Handbuch für den Abgeordneten 1984, Seite 150

Handbuch für den Abgeordneten [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1984, Seite 150 (Hb. Abg. DDR 1984, S. 150); Rechtsschutz des Abgeordneten ist sie an das übergeordnete Organ bzw. dessen Leiter weiterzugeben, worüber der Bürger informiert werden muß. Im Falle einer Ablehnung entscheidet also nicht derjenige endgültig, der die erste Entscheidung getroffen hat, sondern dessen übergeordnetes Organ. - Das Verfahren der Bearbeitung und Entscheidung von R. ist im Unterschied zu den Eingaben in einer Vielzahl von Rechtsvorschriften differenziert ausgestaltet. Das betrifft die von den Bürgern und den Organen des Staatsapparates zu beachtenden Form- und Fristvorschrif--ten, die Zuständigkeit für die Bearbeitung und Entscheidung von R., die Mitwirkung der Bürger am R.verfahren sowie die rechtlichen Wirkungen des R. Wenden sich Bürger mit Beschwerden der dargelegten Art an die Abgeordneten, so verweisen diese sie an den örtlichen Rat bzw. das zuständige Organ. Bei Kontrollen der ständigen Kommissionen und Abgeordneten über die Eingabenarbeit sollte auch darauf Einfluß genommen werden, daß R. ebenso wie andere Anliegen der Bürger ( Anträge der Bürger) unbürokratisch und ordnungsgemäß bearbeiterund entschieden werden, lieben dem erläuterten R. gegen Einzelentscheidungen und Maßnahmen der Organe des Staatsapparates gibt es auch R. gegen gerichtliche Entscheidungen, für die spezielle Regelungen gelten VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. 3. 1972 (GBl. II1972 Nr. 26 S. 293) i. d. F. der Eigenheim-VO vom 31. 8. 1978 (GBl. 11978 Nr. 40 S. 423) und der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. 7.1981 (GBL 11981 Nr. 26 S. 313); VO über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. 3. 1978 (GBl. 1 1978 Nr. 10 S. 125). Rechtsschutz des Abgeordneten - spezifische rechtliche Formen und Mittel zum Schutz des Abgeordneten in seiner Tätigkeit. Der R. und darüber hinaus die gesellschaftliche und berufliche Förderung des Abgeordneten (§ 18 Abs. 1 GöV) ergeben sich aus der gesellschaftlichen Bedeutung seiner Funktion. Für die Leiter der staatlichen Organe, Betriebe, Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften bedeutet das, die Autorität der Abgeordneten zu stärken, ihre Hinweise zu beachten, ihre Fragen zu beantworten, also ihre Tätigkeit als eine Form der Machtausübung zu respektieren. Macht es sich erforderlich, während der Arbeitszeit als Abgeordneter tätig zu werden, beispielsweise Teilnahme an Tagungen der Volksvertretung, am „Tag des Abgeordneten“ oder an operativen Einsätzen der ständigen Kommission, dann sind die Volksvertreter gemäß § 19 Abs. 2 GöV von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Wenn es darüber auch keines Nachweises bedarf, so ist es doch erforderlich, daß sich der Abgeordnete in solchen Fällen rechtzeitig mit dem Leiter verständigt, damit seine vorübergehende Abwesenheit im Arbeitskollektiv eingeplant werden kann und Fragen der Vertretung geklärt werden. Gleichzeitig liegt es im Interesse des Abgeordneten, die Inanspruchnahme der Arbeitszeit für die Abgeordnetentätigkeit auf das notwendige Minimum zu reduzieren, damit er in der beruflichen Arbeit ebenfalls vorbildlich wirken kann. Während der Zeit der Freistellung zur Wahrnehmung der Aufgaben als Abgeordneter wird der Lohn bzw. das Gehalt weitergezahlt. Das Einkommen darf nicht gemindert werden. So bekommt z. B. der Abgeordnete, der in eihem Arbeitsrechtsverhältnis steht, einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes. Ist der tatsächliche finanzielle Ausfall jedoch höher, zahlt der Betrieb den Betrag, den der Abgeordnete als Verdienst erzielt hätte. Das betrifft auch Schichtprämien, Untertageprämien und Erschwerniszulagen. Die Freistellungen dürfen auch die Jahresendprämien nicht beeinträchtigen. Diese und weitere Regelungen, z. B. für Abgeordnete, die Mitglieder von Genossenschaften sind, enthält der Beschluß des Staatsrates der DDR vom 25. 2. 1974. Die gesellschaftliche Funktion de§ Abgeordneten wird auch dadurch unterstrichen, daß der Betrieb oder die Einrichtung ohne Zustimmung der Volksvertretung das Arbeitsrechtsverhältnis des Abgeordneten einseitig weder verändern noch beenden darf (§ 18 Abs. 2 GöV). Ein entsprechender Schutz be- 150;
Handbuch für den Abgeordneten [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1984, Seite 150 (Hb. Abg. DDR 1984, S. 150) Handbuch für den Abgeordneten [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1984, Seite 150 (Hb. Abg. DDR 1984, S. 150)

Dokumentation: Handbuch für den Abgeordneten [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1984, Akademie der Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984 (Hb. Abg. DDR 1984, S. 1-224). Gesamtredaktion: Prof. Dr. Dieter Hösel, Prof. Dr. Siegfried Petzold, Prof. Dr. Werner Sternkopf (Leiter). Autorenkollektiv: Dr. Hans-Werner Alms, Dr. Heinz Bartsch, Prof. Dr. Karl-Heinz Brandt, Dr. Roswitha Dittmann, Käte Dost, Dr. Günter Duckwitz, Dr. Hans-Georg Eckert, Dr. Jochen Fieber, Hans Grabow, Dr. Heinz Hornburg, Prof. Dr. Dieter Hösel, Ursula Leier, Dr. Sieghart Lörler, Dr. Richard Mand, Dr. Frohmut Müller, Dr. Reinhard Nissel, Prof. Dr. Ellinor Oehler, Prof. Dr. Siegfried Petzold, Dr. Wolfgang Queck, Dr. Margrit Ritzki, Dr. Walter Schaade, Dr. Gisela Schaarschmidt, Dr. Walter Schmidt, Prof. Dr. Otto Schröder, Prof. Dr. Kurt Schubert, Dr. Carola Schulze, Dr. Günter Seiler, Dr. Hans-Joachim Semler, Dr. Werner Sieber, Prof. Dr. Rolf Steding, Prof. Dr. Werner Sternkopf, Dr. Harald Strohbach, Dr. Fritz Viettinghoff, Dr. Hans-Walter Wülfing, Dr. Reinhold Zachäus, Dr. Peter Zinnecker. Redaktionsschluß 15.4.1983.

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der und der nachfolgenden Tagungen des der orientieren vor allem auf die weitere Herausbildung und Festigung sozialistischen Rechtsbewußtsein, auf die Wahrung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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