Gesetzbuch der Arbeit und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen 1968, Seite 373

Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 373 (GBA DDR 1968, S. 373); 373 A rbeitsgerichtsordnung 30 §10 Die Bezirksarbeitsgerichte leiten die Kreisßrfe/fsgerichte ihres Bezirkes in ihrer gesamten Tätigkeit an. Grundsätze des ar6eZZsgerichtlichen Verfahrens §13 (1) Die Verhandlungen vor den Arbeitsgerichten sind öffentlich und mündlich. Sie werden unter weitgehender Einbeziehung der Werktätigen der an dem Arbeitsstreitfall beteiligten Betriebe durchgeführt. Den Entscheidungen der Arbeitsgerichte dürfen nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, die Gegenstand der Verhandlung waren. (2) Das Arbeitsgericht kann für die Verhandlung oder für die Begründung einer Entscheidung die Öffentlichkeit insoweit ausschließen, als es im gesellschaftlichen Interesse erforderlich ist. Entscheidungen sind stets öffentlich zu verkünden. (3) An den Entscheidungen dürfen nur Arbeitsrichter und Schöffen mitwirken, die an der Verhandlung teilgenommen haben. §14 (1) Die Arbeitsgerichte sind verpflichtet, die Ursachen der ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Arbeitsstreitfalle und deren gesellschaftliche Zusammenhänge und Auswirkungen unter aktiver Mitwirkung der Werktätigen allseitig zu untersuchen und gemeinsam mit ihnen auf die Beseitigung der hierbei festgestellten Mängel hinzuwirken. (2) Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind konzentriert durchzuführen und schnell abzuschließen. §15 (gegenstandslos)8 §16 (1) Die Kreisarbeitsgerichte entscheiden in allen Arbeitsstreitfällen als Gerichte erster Instanz; die Bezirksarbeitsgerichte entscheiden über Einsprüche gegen die Entscheidungen der Kreisarbeitsgerichte ihres Bezirkes.9 8. Für die Gerichtskritik gilt § 8 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. 4. 1963 (GBl. I S. 65), der nachstehend abgedruckt wird: „§8 Gerichtskritik (1) Stellt das Gericht bei der Durchführung von Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Gesetzesverletzungen durch untergeordnete Gerichte fest, so hat es durch begründeten Beschluß Kritik zu üben, soweit diese Gesetzesverletzungen nicht schon zur Aufhebung des Urteils führen. (2) Ebenso übt das Gericht Kritik an Gesetzesverletzungen durch andere Rechtspflegeorgane, Organe der staatlichen Verwaltung, staatliche* Einrichtungen, sozialistische Betriebe, sozialistische Genossenschaften sowie gesellschaftliche Organisationen. (3) Die Gerichtskritik kann auch die Beseitigung solcher Bedingungen und Umstände verlangen, die die Begehung von Gesetzesverletzungen begünstigen. (4) Der Kritikbeschluß ist unter Mitwirkung von Schöffen zu fassen; je eine Ausfertigung ist dem Kritisierten, seinem übergeordneten Organ und dem zuständigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu geben. (5) Der Kritisierte hat innerhalb von zwei Wochen zur Kritik Stellung zu nehmen.“ 9. Gemäß § 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 17. 4. 1963 (GBl. I S. 45) i. d. F. des Einführungsgesetzes zum StGB und zur StPO der DDR vom 12. 1. 1968 (GBl. I S. 97) und des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR GGG vom 11. 6. 1968 (GBl. I S. 229) ist auch das Bezirksgericht als Gericht 1. Instanz in Arbeitsrechtssachen für die Entscheidung über Streitigkeiten zuständig, in denen vor Eintritt /;
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Dokumentation: Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Staatliches Amt für Arbeit und Löhne beim Ministerrat (Hrsg.), 7., erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (GBA DDR 1968, S. 1-418).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit verantwortungsbewußt nsequenter Durchsetzung von Konspiration Geheimhaltung. und innerer Sicherheit wahrgenommen und zweckmäßig eingeordnet werden. Sie haben für die Realisierung -in Rahmen der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug. Das trifft besonders auf die Verhafteten zu, die wegen des dringenden Tatverdachtes der Spionage gemäß Strafgesetzbuch durch Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren bearbeitet werden.

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