Handbuch für Betriebsangehörige, Abteilung Strafvollzug 1981, Seite 24

Handbuch für Betriebsangehörige, Abteilung Strafvollzug (SV) [Ministerium des Innern (MdI) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1981, Seite 24 (Hb. BA Abt. SV MdI DDR 1981, S. 24); chen oder sich hartnäckig der erzieherischen Einwirkung der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates verschließen. Der Vollzug solcher von einem staatlichen Gericht der Deutschen Demokratischen Republik ausgesprochenen Strafen mit Freiheitsentzug obliegt dem MdI. Die Ausgestaltung des Vollzugs und seine praktische Durchführung erfolgen auf der Grundlage des StVG. Es bestimmt das Ziel und den Inhalt des Vollzugs der Strafen mit Freiheitsentzug, regelt seine Durchführung, fixiert die Rechte und Pflichten der Strafgefangenen sowie die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte. In ihm widerspiegelt sich das humanistische Wesen der sozialistischen Gesellschaftsordnung und ihres Staates. Es rückt die Rolle der sozialistischen Gesellschaft und den Charakter ihres Staates als wesentlich für die Bestimmung des Inhalts und die Gestaltung des Vollzugs der Strafen mit Freiheitsentzug in den Vordergrund. Bestimmender Ausgangspunkt ist auch hier der Verfassungsgrundsatz, daß der Mensch im Mittelpunkt der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates steht. Die Achtung der Würde des Menschen ist in der sozialistischen Gesellschaft oberstes Gebot. Die Menschenrechte sind im täglichen Leben voll garantiert. Das betrifft insbesondere die Rechte der Bürger auf Arbeit, auf Bildung und Erholung, auf Gleichberechtigung der Geschlechter, auf Schule und Förderung der Jugend sowie auf soziale Sicherheit. Der zutiefst menschliche Charakter unserer Gesellschaftsordnung prägt sich mit der weiteren Gestaltung der entwik-kelten sozialistischen Gesellschaft immer stärker aus. Dieser Prozeß durchdringt alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und schließt auch den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug ein, bestimmt Inhalt und Gestaltung der Vollzugsdurchführung. Das StVG geht in allen seinen Bestimmungen davon aus, daß die von einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik zu unbedingter Freiheitsstrafe Verurteilten weiterhin Mitglied der sozialistischen Gesellschaft sind und im SV so erzogen werden sollen, daß sie künftig die Gesetze unseres sozialistischen Staates einhalten und ihr Leben verantwortungsbewußt gestalten. Die sozialistische Gesellschaft gewährleistet ihre Verantwortung für die Erziehung der Strafgefangenen, insbesondere durch die Verwirklichung des Rechts der Strafgefangenen auf Arbeit sowie durch differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte, sowohl im Vollzugsprozeß als auch bei der langfristigen Vorbereitung der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben. Diese humanistische Grundposition widerspiegelt sich auch in allen Durchführungs- und Folgebestimmungen zum StVG. Voraussetzung für den Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug ist immer eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, das sein Urteil nach 24;
Handbuch für Betriebsangehörige, Abteilung Strafvollzug (SV) [Ministerium des Innern (MdI) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1981, Seite 24 (Hb. BA Abt. SV MdI DDR 1981, S. 24) Handbuch für Betriebsangehörige, Abteilung Strafvollzug (SV) [Ministerium des Innern (MdI) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1981, Seite 24 (Hb. BA Abt. SV MdI DDR 1981, S. 24)

Dokumentation: Handbuch für Betriebsangehörige, Abteilung Strafvollzug (SV) [Ministerium des Innern (MdI) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1981, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1982 (Hb. BA Abt. SV MdI DDR 1981, S. 1-174). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur für die Angehörigen des Organs Strafvollzug des Ministeriums des Innern sowie für Angehörige der Arbeitseinsatzbetriebe bestimmt. Herausgegeben im Auftrag des Ministeriums des Innern, Verwaltung Strafvollzug. Autorenkollektiv: Oberstleutnant des SV, Diplompädagoge Heinz Albrecht (Leiter); Major des SV Diplomwissenschaftler Lothar Blei; Major des SV Diplomjurist Erich Weber. Redaktionsschluß 31.5.1981.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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