Handbuch für den Abgeordneten 1984, Seite 148

Handbuch für den Abgeordneten [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1984, Seite 148 (Hb. Abg. DDR 1984, S. 148); Rechenschaftslegung mokratischer Wahl erhalten. Sie sind ihren Wählern verantwortlich und rechenschaftspflichtig (Art. 57 Verfassung, § 17 GöV). Gerade dadurch unterscheidet sich ihre Tätigkeit von der bürgerlicher Parlamentarier, die vorgeben, nur ihrem Gewissen verantwortlich zu sein. Die R. als ständiges Arbeitsprinzip der Volksvertretungen ist ein wirksames Mittel der sozialistischen Demokratie; sie entspricht dem Recht der Bürger, die sozialistische Gesellschaft umfassend mitzugestalten. Nach dem Gesetz sollen die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen mindestens zweimal jährlich vor ihren Wählern und Arbeitskollektiven Rechenschaft ablegen. Von den Abgeordneten der Volkskammer fordert die Verfassung eine regelmäßige R. Die Abgeordneten haben darüber hinaus auf Verlangen von Wählern, Arbeitskollektiven und gesellschaftlichen Organisationen jederzeit Auskunft zu geben, wie sie ihre Aufgaben erfüllen. Es ist die Aufgabe der Volksvertretungen, mit Hilfe ihres Rates und seiner Organe in regelmäßigen Abständen und verbunden mit den konkreten Arbeitsaufgaben die R. durch Beschluß festzulegen, zu organisieren und zu kontrollieren. Wo das die Volksvertretungen noch nicht so handhaben, bleibt die R. oft sporadisch und wenig ergiebig. Es bewährt sich, die R. vor solchen Teilnehmerkreisen wie Haus- und Straßengemeinschaften, Arbeitskollektiven, in Jugend- und Veteranenklubs durchzuführen. Der Kontakt zu den Wählern ist hier schnell hergestellt. Ein weiterer Weg besteht darin, planmäßig vorgesehene Veranstaltungen in Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen und Wohngebieten des Wahlkreises dafür zu nutzen, wobei zu sichern ist, daß die R. den ihr gebührenden Platz einnimmt. Jeder Abgeordnete muß also vorher wissen, vor welchem Personenkreis er spricht, damit er sich im Inhalt und in der Form der Darlegungen darauf einstellen kann. Treten mehrere Abgeordnete in einer R. auf, wie das in Gemeinden häufig praktiziert wird (aber auch gemeinsame R. von Gemeindevertretern, Kreistagsabgeordneten usw. sind möglich), kommt es darauf an, sich vorher gut abzustimmen, die Schwerpunkte gemeinsam festzulegen, damit ein optimales Ergebnis erreicht wird, keine Wiederholungen auftreten und jeder zu Wort kommt. Die Tätigkeit der Volksvertretung und die eigene Arbeit des Abgeordneten bestimmen den Inhalt der R. Die Abgeordneten sollten in ihren Ausführungen die kommunalen mit den gesamtstaatlichen Aufgaben sowie wichtigen aktuellen Fragen, besonders der Erhaltung des Friedens, verbinden, wobei die Erfüllung des Planes einen ständigen Schwerpunkt bijdef. Aus der Tätigkeit der Volksvertretung können sie nur einige Probleme auswählen, in erster Linie solche, die vordringlich sind bzw. die die Bürger besonders interessieren. Diese Darlegungen sollten aussagekräftig und konkret sein. Die Bürger beurteilen die Abgeordneten nicht zuletzt danach, wie sie selbst mit Hand angelegt haben, wie sie Initiativen der Bürger unterstützt und Veränderungen im Sinne des Gemeinwohls mit herbeigeführt haben. Die persönliche Abrechnung darüber ist für die Qualität der R. mit entscheidend. Gleichzeitig sollten die Abgeordneten gute Aktivitäten von Bürgern und ihren Kollektiven würdigen, aber auch noch bestehende Hemmnisse beim Namen nennen. In früheren Beratungen mit Bürgern, in Eingaben (aus dem Zuhörerkreis) vorgebrachte Kritiken und Vorschläge müssen *einbezogen werden (Informationen über eingeleitete Maßnahmen, Ergebnisse, aufgetretene Probleme). Die R. sollten nicht nur eine Rückschau auf das Erreichte und auf die geleistete Arbeit sein, vielmehr kommt es zugleich darauf an, mit den Bürgern zu beraten, wie und an welchen Aufgaben sie künftig mitwirken sollten. Die Räte und ihre Organe tragen für die Vorbereitung der R. eine besondere Verantwortung (§ 16 Abs. 4 GöV). Sie müssen den Abgeordneten gut aufbereitetes Informationsund Argumentationsmaterial zur Verfügung stellen, besonders wesentliche Fakten über den Stand der Planerfüllung (möglichst wahlkreisweise aufbereitet). Die Räte haben auch zu sichern, daß an den R. verantwortliche Mitarbeiter der Fachorgane und unterstellter Einrichtungen teilnehmen. Wo diese Unterstützung noch nicht richtig funktioniert, sollten die Abgeordneten in den Tagungen ihr 4* Anfragerecht gegenüber dem Rat nutzen, l In den Wohngebieten (Wahlkreisen) stützen 148;
Handbuch für den Abgeordneten [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1984, Seite 148 (Hb. Abg. DDR 1984, S. 148) Handbuch für den Abgeordneten [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1984, Seite 148 (Hb. Abg. DDR 1984, S. 148)

Dokumentation: Handbuch für den Abgeordneten [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1984, Akademie der Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984 (Hb. Abg. DDR 1984, S. 1-224). Gesamtredaktion: Prof. Dr. Dieter Hösel, Prof. Dr. Siegfried Petzold, Prof. Dr. Werner Sternkopf (Leiter). Autorenkollektiv: Dr. Hans-Werner Alms, Dr. Heinz Bartsch, Prof. Dr. Karl-Heinz Brandt, Dr. Roswitha Dittmann, Käte Dost, Dr. Günter Duckwitz, Dr. Hans-Georg Eckert, Dr. Jochen Fieber, Hans Grabow, Dr. Heinz Hornburg, Prof. Dr. Dieter Hösel, Ursula Leier, Dr. Sieghart Lörler, Dr. Richard Mand, Dr. Frohmut Müller, Dr. Reinhard Nissel, Prof. Dr. Ellinor Oehler, Prof. Dr. Siegfried Petzold, Dr. Wolfgang Queck, Dr. Margrit Ritzki, Dr. Walter Schaade, Dr. Gisela Schaarschmidt, Dr. Walter Schmidt, Prof. Dr. Otto Schröder, Prof. Dr. Kurt Schubert, Dr. Carola Schulze, Dr. Günter Seiler, Dr. Hans-Joachim Semler, Dr. Werner Sieber, Prof. Dr. Rolf Steding, Prof. Dr. Werner Sternkopf, Dr. Harald Strohbach, Dr. Fritz Viettinghoff, Dr. Hans-Walter Wülfing, Dr. Reinhold Zachäus, Dr. Peter Zinnecker. Redaktionsschluß 15.4.1983.

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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