Gesetzbuch der Arbeit und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen 1968, Seite 202

Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 202 (GBA DDR 1968, S. 202); (4) Für Lehrlinge besteht der im Abs. 1 genannte Anspruch für 60 bzw. 72 Arbeitstage. (5) Der Lohnausgleich beträgt für den Arbeitstag die Differenz zwischen dem Krankengeld37 und 90% des Nettodurchschnittsverdienstes, der in der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallenden gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit erzielt wird. Der Lohnausgleich wird auch dann nach der Höhe des zustehenden Krankengeldes berechnet, wenn von der Sozialversicherung Hausgeld bzw. Taschengeld31 gezahlt wird oder wenn kein Anspruch auf Krankengeld, Haus- oder Taschengeld der Sozialversicherung besteht oder auf Grund eines Einzelvertrages38 besondere Vereinbarungen über Höhe und Dauer der Lohnausgleichszahlung getroffen wurden. §14 (1) Tritt in der Zeit zwischen dem Abschluß eines Arbeitsrechtsverhältnisses und dem vereinbarten Beginn der Arbeitsaufnahme ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ein, so besteht Anspruch auf Lohnausgleich vom Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme an, wenn zwischen Beendigung eines alten und dem Beginn eines neuen Arbeitsrechtsverhältnisses nicht mehr als 21 Kalendertage liegen. (2) Die Berechnung des Lohnausgleichs erfolgt in diesen Fällen nach dem Tariflohn (Zeitlohn bzw. Leistungsgrundlohn) und entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit. §15 (1) Bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses39 ist im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung40 besonders zu vermerken, ob und für welche Dauer der Lohnausgleich für das laufende Kalenderjahr nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt worden ist. (2) Ist der Werktätige zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses arbeitsunfähig infolge von Krankheit, so erlischt der Anspruch auf Lohnausgleich mit dem Tage, an dem das Arbeitsrechtsverhältnis endet. Der Anspruch auf Lohnausgleich bleibt bestehen, wenn das Arbeitsrechtsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit durch Aufhebungsvertrag oder von seiten des Betriebes durch Kündigung beendet wird. (3) Wird das Arbeitsrechtsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung seitens des Betriebes während der Arbeitsunfähigkeit des Werktätigen infolge von Krankheit in den letzten sechs Wochen des Kalenderjahres beendet und besteht noch Anspruch auf Lohnausgleich, der dadurch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nicht mehr erfüllt werden kann, gilt folgendes: a) Der Lohnausgleich ist für den Rest der sechswöchigen Frist im neuen Kalenderjahr weiterzuzahlen, sofern die Arbeitsfähigkeit nicht früher eintritt. b) Die Dauer der im neuen Kalenderjahr gewährten Lohnausgleichszahlung ist im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen und auf einen im neuen Kalenderjahr entstehenden Anspruch anzurechnen. 37. Zur Höhe des Krankengeldes vgl. § 103 unter Reg.-Nr. 2; § 36 unter Reg.-Nr. 21. Zur Neuregelung der Zahlung von Hausgeld an Stelle von „Taschengeld“ s. Anm. 55 zu § 28 unter Reg.-Nr. 21. 38. Vgl. § 21 unter Reg.-Nr. 2. 39. Zur Auflösung des Arbeitsvertrages vgl. §§31 f. unter Reg.-Nr. 2. 40. Vgl. ѴО zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung vom 24. 8. 1961 (GBl. II S. 347) i.d. F. des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG vom 12. 1. 1968 (GBl. I S. 101), § 17, Erste DB hierzu Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 4. 7. 1962 (GBl. II S. 432).;
Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 202 (GBA DDR 1968, S. 202) Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 202 (GBA DDR 1968, S. 202)

Dokumentation: Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Staatliches Amt für Arbeit und Löhne beim Ministerrat (Hrsg.), 7., erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (GBA DDR 1968, S. 1-418).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die in der Richtlinie für die Auswahl und Überprüfung von Kandidaten generell festgelegten Aufgaben und Maßnahmen auch vollinhaltlich für Kandidaten durchgesetzt werden müssen. Der konkrete Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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