Gesetzbuch der Arbeit und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen 1968, Seite 321

Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 321 (GBA DDR 1968, S. 321); 321 Geldleistungen der S V für Werktätige mit mehreren Kindern 25 erhöhte Krankengeld vom Tag der Veränderung ab in Höhe des neuen Prozentsatzes vom Nettodurchschnittsverdienst zu zahlen. Die jeweilige Gesamtzahlungsdauer des erhöhten Krankengeldes im Kalenderjahr wird dadurch nicht verändert. Vermindert sich die Zahl der Kinder auf weniger als 2, so endet der Anspruch auf das erhöhte Krankengeld mit dem Tag dieser Veränderung. (2) Erhöht sich die Zahl der Kinder auf 2 und mehr und sind dadurch erstmalig im Kalenderjahr alle Voraussetzungen für das erhöhte Krankengeld erfüllt, so besteht Anspruch darauf von dem Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab, an dem 2 oder mehr Kinder vorhanden sind, längstens bis zu 7 Wochen im Kalenderjahr. Besteht Anspruch auf Lohnausgleich über 6 Wochen hinaus, so verringert sich die maximale Bezugsdauer des erhöhten Krankengeldes von 7 Wochen um die Zeit, für die Lohnausgleich über die 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit hinaus gewährt wird. Bei Veränderungen der Kinderzahl findet Abs. 1 Anwendung. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Veränderungen der Kinderzahl sind vom Anspruchsberechtigten unverzüglich der Stelle (Betrieb, Verwaltung der Sozialversicherung des Kreisvorstandes des FDGB) mitzuteilen, die das erhöhte Krankengeld zu zahlen hat. §3 ' Arbeitstage sind alle Tage, für die nach den gesetzlichen Bestimmungen2 der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten Krankengeld zu berechnen und zu zahlen ist. Zu § 1 Abs. 2 der Verordnung: §4 Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn wegen stationärer Behandlung an Stelle des erhöhten Krankengeldes das Hausgeld nach § 1 Abs. 2 der Verordnung (nachstehend erhöhtes Hausgeld genannt) gezahlt wird. §5 Der Differenzbetrag, um den bei stationärer Behandlung das tägliche erhöhte Krankengeld zur Berechnung des erhöhten Hausgeldes vermindert wird, beträgt 20% des nach den Bestimmungen der Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO (GBl. II S. 533 ; Ber. GBl. II 1962 S. 4)3 zu errechnenden Krankengeldes. Zu § 1 Abs. 4 der Verordnung: §6 (1) Endet nach den Bestimmungen der SVO3 der Anspruch auf Krankengeld bzw. Hausgeld, so besteht ab diesem Zeitpunkt auch kein Anspruch mehr auf das erhöhte Krankengeld bzw. erhöhte Hausgeld, ohne Rücksicht auf die dafür in der Verordnung und dieser Durchführungsbestimmung vorgesehenen Leistungsfristen. (2) Der für das jeweilige Kalenderjahr bestehende Anspruch auf das erhöhte Krankengeld bzw. erhöhte Hausgeld endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres. 2. Vgl. § 36a unter Reg.-Nr. 21. 3. Abgedruckt unter Reg.-Nr. 21. 21 Gesetzbuch der Arbeit;
Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 321 (GBA DDR 1968, S. 321) Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 321 (GBA DDR 1968, S. 321)

Dokumentation: Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Staatliches Amt für Arbeit und Löhne beim Ministerrat (Hrsg.), 7., erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (GBA DDR 1968, S. 1-418).

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