Abgeordnete verpflichtet, den Vorschlag entgegenzunehmen und der Volksvertretung zuzuleiten. Mit der Beschlußfassung durch die Volksvertretung ist der Wählerauftrag angenommen und wird damit rechtlich verbindlich. Soweit solche Vorschläge oder Aufträge mit der Inanspruchnahme materieller und finanzieller Fonds verbunden sind oder aus anderen Gründen nicht von den Abgeordneten gemeinsam mit den Wählern aus eigener Kraft realisiert werden können, leiten sie die Abgeordneten dem Rat zu, der die Vorschläge mit seiner Stellungnahme der Volksvertretung unterbreitet. Die Volksvertretung entscheidet über die Bestätigung als Wähleraufträge und darüber, wie sie in den Jahresplan eingeordnet bzw. welche zusätzlichen Reserven erschlossen werden sollen.19 Die Abgeordneten haben die Wähler über das Ergebnis zu informieren und für die aktive Mitarbeit zu gewinnen. Wenn die Vorschläge der Wähler nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt realisierbar sind und demzufolge nicht als Wähleraufträge bestätigt werden können, dann muß diese Entscheidung den Wählern bzw. Wählerkollektiven überzeugend begründet werden. Über die Erfüllung der Wähleraufträge legen die Abgeordneten vor den Wählern Rechenschaft ab. Wähleraufträge werden zu einem beträchtlichen Teil in der Zeit der Wahlvorbereitung erteilt. Als eine Form der demokratischen Mitwirkung der Werktätigen an der staatlichen Leitung und Planung nimmt ihre Bedeutung nicht nur während der Wahlvorbereitung, sondern generell zu. Vorschläge und Empfehlungen mit dem Charakter von Eingaben drücken im Unterschied zum Wählerauftrag die Interessen einzelner oder eines Kollektivs aus, das nicht stellvertretend für die Wählerschaft des Wahlkreises steht. Inhaltlich betrifft die Eingabe häufig ein subjektives Recht oder ein rechtlich geschütztes subjektives Interesse eines einzelnen. Der Abgeordnete hat die Pflicht, für die Bearbeitung der Eingaben zu sorgen.20 Er kann die Eingaben selbständig erledigen, wenn er die entsprechenden Möglichkeiten dazu hat. Bei der Bearbeitung der Eingaben wirkt der Abgeordnete gemäß § 2 Abs. 3 des Eingabengesetzes eng 19 In der Sowjetunion regelt das „Gesetz über den Status der Deputierten der Werktätigen der Sowjets der Deputierten der Werktätigen in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" vom 20. 9.1972 in Art. 7 die Arbeit mit den Wähleraufträgen. Danach prüft der jeweilige Sowjet die von den Wählerversammlungen gebilligten Wähleraufträge, die der Abgeordnete entgegengenommen hat, beschließt einen Maßnahmeplan zur Erfüllung der Aufträge und berücksichtigt die Wähleraufträge bei der Ausarbeitung der Pläne für den wirtschaftlichen und sozial-kulturellen Aufbau, (vgl. UdSSR Staat - Demokratie - Leitung, Berlin 1975, S. 142 f.). 20 Vgl. Verfassung der DDR ., a. a. O., Art. 56 Abs. 3; GöV, a. a. O., § 17 Abs. 3, in Verb, mit dem Gesetz über die Bearbeitung von Eingaben der Bürger Eingabengesetz vom 19. 6. 1975, GBl. I S. 461. 20 Staatsrecht Lehrbuch 305;
Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 305 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 305) Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 305 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 305)

Dokumentation: Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1977 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-552). Gesamtredaktion: Gert Egler, Karl Friedrich Gruel, Dieter Hösel, Gerhard Riege, Gerhard Schüßler, Herbert Tzschoppe. Autorenkollektiv: Walter Assmann, Karl Bönninger, Gert Egler, Herbert Graf, Karl Friedrich Gruel, Dieter Hösel, Lothar Krumbiegel, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Frohmut Müller, Eberhard Poppe, Gerhard Riege, Tord Riemann, Rudi Rödszus, Gerhard Schüßler, Gerhard Schulze, Günter Seiler, Hans Joachim Semler, Werner Sternkopf, Herbert Tzschoppe. Auswahlbibliographie : Arwed Kondritz Sachregister: Werner Lenz. Als Lehrbuch für die Ausbildung bzw. Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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