Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Besonderer Teil 1970, Seite 56

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Besonderer Teil 1970, Seite 56 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 56); 2. Kapitel Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik 56 Terror Vorbemerkung zu §§ 101, 102 Die staatsfeindlichen Terrorakte sind darauf gerichtet, die schöpferische Initiative und die bewußte Mitarbeit der Bevölkerung bei der Schaffung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus zu hemmen und aktive Staatsbürger der DDR durch individuelle terroristische Anschläge an ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit zu hindern. Es sind konterrevolutionäre kriminelle Anschläge, die gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR, gegen die gesicherte Existenz, das Leben und die Gesundheit ihrer Staatsbürger gerichtet sind. Nach der konsequenten Sicherung der Staatsgrenze der DDR zu Westdeutschland und Westberlin ging der imperialistische Gegner zu organisierten Grenzprovokationen und zum Grenzterror über. Es wurden Terrororganisationen, geschaffen, die mit den imperialistischen Geheimdiensten und anderen staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen der westdeutschen Bundesrepublik eng Zusammenwirken. Diese Verbrechen zeigen die Gesellschaftsgefährlichkeit derartiger Anschläge besonders deutlich und sind geeignet und darauf gerichtet, Grenzkonflikte auszulösen. Beide Tatbestände enthalten die Formen des Massenterrors und des individuellen Terrors. Die Aufnahme des besonders schweren Falles (vgl. § 110) in beiden Bestimmungen ergibt sich aus der hohen Gesellschaftsgefährlichkeit der Terrorakte. Das ermöglicht es auch, den schwersten Angriffen wirksam zu begegnen. § Ш (1) Wer es mit dem giel, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung oder die Ordnung an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten oder hervorzurufen, unternimmt, Sprengungen durchzuführen, Brände zu legen, Zerstörungen herbeizuführen oder andere Gewaltakte zu begehen, wird m Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. ( IrTbesonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden. 1. Die im Tatbestand beschriebenen Terrorakte werden primär nicht der mSferiellen’ Schädigung wegen betrieben, sondern um Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung oder gegen die Ordnung an der Staatsgrenze zu leisten bzw. hervorzürufen. Durch seine Handlung gliedert sich der Täter in das System der gegen die DDR betriebenen terroristischen Anschläge ein. Durch organisierte Widerstandsaktionen gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung oder gegen die Ordnung an der Staatsgrenze der DDR sollen die;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB), Band II, Besonderer Teil 1970, Hans Heilborn, Helmut Schmidt, Hans Weber (Gesamtleitung), Ministerium der Justiz, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (Hrsg.), 2., unveränderte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970 (Strafr. DDR Lehrkomm. StGB BT 1970, S. 1-422).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtlich unbegründet erscheint - wercffen auch diese Prüfungsverfahren von der UntersuchungsjpbteiluhfJ grundsätzlich nicht in offiziellen Prüf ungsakten sPuswiesen.

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