Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 98

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 98 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 98); §127 3. Kapitel Straftaten gegen die Persönlichkeit 98 um auf das Opfer einzustechen u. ä.). Bei der gewaltsamen Wegnahme ist die Straftat vollendet, wenn der Täter die im fremden Eigentum stehenden Sachen weggenommen hat, d. h. fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet hat. Bei der gewaltsamen Besitzsicherung ist die Straftat mit der Gewaltanwendung oder Drohung vollendet (zu sichern sucht). Der Täter muß mit dem Ziel handeln, den Besitz an den entwendeten Sachen zu sichern, er braucht dieses Ziel jedoch nicht erreicht zu haben. 7. Das sozialistische, persönliche und private Eigentum wird durch § 126 mit geschützt und die Eigentumsverletzung durch die str. Ver- antw. wegen Raubes mit erfaßt, so daß die Straftatbestände zum Schutz des Eigentums (§§ 157 f. und 177 f. StGB) nicht tateinheftlich angewandt werden. 8. Die Schwere der Straftat wird maßgeblich durch die Art und Intensität der Gewaltanwendung, die Art und Weise der Begehung (besonders rücksichtsloses, rohes oder brutales Vorgehen), die Gefährlichkeit der angewendeten Mittel und Methoden und die dem Opfer zugefügten gesundheitlichen Schäden und konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit bestimmt. Die Schwere der Straftat ist nicht allein abhängig vom Wert der weggenommenen Sachen (Wegnahme einer Geldbörse mit wenigen Mark bei einem überfallartigen, mit großer Brutalität geführten Angriff). Nach dem Charakter des Delikts ist es auch bei einem relativ geringen Wert der weggenommenen Sachen im allgemeinen ausgeschlossen, § 3 anzuwenden. § 127 Erpressung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem Verhalten zwingt, um sich oder andere zu bereichern, und dadurch dem Genötigten oder einem anderen einen Vermögensschaden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 1. Das Wesen der Erpressung wird durch die rechtswidrige Beeinträchtigung der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit mittels Gewalt oder Drohung mit einem schweren Nachteil bestimmt. Der Schutz des § 127 erstreckt sich sowohl auf das gesellschaftliche als auch auf das persönliche und private Eigentum. 2. Die Handlung besteht darin, daß der Geschädigte zu einem Verhalten gezwungen wird, durch das ihm oder einem anderen ein Vermögensschaden zugefügt wird. Als Mittel der Erpressung kommen die;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 98 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 98) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 98 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 98)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Beweis-Richtlinie des Obersten Gerichts. ergeben Vertrauliche Verschlußsache - Lehrmaterialien. Die Befragung von verdächtigen Personen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Besonderheiten des Vorgangsanfalls im Jahre Entwicklung der Qualität der Vorgangsbearbeitung Entwicklung der Vernehmungstätigkeit Entwicklung der Beweisführung und Überprüfung Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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