Gesetzbuch der Arbeit und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen 1968, Seite 198

Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 198 (GBA DDR 1968, S. 198); 198 12 Durchschnitt sverdienstberechnungj1 Lohnzahlung der zum Durchschnittsverdienst gehört, so erhöht sich der errechnete Durchschnittsverdienst um den Durchschnittsbetrag des Schichtzuschlages pro Stunde. 3. Der Tagesdurchschnittsverdienst ist zu errechnen, indem der Stundendurchschnittsverdienst nach Ziff. 2 mit der gesetzlich festgelegten oder bei Teilbeschäftigung mit der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit multipliziert wird. (2) Der tägliche Durchschnittsverdienst kann bei Endbeträgen von weniger als 5 Pfennig auf volle 10 Pfennig nach unten abgerundet und bei Endbeträgen von 5 Pfennig und mehr auf volle 10 Pfennig nach oben aufgerundet werden. §6 (1) Für Werktätige mit Monatsgehalt bzw. Monatslohn ist die tägliche Ausgleichszahlung auf der Grundlage des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten monatlichen Durchschnittsverdienstes zu berechnen. (2) Für Werktätige, die im vorangegangenen Kalenderjahr keine zusätzlichen Zahlungen zum Monatsgehalt bzw. Monatslohn, wie z. B. monatliche Prämien, Erschwerniszuschläge, Schichtzuschläge, erhalten haben, gilt als Durchschnittsverdienst das letzte Monatsgehalt bzw. der letzte Monatslohn vor der Ausgleichszahlung. (3) Für Werktätige, die im vorangegangenen Kalenderjahr zusätzliche Zahlungen erhalten haben, ist der monatliche Durchschnittsverdienst wie folgt zu errechnen : a) Zum letzten Monatsgehalt ist der auf einen Monat entfallende Betrag der zusätzlichen Zahlungen, der nach Buchst, b zu ermitteln ist, hinzuzurechnen. b) Der im vergangenen Kalenderjahr erzielte Arbeitsverdienst aus den zusätzlichen Zahlungen ist durch die Zahl der Arbeitstage des Kalenderjahres, vermindert um die im § 2 Abs. 2 genannten Zeiten, zu dividieren. Der so ermittelte durchschnittliche Tagesbetrag der zusätzlichen Zahlungen ergibt mit 22 bzw. für Lehrer und Lehrkräfte22 sowie für Werktätige in den volkseigenen Gütern (VEG) und ihnen gleichgestellten Betrieben mit 26 multipliziert den durchschnittlichen Monatsbetrag. Zusätzliche Zahlungen, die gemäß § 3 Abs. 2 nicht zum Durchschnittsverdienst gehören, sind nicht zu berücksichtigen. (4) Ist der Werktätige während des vorangegangenen Kalenderjahres unentschuldigt von der Arbeit femgeblieben, so ist der monatliche Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsverdienst des letzten Kalenderjahres entsprechend den Grundsätzen des Abs. 3 Buchst, b zu ermitteln. Die Tage des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit dürfen von der Zahl der Arbeitstage des Kalenderjahres nicht abgesetzt werden. (5) Der tägliche Durchschnittsverdienst ist zu errechnen, indem der gemäß Absätzen 2, 3 oder 4 ermittelte monatliche Durchschnittsverdienst durch die Zahl der Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats geteilt wird. Der entsprechend der Anzahl der Arbeitstage des Monats zu ermittelnde tägliche Durchschnittsverdienst kann aus den als Anlage beigefügten Tabellen abgelesen werden. In den Tabellen ist die nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 mögliche Aufrundung bzw. Abrundung berücksichtigt. (6) Die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes je Arbeitsstunde erfolgt in der Weise, daß der tägliche Durchschnittsverdienst durch die gesetzlichen bzw. vereinbarten durchschnittlichen täglichen Arbeitsstunden dividiert wird. 22. Gemäß §2 der Dritten DB zur VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 28. 8. 1967 (GBl. II S. 664) gelten als Lehrer und Lehrkräfte die Lehrer der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die hauptamtlichen Lehrer in den Einrichtungen der Erwachsenenqualifizierung sowie die Lehrkräfte der Universitäten, Hoch- und Fachschulen.;
Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 198 (GBA DDR 1968, S. 198) Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 198 (GBA DDR 1968, S. 198)

Dokumentation: Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Staatliches Amt für Arbeit und Löhne beim Ministerrat (Hrsg.), 7., erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (GBA DDR 1968, S. 1-418).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X