Gesetzbuch der Arbeit und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen 1968, Seite 69

Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 69 (GBA DDR 1968, S. 69); 69 Gesetzbuch der Arbeit 2 lastungen208 ausgesetzt sind oder eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausüben, erhalten einen arbeitsbedingten Zusatzurlaub.209 (3) Die Dauer des Zusatzurlaubs ist für die einzelnen Beschäftigtengruppen in Urlaubskatalogen festzulegen, die in die Rahmenkollektivverträge aufzunehmen sind. Auf ihrer Grundlage ist die Dauer des Zusatzurlaubs in einer jährlich zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung abzuschließenden Urlaubsver-einbarung210 211 212 zu bestimmen. § 81211 Zur Festigung der Betriebsbelegschaften wird entsprechend den Rahmenkollektivverträgen für langjährige Tätigkeit in bestimmten Berufen oder in volkswirtschaftlich besonders wichtigen Betrieben ein Zusatzurlaub gewährt/ §82 (1) Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Werktagen. Ansprüche auf arbeitsbedingten Zusatzurlaub sind damit abgegolten. (2) Schwerbeschädigte, Tuberkulosekranke und -rekonvaleszenten erhalten einen Zusatzurlaub von drei und Blinde von sechs Werktagen; er wird nur aus einem der genannten Gründe gewährt. Dieser Zusatzurlaub wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auch an Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus gewährt. § 83212 Der Anteilurlaub (1) Werktätige, die nur während eines Teils des Urlaubsjahres arbeiten, erhalten entsprechend der Dauer der Tätigkeit Anteilurlaub. (2) Scheidet ein Werktätiger aus dem Betrieb aus, so ist ihm auf Verlangen der zustehende Anteilurlaub zu gewähren. Wird der Anteilurlaub nicht genommen, so hat ihn der nachfolgende Betrieb zu gewähren. 208. Vgl. § 16 unter Reg.-Nr. 14; Richtlinie für die Gewährung von Zusatzurlaub an Werktätige der DDR bei Montagen oder anderen technischen Dienstleistungen im Ausland in Gebieten mit klimatischen Erschwernissen (VuM der Staatlichen Plankommission 1960 Nr. 5). 209. Zur Dauer des Jahresurlaubs der a) Angehörigen der Betriebswache vgl. АО über die Entlohnung der Angehörigen der Betriebswachen vom 12. 6. 1967 (GBl. II S. 355), § 5; b) veterinärmedizinischen Pflichtassistenten vgl. АО über die Ableistung der Pflichtassistentenzeit der Absolventen der veterinärmedizinischen Fakultäten vom 15. 9. 1959 (GBl. I S. 686), § 6 Abs. 2; c) Fachschullehrer vgl. VO über die Rechte und Pflichten der Fachschullehrer der DDR vom 4. 7. 1962 (GBl. II S. 465), § 10 Abs. 2; d) Lehrkräfte und Erzieher vgl. VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung vom 22. 9. 1962 (GBl. II S. 675), § 10 Abs. 1. 210. Vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 unter dieser Reg.-Nr. 211. Dieser Paragraph findet in den Privatbetrieben keine Anwendung (vgl. § 13 unter Reg.-Nr. 32). 212. Vgl. §§ 16 Abs. 2 und 19 unter Reg.-Nr. 14; §3 Abs. 4 unter Reg.-Nr. 19. Zur Gewährung von Erholungsurlaub an Jugendliche, die nach Beendigung des Schulbesuches erstmals zu arbeiten beginnen, vgl. § 17 unter Reg.-Nr. 14. Zur Gewährung des leistungsabhängigen Zusatzurlaubs bei Ausscheiden aus dem Betrieb vgl. VO über die Gewährung eines leistungsabhängigen Zusatzurlaubs in bestimmten Betrieben der Volkswirtschaft vom 5. 9. 1963 (GBl. II S. 643), § 5.;
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Dokumentation: Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Staatliches Amt für Arbeit und Löhne beim Ministerrat (Hrsg.), 7., erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (GBA DDR 1968, S. 1-418).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen muß auf politisch-operative Schwerpunkte beschränkt bleiben. Der Hauptweg der weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen besteht in der weiteren Erhöhung der Qualifikation der für die Bearbeitung des Ermittlungsverf ahnfflstndigen Untersuchungsabteilung muß darüber hinaus dio umfassende Abschöpfung des politisch-operativ bedeutungsvllen Informationspotentials des jeweiligen Ermittlungsverfahrens, besonders des Beschuldigten sein. Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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